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Document 32015R1953

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 284 vom 30.10.2015, p. 109–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2022: This act has been changed. Current consolidated version: 30/10/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1953/oj

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/109


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1953 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft (1) gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 13. Mai 2015 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Verordnung (EU) 2015/763 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (grain-oriented electrical steel — im Folgenden „GOES“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Japan, der Republik Korea (im Folgenden „Korea“), der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein. (2)

(2)

Das Verfahren wurde am 14. August 2014 eingereicht, und zwar auf einen Antrag hin, der am 30. Juni 2014 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von GOES entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erstreckte sich die Dumping- und Schadensuntersuchung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren fanden mit den japanischen ausführenden Herstellern JFE Steel Corporation und Nippon Steel & Sumitoma Metal Corporation statt.

(5)

Wie in den Erwägungsgründen 27, 224 und 239 der vorläufigen Verordnung dargelegt, holte die Kommission außerdem alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden fünf Verwendern in der Europäischen Union wurden nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

Siemens Aktiengesellschaft, München, Deutschland

ABB AB, Brüssel, Belgien

SGB-Smit Group, Regensburg, Deutschland

Končar — Distribution and Special Transformers, Inc., Zagreb, Kroatien

Schneider Electric S.A., Metz, Frankreich

(6)

Darüber hinaus wurden bei folgenden drei Unionsherstellern Kontrollbesuche durchgeführt:

ThyssenKrupp Electrical Steel UGO SAS, Isbergues, Frankreich

ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland

Tata Steel UK Limited (Orb Electrical Steels), Newport, Vereinigtes Königreich

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen beabsichtigte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit einem Verwenderverband fand eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt.

(8)

Die Kommission prüfte die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte — soweit angezeigt — die Feststellungen entsprechend.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm und mit Ursprung in der VR China, Japan, Korea, Russland und den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(10)

Mehrere interessierte Parteien führten aus, dass die betroffene Ware nach Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung und die gleichartige Ware nach Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung nicht gleichartig seien, da sie nicht dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und nicht zu den gleichen Zwecken verwendet würden. Drei ausführende Hersteller, ein Verwenderverband und zwei einzelne Verwender brachten vor, dass hochpermeable und/oder mit Domänenverfeinerung versehene Typen der betroffenen Ware aus der Warendefinition der Untersuchung herausgenommen werden sollten, da sie in der Union nicht in ausreichender Menge bzw. gar nicht hergestellt würden. Einer dieser ausführenden Hersteller machte geltend, dass dies die Typen der betroffenen Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg und einer magnetischen Polarisation von über 1,88 T sein sollten. Ein anderer ausführender Hersteller forderte aufgrund der kaum gegebenen Wettbewerbsüberlappungen mit den vom Wirtschaftszweig der Union angebotenen Waren den Ausschluss von Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,95 W/kg. Ein anderer ausführender Hersteller wiederum brachte vor, dass Typen der betroffenen Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,90 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz und einer Permeabilität (Induktion) von mindestens 1,88 T sowie Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 1,05 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz und einer Permeabilität (Induktion) von mindestens 1,91 T ausgeschlossen werden sollten. Einem anderen Verwender zufolge sollten Typen der betroffenen Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,80 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz sowie geräuscharme Typen mit einem B800-Faktor von mindestens 1,9 T ausgeschlossen werden. Einige Verwender führten zudem an, dass die Warentypen mit den niedrigsten Ummagnetisierungsverlusten deutlich andere Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen, daher von anderen Abnehmern gekauft würden und nicht im Wettbewerb mit anderen Typen der betroffenen Ware stünden. Einem anderen Verwender zufolge müssten deshalb zwei separate Analysen der Schädigung, des ursächlichen Zusammenhangs und des Unionsinteresses durchgeführt werden. Wieder ein anderer Verwender forderte, die vorläufigen Maßnahmen aufzuheben und, sofern dies nicht möglich sein sollte, zumindest die hochpermeablen Typen (d. h. Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg) aus der Warendefinition herauszunehmen.

(11)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurde diese Forderung von mehreren Parteien wiederholt. Laut einem Verwender zeige die Tatsache, dass die Kommission separate Mindesteinfuhrpreise für drei verschiedene GOES-Kategorien festgelegt habe, wie wichtig es sei, die verschiedenen Kategorien separat zu betrachten, was eine Ausnahme rechtfertigen würde.

(12)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der betroffenen Ware unabhängig vom Ummagnetisierungsverlust oder den Betriebsgeräuschen oder davon, ob sie konventionell oder hochpermeabel ist, um flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl mit kornorientierter Struktur handelt, die die Ausbreitung eines magnetischen Feldes ermöglicht. Die Kornorientierung engt die technischen und materiellen Eigenschaften des Stahls ein und macht ihn zu einem einzigartigen Produkt mit einer außergewöhnlich großen Kornstruktur. Die Warendefinition umfasst also eine klar definierte Ware. Zudem wurde festgestellt, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben chemischen Eigenschaften und eine grundlegende Verwendung aufweisen, nämlich die Herstellung von Transformatoren. Darüber hinaus besteht eine gewisse Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware

(13)

Was das Argument betrifft, dass der Ausschluss aufgrund der unzureichenden Produktionsmenge bestimmter Typen der betroffenen Ware in der Union gerechtfertigt sei, so sei zunächst daran erinnert, dass die Grundverordnung keine Bestimmung enthält, wonach alle Typen der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union im kommerziellen Umfang hergestellt werden müssen. Zudem stellte der Wirtschaftszweig der Union im UZ mehrere hochpermeable Warentypen her. Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, ergab die Untersuchung auch, dass die Unionshersteller in die Herstellung hochpermeabler Typen der betroffenen Ware investiert haben, was sie in die Lage versetzt, künftig mehr hochpermeable GOES herzustellen. Des Weiteren wird, wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, die Warendefinition der untersuchten Waren von den technischen Merkmalen der GOES bestimmt. Die geforderte Herausnahme könnte den Umfang des Schutzes hochpermeabler Warentypen gegen weiteres schädigendes Dumping mindern und sich daher auf die aktuellen Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass bestimmte Wagentypen hochpermeabler GOES vom Wirtschaftszweig der Union nicht hergestellt werden, nicht aus, um sie aus der Warendefinition herauszunehmen.

(14)

Was die Behauptung anbelangt, dass eine Trennung in drei verschiedene GOES-Kategorien (siehe Erwägungsgrund 11) gezeigt habe, dass eine Herausnahme gerechtfertigt sei, so sei daran erinnert, dass sich die Untersuchung auf die betroffene Ware nach Erwägungsgrund 9 bezieht und daher eine umfassende Schadensanalyse, Schadensursachenanalyse und Unionsinteressenanalyse vorgenommen wurden. Die Tatsache, dass die Kommission Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen zugestand und feststellte, dass diese, wie in Erwägungsgrund 172 erläutert, bei der Entscheidung über die Form der Maßnahmen im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses berücksichtigt wurden, kann keinen Grund für eine Änderung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen darstellen.

(15)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen lehnte die Kommission die Anträge ab, in denen die Herausnahme dieser Warentypen aus der Warendefinition gefordert wurde. Sie berücksichtigte die Qualitätsunterschiede jedoch bei der Festlegung der Form der Maßnahme (siehe Erwägungsgrund 172).

(16)

Ein russischer ausführender Hersteller machte geltend, dass ihre ausgeführten GOES „erster Wahl“ (mit höherer Planheit und weniger Schweißnähten) gegenüber ihren ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ (mit vielen Mängeln, einer hohen Stichzahl und einer geringeren Planheit) nach der in der russischen Industrie gängigen Praxis keineswegs austauschbar seien (weder in der einen noch der anderen Richtung) und unterschiedliche Waren darstellten. Deshalb müssten die Erzeugnisse „zweiter“ und „dritter Wahl“ aus der Warendefinition herausgenommen werden.

(17)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der russische ausführende Hersteller seine Forderung und behauptete, dass die ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ erst dann in der Transformatorenindustrie in einigen wenigen Anwendungen zum Einsatz kommen könnten, nachdem sie in Stahldienstleistungszentren weiterverarbeitet worden seien, und daher aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten.

(18)

Die derzeitige Warenbeschreibung und der KN-Code der betroffenen Ware schließen im Hinblick auf die Qualität eine Vielzahl verschiedener möglicher Typen ein. Die Herstellung einer Ware geringerer Qualität ist jedoch sowohl für Unions- als auch für ausführende Hersteller zwangsläufig Bestandteil des Produktionsprozesses, und Typen geringerer Qualität werden aus dem gleichen Ausgangsstoff und mit den gleichen Fertigungsanlagen hergestellt. Die ausgeführten Typen der sogenannten „zweiten“ und „dritten Wahl“ werden auch zur Verwendung in der Transformatorenindustrie verkauft und stimmen vollständig mit der Definition der betroffenen Ware überein. Die Tatsache, dass eine Weiterverarbeitung erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kann keinen Grund für den Ausschluss eines Warentyps darstellen. Deshalb folgte die Kommission diesem Vorbringen nicht.

(19)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in den betroffenen Ländern hergestellte und verkaufte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methodik

(20)

Da zur allgemeinen Methodik der Kommission für die Dumpingberechnung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 33 bis 45 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

2.   Republik Korea

2.1.   Normalwert

(21)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies der einzige ausführende Hersteller darauf hin, dass seine Fracht- und Bereitstellungskosten im Inland vom Normalwert hätten abgezogen werden müssen. Außerdem hätten die Kosten für die Umwandlung von ganzen Coils in gespaltene Coils geringfügig korrigiert werden müssen. Entsprechend der in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung dargestellten allgemeinen Methodik wurde diesem Vorbringen stattgegeben; die Berechnungen wurden entsprechend geändert. Folglich werden die in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen in Bezug auf den ausführenden Hersteller geändert.

2.2.   Ausfuhrpreis

(22)

Der ausführende Hersteller brachte vor, er bilde mit seinen Handelsunternehmen und verbundenen Unternehmen in der Union eine wirtschaftliche Einheit, so dass zur Ermittlung des Ausfuhrpreises Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht erforderlich gewesen seien.

(23)

Es ist unbestritten, dass der ausführende Hersteller und die verbundenen Einführer derselben Unternehmensgruppe angehören. Daher wird von einer Verbindung zwischen ihnen ausgegangen. Unter diesen Umständen muss die Kommission den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnen. Dementsprechend wurde der Einwand zurückgewiesen, und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 54 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

2.3.   Vergleich

(24)

Der ausführende Hersteller beantragte auch eine Berichtigung für die Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, da die Inlandsverkäufe von den verbundenen Händlern an Endverwender getätigt worden seien, während die Ausfuhrverkäufe de facto als Preis für die Händler errechnet worden seien, da die Kommission die VVG-Kosten und die Gewinnspannen der verbundenen Händler in der Union nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in Abzug gebracht habe.

(25)

Die Tatsache, dass der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet wurde, bedeutet nicht, dass die Handelsstufe, auf der der Ausfuhrpreis ermittelt wurde, geändert wurde. Die Grundlage für den errechneten Ausfuhrpreis bleibt der den Endverwendern berechnete Preis. Eine Berichtigung für die Handelsstufe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da der ausführende Hersteller im Inlandsmarkt und auf dem Unionsmarkt auf derselben Handelsstufe verkaufte. Davon abgesehen legte der ausführende Hersteller keinerlei Nachweise dafür vor, dass sich der angebliche Unterschied bei den Handelsstufen auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nachweisbar sein. Er forderte vielmehr nur, die Berichtigung solle der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises entsprechen. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

2.4.   Dumpingspannen

(26)

Aufgrund der nach Erwägungsgrund 21 vorgenommenen Änderungen am Normalwert werden die endgültigen Dumpingspannen für Korea folgendermaßen geändert:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Republik Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

22,5 %

3.   Volksrepublik China

3.1.   Vergleichsland

(27)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zur Verwendung der Republik Korea als Vergleichsland ein. Die Kommission bestätigt die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 71 der vorläufigen Verordnung.

3.2.   Normalwert

(28)

Der Normalwert für die beiden ausführenden Hersteller in der VR China wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Vergleichsland (in diesem Fall Korea) ermittelt.

(29)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde der Normalwert der chinesischen Unternehmen entsprechend der Änderung des für Korea ermittelten Normalwerts geändert.

3.3.   Ausfuhrpreis

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 und 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Vergleich

(31)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Dumpingspannen

(32)

Aufgrund der Antworten der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Fragebogen stellte die Kommission in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung fest, dass sie sich in gemeinsamem Eigentum befinden und so miteinander verbunden sind. Deshalb wurde für die beiden Unternehmen auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen eine einzige Dumpingspanne festgelegt.

(33)

Beide mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller (Baosteel und WISCO) erhoben Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, sie als verbundene Unternehmen zu behandeln und ihnen daher einen gewogenen durchschnittlichen Dumpingzoll aufzuerlegen. Sie würden sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten miteinander konkurrieren.

(34)

Die Kommission wiederholt, dass die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller sich in gemeinsamem staatlichem Eigentum befinden und so miteinander verbunden sind. Unter den Umständen dieses Falls hätten diese Unternehmen nach der Einführung von Maßnahmen jedoch wenig Interesse an einer Koordinierung ihrer Ausfuhraktivitäten, da diese, wie in den Erwägungsgründen 175 und 176 weiter ausgeführt wird, aus einem variablen Zoll bestehen, der auf demselben Mindesteinfuhrpreis für alle ausführenden Hersteller beruht. Daher war die Kommission in der endgültigen Phase der Untersuchung der Ansicht, dass sich die Feststellung erübrigte, ob die beiden Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung als ein Unternehmen zu behandeln sind. Aus diesem Grund wurden für die Zwecke der jetzigen Untersuchung zwei separate Dumpingspannen festgelegt.

(35)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte der Antragsteller aus, dass zwei individuelle Zollsätze für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller zu koordinierten Ausfuhrtätigkeiten führen könnten, sobald die Preise unter den Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) fielen. Sie verlangten die Festlegung eines einzigen Zollsatzes für beide Unternehmen. Wie bereits ausgeführt, liegen der Kommission unter den besonderen Umständen dieses Falls Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise auf dem Weltmarkt mittel- bis langfristig wahrscheinlich weiter über den Mindesteinfuhrpreisen liegen werden. Daher hält sie das Risiko der Koordinierung der beiden ausführenden Hersteller für unerheblich und ist der Ansicht, dass dieser Gefahr durch die Möglichkeit einer Interimsüberprüfung im Falle geänderter Umstände angemessener begegnet werden kann. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(36)

Die Mitarbeit ist als hoch zu bezeichnen, da die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren aus der VR China in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für eines der mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.

(37)

Dementsprechend werden die endgültigen Dumpingspannen für die VR China folgendermaßen geändert:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

Alle übrigen Unternehmen

54,9 %

4.   Japan

4.1.   Normalwert

(38)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Normalwerts eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 84 und 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Ausfuhrpreis

(39)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 86 bis 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Vergleich

(40)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 89 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Dumpingspannen

(41)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 93 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Russische Föderation

5.1.   Normalwert

(42)

Die Gesamtheit der betroffenen Ware, die in Russland hergestellt wurde und konventionelle GOES sowie Waren sowohl erster als auch solche zweiter Wahl umfasste, wurde auf dem Unionsmarkt abgesetzt. Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass der Normalwert berichtigt werden sollte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass auf den Unionsmarkt Waren geringerer Qualität ausgeführt worden seien, deren Preise niedriger als die der Waren erster Wahl gewesen seien.

(43)

Die Kommission prüfte die Möglichkeit der Berichtigung des Normalwerts für Waren geringerer Qualität. Es sei darauf hingewiesen, dass — wie vom ausführenden Hersteller verlangt — im Rahmen der vorläufigen Untersuchung zwischen Waren erster Wahl und Waren geringerer Qualität unterschieden wurde, wobei zum Zwecke eines fairen Vergleichs die Preise und Kosten jeweils voneinander getrennt wurden. Diese Trennung zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis ist beizubehalten.

(44)

Hingegen ist eine Berichtigung des Normalwerts selbst im Sinne verringerter Produktionskosten für Waren geringerer Qualität nicht gerechtfertigt. Eine solche Berichtigung würde bedeuten, dass ein wesentlicher Anteil der Kosten nicht der betroffenen Ware zugeordnet würde, obwohl er in Verbindung mit ihr entstanden ist. Der Normalwert für alle Warentypen wurde anhand aktueller Daten errechnet, die vom ausführenden Hersteller übermittelt und vor Ort geprüft worden waren. Die Kommission hat die Verteilung der Kosten geprüft, und es besteht kein Grund, eine künstliche Verteilung dieser Kosten oder andere Anpassungen vorzunehmen. Etwaige Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen werden zwangsläufig ausgewiesen, da der Normalwert vom jeweiligen Warentyp bestimmt wird. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(45)

Das Unternehmen machte geltend, dass die Unterschiede bei den Dumpingspannen der Waren erster Wahl und der Waren geringerer Qualität den Beweis lieferten. Es ist allerdings ganz normal, dass unterschiedliche Gruppen von Warentypen auch unterschiedliche Dumpingspannen aufweisen. Ein Unterschied bei der Dumpingspanne kann nicht als Grund für eine Berichtigung des Normalwerts herangezogen werden. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

(46)

Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie die Herstellungskosten der russischen Hersteller nicht nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt habe. Ferner stelle sich, wenngleich die Kommission festgestellt habe, dass die russischen Hersteller innerhalb der Gruppe ähnliche Preise verlangten wie beim externen Verkauf, die Frage, ob die Preise für die Geschäfte innerhalb der Gruppe sämtliche mit der betreffenden Herstellung verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die Kommission hat diese Preise mit den Preisen verglichen, die Dritten in Rechnung gestellt wurden, und dabei festgestellt, dass die Rohstoffeinkaufspreise der beiden verbundenen russischen Hersteller den Marktpreisen im Untersuchungszeitraum entsprachen und somit normale Beschaffungskosten widerspiegelten. Darüber hinaus erbrachte die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Preisfestlegung nicht sämtliche Kosten eingeflossen wären. Daher war keine Berichtigung erforderlich.

(47)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 98 und 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Ausfuhrpreis

(48)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass Ausfuhren dritter Wahl aus der Dumpingberechnung herausgenommen werden sollten. Da es sich hierbei jedoch ebenfalls um die betroffene Ware handelt, fehlt die Grundlage für die Herausnahme dieser Waren. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(49)

Der russische Hersteller machte geltend, dass die Berichtigungen des Gewinns und der VVG-Kosten des verbundenen Einführers (Novex) nicht berechtigt seien, und widersprach der diesbezüglichen Auslegung des Artikels 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung durch die Kommission.

(50)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass eine Berichtigung der VVG-Kosten und des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 9 nur gerechtfertigt sei, wenn eine Ware laut Verkaufsbedingungen verzollt geliefert werden müsse. Wenn Waren unverzollt verkauft würden gelte hingegen Artikel 2 Absatz 8, was bedeute, dass VVG-Kosten und Gewinn nicht in Abzug gebracht werden dürften. Ferner agiere Novex als „Ausfuhrarm“ der NLMK-Gruppe, erfülle keine Einfuhraufgaben und trage keine Kosten, „die normalerweise vom Einführer getragen werden“.

(51)

Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt und entgegen den Einwänden, ergab die Untersuchung jedoch, dass Novex bei allen Verkäufen der betroffene Ware im Untersuchungszeitraum dieselben Einfuhraufgaben erfüllt hatte. Es übernahm diese Aufgaben sogar bei einer viel größeren Produktpalette an Stahlwaren als nur bei der betroffenen Ware. Die unterschiedlichen Incoterms (DDP, DAP bzw. CIF) ändern nichts daran, dass Novex bei allen Geschäften als verbundener Einführer in den Unionsmarkt agierte. Es wurden keine Beweise zur Entkräftung dieser Feststellung vorgelegt. Daher wird bestätigt, dass die Berichtigungen für VVG-Kosten und für den Gewinn nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung angewendet werden sollten.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der russische ausführende Hersteller sein Vorbringen, dass die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 für Verkäufe auf DDU-/DAP-Basis nicht gerechtfertigt sei. Er legte jedoch keine neuen Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass alle Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 9 berichtigt werden sollten, da Novex — wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt — bei allen Geschäften als Einführer agierte und die Preise, die die russischen ausführenden Hersteller Novex berechneten, aufgrund der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen unzuverlässig waren.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Vergleich

(54)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 und 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Dumpingspannen

(55)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 103 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Vereinigte Staaten von Amerika

6.1.   Normalwert

(56)

Da keine Stellungnahmen zum Normalwert in den Vereinigten Staaten von Amerika eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Ausfuhrpreis

(57)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 108 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Vergleich

(58)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 und 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Dumpingspannen

(59)

Zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission in Bezug auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller gingen keine Stellungnahmen ein. Folglich werden die in den Erwägungsgründen 114 bis 116 der vorläufigen Verordnung dargelegten Dumpingspannen bestätigt.

7.   Dumpingspannen aller betroffenen Länder

(60)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

Alle übrigen Unternehmen

54,9 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

47,1 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

52,2 %

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

Republik Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

22,5 %

Russische Föderation

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg

29,0 %

Alle übrigen Unternehmen

29,0 %

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation, Ohio

60,1 %

Alle übrigen Unternehmen

60,1 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(61)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 und 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(62)

Ein japanischer ausführender Hersteller führte an, dass die Angabe von Spannen beim Unionsverbrauch unangemessen sei, da diese Daten prinzipiell nicht vertraulich behandelt werden sollten.

(63)

Wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Einfuhren der japanischen betroffenen Ware in die Niederlande im Bezugszeitraum mit einem vertraulichen KN-Code gemeldet. Es wurden Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der von den interessierten Parteien gelieferten Daten zu wahren. Wären bei den Daten zum Unionsverbrauch exakte Zahlen anstelle von Spannen angegeben worden, hätte ein japanischer ausführender Hersteller die Einfuhren des anderen japanischen ausführenden Herstellers genau berechnen können. Darüber hinaus lieferten die Spannen, die in der vorläufigen Verordnung angegeben wurden, den Parteien aussagekräftige Informationen. Zudem lassen sich mit Hilfe der Indizes für die Spannen des Unionsverbrauchs dessen Entwicklungen gut veranschaulichen.

(64)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 119 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(65)

Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die kumulative Bewertung der Einfuhren aus ihren jeweiligen Ländern gegenüber denjenigen aus den anderen betroffenen Ländern nicht gerechtfertigt sei: einer der japanischen ausführenden Hersteller führte an, dass sein Unternehmen nur qualitativ hochwertige Typen der betroffenen Ware ausführe und aufgrund des Rückgangs seiner Ausfuhren keinen Preisdruck auf dem Unionsmarkt ausübe. Der amerikanische ausführende Hersteller führte an, dass die Einfuhren aus den USA im Bezugszeitraum um 400 % zurückgegangen seien und sein Unternehmen die Preise immer viel höher angesetzt habe als andere Hersteller. Ein Verwender brachte zudem vor, dass eine solche kumulative Bewertung aufgrund des Rückgangs der Einfuhren und der unterschiedlichen Preispolitik unangemessen sei, zumal ein bestimmter ausführender Hersteller Typen der betroffenen Ware verkaufe, die die Unionshersteller und andere Hersteller aus den betroffenen Ländern nicht verkaufen.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde eingeräumt, dass die Einfuhren aus Japan und den USA im Bezugszeitraum zurückgingen. Dennoch haben diese Einfuhren mit zum Preisdruck beigetragen, unter dem die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt stand. Einfuhren aus Japan und den USA wurden gedumpt, und die entsprechenden Waren stehen eindeutig im direkten Wettbewerb mit Waren aus der Union und von anderen ausführenden Herstellern. Alle Typen der betroffenen Ware, auch diejenigen, die die japanischen und US-amerikanischen ausführenden Hersteller verkaufen, werden zur Verwendung bei der Herstellung von Transformatorkernen und an dieselbe relativ begrenzte Gruppe von Abnehmern verkauft. Daher lehnte die Kommission die Forderungen nach einer Entkumulierung ab.

(67)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der amerikanische ausführende Hersteller seine Forderung nach einer Entkumulierung und behauptete, dass seine Typen der betroffenen Ware mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Union nicht konkurrierten, da sie auf dem Unionsmarkt nur verkauft würden, weil ihre Qualität höher sei als die der Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union.

(68)

Zusätzlich zu den Argumenten in Erwägungsgrund 66 bezüglich der Einfuhren aus den USA im Allgemeinen sei darauf hingewiesen, dass eine kumulative Bewertung indessen auf Länderebene unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der betroffenen Ware durchgeführt wird und nicht etwa auf unternehmensspezifischer Basis unter Berücksichtigung nur bestimmter Typen der betroffenen Ware. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(69)

Die Kommission stellte abschließend fest, dass alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt sind und somit die Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht wurden. Folglich werden die in den Erwägungsgründen 125 bis 132 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(70)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 133 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(71)

Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 137 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(72)

Ein koreanischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Hauptschadensindikatoren verzerrt würden, da sie den sich entwickelnden Produktmix nicht genügend berücksichtigen würden, nämlich den Trend im Bezugszeitraum zur Dünnung der betroffenen und der gleichartigen Ware. Um ein faires, realitätsnahes Bild zu gewinnen, sollten vom Wirtschaftszweig der Union Daten zur Länge der produzierten Ware verlangt werden, entweder in tatsächlichen Zahlen oder zumindest durch Berechnung der Länge anhand des Produktmixes.

(73)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der ausführende Hersteller keine Daten vorlegte, aus denen hervorging, dass sich die Schadensindikatoren mit einem längenbasierten Ansatz geändert hätten. Darüber hinaus ist das Gewicht die übliche Messgröße in Bezug auf die Herstellung, die Beschaffung und den Verkauf der betroffenen und der gleichartigen Ware. Auch die Eurostat-Daten zur betroffenen und zur gleichartigen Ware werden in Tonnen angegeben. Daher wird die Mengenanalyse nach Gewicht als genaue Methode angesehen; folglich wird der Einwand der betroffenen Partei zurückgewiesen.

(74)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Schadensindikatoren so verwendete, dass ein faires Gesamtbild entsteht.

4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Dieselbe interessierte Partei und ein Verwender führten aus, dass einige Feststellungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung widersprüchlich seien: In den Erwägungsgründen 220 und 222 der vorläufigen Verordnung habe die Kommission einerseits ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von konventionellen auf hochpermeable Typen der gleichartigen Ware verlagere. Andererseits sei, wie die Tabelle in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung zeige, die Produktionskapazität im Bezugszeitraum gestiegen (von 486 600 t auf 492 650 t). Es sei allgemein bekannt, dass eine verstärkte Konzentration auf dünnere (hochpermeable) Produkte automatisch zu einem Rückgang der Produktionskapazität führe.

(76)

Die Kommission wies diese Einwände zurück. Erstens war der Kapazitätsanstieg vor allem durch den Ausbau der Kapazitäten eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum bedingt. Dieser Unionshersteller produziert zurzeit nur konventionelle Typen der betroffenen Ware. Darüber hinaus bezieht sich Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung hauptsächlich auf die Zukunft und nicht nur auf den Bezugszeitraum. Dies wird weiter untermauert durch den Hinweis in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung, in dem es heißt: „Darüber hinaus werden die Unionshersteller ihren Produktmix auf Waren mit geringerem Ummagnetisierungsverlust umstellen“.

(77)

Folglich werden die in den Erwägungsgründen 150 bis 154 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(78)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 155 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Übrige Schadensindikatoren

(79)

Da keine Stellungnahmen zur Entwicklung der übrigen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 159 bis 174 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(80)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Schlussfolgerung zur Schädigung anhand geprüfter UZ-Daten gezogen. Die Erfassung und Überprüfung der Daten nach dem UZ wurde wiederum im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses vorgenommen (siehe auch Erwägungsgründe 110 und 111). Die Tabelle in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung veranschaulichte die Rekordverluste und die negativen Cashflows ab dem Jahr 2012. Die nachfolgende Schlussfolgerung, wonach im UZ eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand, wird somit bestätigt.

(81)

Selbst wenn bei einigen Schadensindikatoren auch die nach dem UZ erhobenen Daten berücksichtigt würden, insbesondere die geringen Gewinne im Zeitraum Januar bis Mai 2015, würde dies nichts an der Feststellung ändern, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

(82)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 175 bis 179 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

5.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(83)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückführbar sei, vor allem weil es keine Preisunterbietung gebe. In vielen Fällen hätten die Unionshersteller die Preisreduzierungen in der Union und auf anderen großen Märkten selbst initiiert und angeführt. Ein japanischer ausführender Hersteller fügte hinzu, dass es keinen erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren gebe und dass die Einfuhren keinen nennenswerten Druck auf die Preise ausübten. Folglich könnten diese Einfuhren nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen sein, da sie den Unionsmarkt nicht preislich unter Druck hätten setzen können. Nach der endgültigen Unterrichtung führte ein japanischer ausführender Hersteller aus, dass die Aussage der Kommission, wonach diese Einfuhren einen erheblichen Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt ausübten, nicht für die Feststellung ausreiche, die Einfuhren hätten den Preisdruck ausgelöst. Die Feststellung, dass die Preise gesunken seien, veranschauliche lediglich eine weltweite Entwicklung, was nicht bedeute, dass die Einfuhren für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt verantwortlich gewesen seien.

(84)

Es wurde auch gefordert, die Kommission müsse die tatsächliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und die Schädigung durch andere bekannte Faktoren quantifizieren, ferner dürfe der Zoll nicht höher sein als zur Beseitigung des ausschließlich durch die gedumpte Einfuhren entstandenen Schadens erforderlich. Diese Forderungen wurden nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt.

(85)

Die Behauptungen, dass die Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückführbar seien, wurden von den Ergebnissen der Untersuchung nicht gestützt. Wie in den Erwägungsgründen 137 bis 164 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum etwa 30 %. Folglich übten diese Einfuhren einen erheblichen Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt aus und zwangen die Unionshersteller sogar, ihre Verkaufspreise weit unter ihre Selbstkosten zu senken, um sie an das Preisniveau der Einfuhren aus den betreffenden Ländern anzupassen. Darüber hinaus wurde ein eindeutiges zeitliches Zusammenfallen zwischen dem Ausmaß gedumpter Einfuhren zu ständig sinkenden Preisen einerseits und den Verkaufsmengeneinbußen des Wirtschaftszweigs der Union sowie dem zu Verlusten führenden Preisdruck andererseits festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.

(86)

Die Behauptung, dass der Preisrückgang lediglich eine weltweite Entwicklung veranschauliche, wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Erstens gibt es bei der betroffenen Ware keinen einheitlichen Weltmarktpreis wie bei anderen Waren. Zweitens wurden bei den Dumpingfeststellungen unterschiedliche Dumpingspannen ermittelt, die verdeutlichen, dass das Preisniveau auf den einzelnen Märkten unterschiedlich ist. Drittens ergab die Untersuchung, dass das Preisniveau und die geschätzten Preissteigerungen in den verschiedenen Regionen der Welt (von 2014 bis zum ersten Quartal 2015) sich nicht in demselben Tempo entwickeln. Viertens variiert dieser Rückgang — selbst wenn Anzeichen für einen Preisrückgang in mehreren Regionen der Welt im Untersuchungszeitraum vorliegen — von Region zu Region, wobei vor allem die Preise auf dem — offenen — Unionsmarkt einbrachen, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt wird.

(87)

Obwohl keine Preisunterbietung vorlag, was in der vorläufigen Verordnung bestätigt wurde, konnten die Unionshersteller ihre Preise nicht höher ansetzen als ihre Kosten, was zu hohen Verlusten im Bezugszeitraum führte. Die nicht vorhandene Preisunterbietung, die nur einen der bei der Schadensanalyse zu berücksichtigenden Faktoren darstellt, bedeutet daher nicht, dass die gedumpten Einfuhren keinen Schaden hätten verursachen können. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren die Folge des starken Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren. Ohne diesen starken Preisdruck hätte es für den Wirtschaftszweig der Union keinen Grund zu einer so starken Preissenkung gegeben. Die Unionshersteller hatten keine andere Wahl, als unter ihren Kosten zu verkaufen, um in Anbetracht des massiven Drucks, der durch die gedumpten Einfuhren auf ihren Verkaufspreisen lastete, ihren Marktanteil zu verteidigen und ein wirtschaftliches Produktionsniveau aufrechtzuerhalten. Diese Einwände werden daher zurückgewiesen. Was zudem das Argument betrifft, dass die Kommission die tatsächliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und die Schädigung durch andere bekannte Faktoren quantifizieren müsse, so verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung, in dem ausgeführt wird, dass alle anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren selbst in kombinierter Wirkung festgestelltermaßen nicht aufheben.

(88)

Zu den Preisen und der Preisfestlegung im Bezugszeitraum führte ein chinesischer ausführender Hersteller an, dass der Wirtschaftszweig der Union die Preissenkungen zu Beginn des Bezugszeitraums initiiert habe. Einem Verwender zufolge sei der intensive Preiswettbewerb vielmehr die direkte Auswirkung dessen gewesen, dass die Unionshersteller und die ausführenden Hersteller angesichts der abnehmenden Nachfrage ihr Produktionsvolumen beibehalten bzw. steigern wollten.

(89)

Wie in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt, werden diese Einwände zurückgewiesen. Erstens gibt es keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union diese Preissenkungen initiiert hat. Zweitens wäre es für den Wirtschaftszweig der Union wirtschaftlich nicht sinnvoll, Produkte mit hohen Verlusten zu verkaufen, ohne dazu gezwungen zu sein. Drittens sei daran erinnert, dass es ein klar festgestelltes zeitliches Zusammenfallen zwischen dem Ausmaß gedumpter Einfuhren zu ständig sinkenden Preisen einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei den Verkaufsmengen sowie dem höhere Verluste verursachenden Preisdruck andererseits gibt.

(90)

Der chinesische ausführende Hersteller behauptete zudem, dass sich nur schwer erkennen lasse, wie von den ausführenden Herstellern in Rechnung gestellte höhere Preise zu einem Preisdruck führen könnten. Ein japanischer Hersteller machte geltend, dass die Kommission keinerlei Zusammenhang zwischen dem Preisrückgang in der Union und den Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern nachgewiesen habe. Ein Verwender stellte die Gültigkeit der Hauptargumente der Kommission infrage, da sie außer Acht gelassen habe, dass es keine Preisunterbietung gegeben habe. In demselben Zusammenhang äußerte ein Verwender, dass die Fähigkeit eines Herstellers, einem langen Preiskrieg standzuhalten, neben der Größe, Stärke und Strategie der Gruppe, der der jeweilige Hersteller angehöre, von zahlreichen Faktoren wie der Effizienz, den Rohstoffkosten und der Produktqualität abhänge.

(91)

Die Einwände der interessierten Parteien werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Abgesehen von der Argumentation in Erwägungsgrund 87 können die ausführenden Hersteller aggressiven Preisstrategien insbesondere auf dem Unionsmarkt aus dem folgenden Grund länger standhalten als die Unionshersteller: Die ausführenden Hersteller haben auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt einen viel größeren Marktanteil als die Unionshersteller in der Union. Zweitens ist der Unionsmarkt ein offener Markt; dagegen sind die Inlandsmärkte der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern für andere Wettbewerber, darunter die Unionshersteller, nicht leicht zu durchdringen. Durch die Überkapazitäten auf dem Weltmarkt, die im Zeitraum 2003-2010 aufgrund der florierenden Wirtschaftslage entstanden waren, setzte im Bezugszeitraum ein intensiver Preiswettbewerb zwischen den Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern ein. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass bei allen ausführenden Herstellern bis auf einen die gemeldeten Produktionskapazitäten im UZ höher waren als die tatsächlichen Produktionsmengen. Was schließlich den Zusammenhang zwischen den Preissenkungen in der Union und den Einfuhren der betroffenen Ware angeht, so besteht hinsichtlich des Absinkens der Preise ein direkter Zusammenhang, wenn auch nicht in demselben Maße wie beim Volumen.

(92)

Aus all diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung (siehe Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung), dass sich die Schädigung vor allem an den Beschränkungen ablesen lässt, denen die Unionshersteller wegen des massiven Drucks auf ihre Verkaufspreise ausgesetzt waren. Dieser Druck zwang sie, unter ihren Kosten zu verkaufen, um ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu verteidigen und ein nachhaltiges Produktionsniveau aufrechtzuerhalten.

(93)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.1.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(94)

Eine interessierte Partei behauptete, dass entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum unzureichend gewesen sei, was vor allem der rückläufigen Nachfrage nach konventionellen Typen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt geschuldet gewesen sei. Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass der Rückgang des Verbrauchs in der Union um 11 % das ausschlaggebende Argument dafür sei, dass nicht die Einfuhren der ausführenden Hersteller die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Die sich in der Verkaufsmenge widerspiegelnde Leistungsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union gehe genau in dieselbe Richtung wie der Rückgang des Verbrauchs in der Union und sei daher ausschlaggebend für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung.

(95)

Wie in den Erwägungsgründen 121 und 156 der vorläufigen Verordnung eingeräumt wurde, entwickelten sich der Verbrauch in der Union und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in der Tat ähnlich, auch wenn der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union etwas größer war als der Verbrauchsrückgang. Wie aber bereits erwähnt, ist der entscheidende Faktor für die Ermittlung der Schädigung, dass die Unionshersteller sich gezwungen sahen, zu nicht kostendeckenden Preisen zu verkaufen. Die diesbezüglichen Einwände der interessierten Partei sollten daher zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Wirtschaftskrise in der Union zwar einen Nachfragerückgang verursachte (siehe Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung), dass sie aber nicht den Grund für die Schädigung darstellt. Zwar ging der Verbrauch in der Union zwischen 2011 und 2012 zurück, war 2012 aber ungefähr genauso hoch wie im Jahr 2010. Allerdings erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union 2010 einen Gewinn in Höhe von 14 %, während er 2012 einen Verlust von beinahe 10 % verzeichnete. Selbst wenn die Wirtschaftskrise zur Schädigung beigetragen hätte, ließe sich somit nicht der Schluss ziehen, dass die Krise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

(96)

Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 und 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller

(97)

Der chinesische ausführende Hersteller behauptete, dass es abgesehen von den gedumpten Einfuhren viele andere Faktoren gebe, die die Schwierigkeiten der Unionshersteller erklären würden, beispielsweise hohe Rohstoffpreise, der Handel mit CO2-Zertifikaten und als möglicherweise wichtigste Aspekte die wirtschaftlichen Unsicherheiten und der stark rückläufige Verbrauch insbesondere in Südeuropa.

(98)

Bei einem Vergleich vieler weiterer Faktoren (darunter die hohen Rohstoffpreise) mag sich für die Unionshersteller gegenüber den ausführenden Herstellern, z. B. in Russland, China und den USA, ein komparativer Nachteil ergeben.

(99)

Diese Argumente liefern jedoch keine ausreichende Erklärung dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union 2010 und in den Jahren davor noch Gewinne von rund 14 % erzielen konnte, denn dieser potenzielle komparative Kostennachteil bestand bereits 2010 und davor.

(100)

Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.3.   Einfuhren aus Drittländern

(101)

Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 189 und 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(102)

Zwei ausführende Hersteller behaupteten, dass die Ausfuhrdaten der Unionshersteller deren aggressive Preispolitik bestätigten, da diese Preise deutlich unter den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt und sogar unter ihrem Selbstkostenpreis lägen. Ein weiterer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Kommission klar trennen bzw. unterscheiden sollte zwischen den schädigenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der mangelhaften Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Ein weiterer Verwender behauptete, dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Ausfuhrleistung auf hohem Niveau habe aufrechterhalten werden können und nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausschlaggebend gewesen sei, von den Daten nicht untermauert werde, da die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um 22,7 %, die Inlandsverkäufe hingegen um 11 % zurückgegangen seien.

(103)

Diese Einwände wurden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Der im Vergleich zum Preis auf dem Unionsmarkt niedrigere Verkaufsstückpreis der Unionshersteller sollte vor dem Hintergrund gesehen werden, dass in den Ausfuhren ein großer Anteil von GOES zweiter Qualität enthalten ist, die meist ausgeführt und mit einem Abschlag verkauft werden. Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung bereits eingeräumt, dass die Ausfuhrleistung zwar zur Schädigung beitrug, nicht aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhob.

(104)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Auswirkung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 191 bis 193 bestätigt.

6.5.   Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union

(105)

Eine weitere interessierte Partei führte an, dass der Wirtschaftszweig der Union unter massiven Überkapazitäten leide und die Abnahme der Produktionsmenge bei den Unionsherstellern im Wesentlichen auf den Verbrauchsrückgang innerhalb der Union und den erheblichen Rückgang der Ausfuhrmenge der Unionshersteller insbesondere zwischen 2012 und 2013 zurückzuführen sei.

(106)

Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, da die angeblichen Überkapazitäten, wie in den Erwägungsgründen 194 bis 197 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eher ein Ergebnis der gedumpten Einfuhren als die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.

(107)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 194 bis 197 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.6.   Russische Einfuhren sind Waren konventioneller Güte

(108)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 198 bis 199 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(109)

Da zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 200 bis 202 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(110)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Unionsinteresse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung besteht, können hingegen Informationen über die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum für diese Zwecke berücksichtigt werden (3).

(111)

Stellungnahmen zur Notwendigkeit der Berücksichtigung wichtiger nach dem UZ eingetretener Entwicklungen (im Folgenden „Entwicklungen nach dem UZ“) gingen sowohl von Verwendern als auch von ausführenden Herstellern ein. Die meisten Stellungnahmen und Einwände nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen betrafen die folgenden Entwicklungen im Anschluss an den Untersuchungszeitraum. Hochpermeable Typen der betroffenen Ware würden auf dem Unionsmarkt immer knapper, vor allem angesichts des Inkrafttretens von Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung (wie bereits in Erwägungsgrund 233 der vorläufigen Verordnung erwähnt), aber auch angesichts der vorgeblichen Unfähigkeit der Unionshersteller, den Markt mit der erforderlichen Qualität dieser hochpermeablen Warentypen zu beliefern. Zudem seien die Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware nach dem UZ erheblich gestiegen. Des Weiteren seien die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Transformatorenindustrie von der Kommission unterbewertet worden, vor allem der Anteil der betroffenen Ware an den Produktionsgesamtkosten der Verwender. Im Übrigen seien die Unionshersteller in die Gewinnzone zurückgekehrt und benötigten daher keinen Schutz mehr.

(112)

Sollten sich diese vorgeblichen Entwicklungen nach dem UZ, insbesondere die Kombination aus geändertem Rechtsrahmen, starkem Preisanstieg und geringer Marktverfügbarkeit bestimmter Warentypen, bestätigen, sind sie angesichts der besonderen Umstände des Falls relevant für die Prüfung des Interesses der Union an der Einführung geeigneter Maßnahmen. Daher beschloss die Kommission diesen Entwicklungen nach dem UZ im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ausnahmsweise weiter nachzugehen. Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt und in Anbetracht der Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 27, 224 und 239 der vorläufigen Verordnung wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zusätzliche Informationen zu den Entwicklungen nach dem UZ eingeholt und einige Verwender und Unionshersteller aufgesucht.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen unnötig sei, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Ende des UZ aufgrund deutlich gestiegener Preise und der Selbstregulierung des Marktes hoch sei. Der Wirtschaftszweig der Union habe daher nach dem Ende des UZ nicht mehr unter einer Schädigung zu leiden.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, wurden zur Prüfung dieser Einwände acht zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Rentabilität der einzelnen Unionshersteller unterschiedlich ausfiel, die Unionshersteller im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 im Durchschnitt jedoch Verluste von – 16,6 % verzeichneten und im Zeitraum Januar bis Mai 2015 wieder Gewinne in Höhe von 1,1 % erzielten. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ nur mäßig ausfiel. Die genannten Prozentsätze stellen die gewogene durchschnittliche Rentabilität vor Steuern aller Unionshersteller entsprechend ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 dar, ausgedrückt als Prozentsatz des mit unabhängigen Abnehmern in der Union erzielten Umsatzes.

(115)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein Verwenderverband geltend, dass die Unionshersteller nicht mehr geschädigt würden, da sie mit vollem Einsatz tätig seien und die Nachfrage kaum befriedigen könnten. Ein Verwender gab eine ähnliche Stellungnahme ab, wonach die Verwender aufgrund der anhaltenden Preissteigerungen bereits im Frühjahr 2015 Gewinnspannen von über 5 % erwarten dürften.

(116)

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Schlussfolgerung zur Schädigung jedoch anhand geprüfter UZ-Daten gezogen. Die Sammlung und Überprüfung der Daten nach dem Ende des UZ erfolgte wiederum im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses. Die Tabelle in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung veranschaulichte die Rekordverluste und die negativen Cashflows ab dem Jahr 2012.

Auch unter Berücksichtigung der nach dem UZ erhobenen Daten besteht die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter, denn die geringfügigen Gewinne im Zeitraum Januar bis Mai 2015 können die in vier aufeinanderfolgenden Jahren eingefahrenen Rekordverluste nicht ausgleichen. Darüber hinaus beruht die Schadensanalyse auf zahlreichen Faktoren, von denen nur einer die Rentabilität ist.

(117)

Die Schlussfolgerung, wonach im UZ eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand, wird somit bestätigt. Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge, da sich der Wirtschaftszweig der Union so von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen könnte.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(118)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer und Händler keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 208 bis 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Verwender

4.1.   Vorbemerkung

(119)

Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 ausführlich dargelegt, wurden bei den Verwendern zusätzliche Informationen über die Entwicklungen nach dem UZ eingeholt; zudem wurden bei fünf wichtigen Verwendern, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ausführliche Informationen vorgelegt hatten, Kontrollbesuche durchgeführt.

(120)

Eine interessierte Partei führte aus, dass ein sehr großer Anteil der Transformatorenindustrie der Union, die aus kleinen, mittleren und großen Unternehmen mit Fertigungsstätten in den meisten Mitgliedstaaten der Union bestehe, auf sie entfalle. Es gebe viele kleine und mittlere Unternehmen, die von den Maßnahmen besonders betroffen seien. In diesem Zusammenhang machte der Verband der italienischen Transformatorenhersteller geltend, dass 60 % des gesamten Umsatzes in Italien auf die kleinen und mittleren italienischen Transformatorenhersteller entfalle.

(121)

Die Behauptung, dass es viele kleine und mittlere Transformatorenhersteller gebe, die von den Maßnahmen besonders betroffen seien, konnte aufgrund fehlender Beweise nicht systematisch beurteilt werden. Sie erscheint jedoch plausibel, wenn man die Informationen berücksichtigt, die bei den fünf besuchten Verwendern, darunter ein mittelständisches Unternehmen, eingeholt wurden.

4.2.   Versorgungsengpässe und Qualitätsunterschiede

(122)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten mehrere Verwender, dass die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union eingeschränkt sei und sich die Situation nach dem UZ verschlechtert habe. Die eingeschränkte Verfügbarkeit sei bedingt durch ein zunehmendes Ungleichgewicht zwischen dem Angebot und der steigenden Nachfrage der Verwender nach diesen besonderen Typen der betroffenen Ware. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union reiche nicht aus, um die steigende Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und es gebe außer den ausführenden Herstellern keine alternativen Bezugsquellen. Außerdem werde trotz des strategischen Beschlusses der Unionshersteller, proportional mehr hochpermeable als konventionelle Typen der betroffenen Ware herzustellen, eine solche Umstellung Zeit brauchen, da das erforderliche technische Know-how herausgebildet und erweitert werden müsse. Zudem würden sich die Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern aufgrund der fehlenden Produktionskapazitäten und des Mangels an Fähigkeiten im Spitzentechnologiebereich bei den Unionsherstellern zusätzlich nachteilig auf die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union auswirken. In diesem Zusammenhang führte der Wirtschaftszweig der Union aus, dass er gesetzlich nicht dazu verpflichtet sei, den gesamten Bedarf der Union an bestimmten Typen zu decken.

(123)

Aus den nach dem UZ erhobenen Daten geht hervor, dass die Unionshersteller bisher nicht in der Lage sind, den gesamten Bedarf an allen Typen hochpermeabler GOES, insbesondere an Warentypen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg zu liefern. Zudem kam es bei diesen Typen trotz zuvor vereinbarter Lieferbedingungen insbesondere nach dem Ende des UZ zu Produktionsrückstaus und Lieferverzögerungen. Ein koreanischer ausführender Hersteller, der während des UZ hauptsächlich hochpermeable Typen der betroffenen Ware ausführte, stellte seine Ausfuhren in die Union nach dem UZ ein. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. Es ist ferner zu erwarten, dass die Nachfrage nach höchstwertigen hochpermeablen Typen der betroffenen Ware aufgrund der Umsetzung der ersten Stufe der Ökodesign-Verordnung, die im Juli 2015 in Kraft trat, steigen wird, wie in Erwägungsgrund 140 ff. dargelegt wird.

(124)

Zum technischen Know-how und zur Qualität führten mehrere Verwender aus, dass selbst in den Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union GOES mit dem geforderten garantierten maximalen Ummagnetisierungsverlust produziere, das bei den ausführenden Herstellern erworbene Produkt mit vergleichbarem Ummagnetisierungsverlust generell eine höhere Qualität hinsichtlich des maximalen Ummagnetisierungsverlusts und der Geräuschleistung aufweise.

(125)

Die von den Verwendern vorgelegten Nachweise, die den Zeitraum nach dem UZ betreffen, deuteten auf Qualitätsprobleme vor allem bei den Unionsherstellern hin. Diese Verwender konnten ihre Behauptungen mit Beweisen untermauern, die auf unternehmensinternen Statistiken und technischen Kontrollen basierten.

(126)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ein Verwender aus, dass der Mangel an hochpermeablen Typen der betroffenen Ware die direkte Folge der fehlenden Investitionen seitens der Unionshersteller sei. Es sei reine Spekulation, ob die GOES-Industrie der Union in die Produktion qualitativ hochwertiger GOES investieren werde oder nicht. Einem anderen Verwender zufolge sei kaum damit zu rechnen, dass die Unionshersteller umgehend die Qualität und Kapazität erreichen würden, um den Bedarf der Verwender in der EU kurz- oder mittelfristig zu decken.

(127)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein Verwender vor, dass entgegen dem jetzigen Verfahren das Verknappungsproblem bei der Prüfung des Unionsinteresses im Zusammenhang mit Polyester-Spinnfasern maßgeblich dazu beigetragen habe, dass keine Maßnahmen ergriffen worden seien, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Unionsnachfrage zu befriedigen. (4)

(128)

Der Fall der Polyester-Spinnfasern und der vorliegende Fall lassen sich aus folgenden zwei Gründen nicht vergleichen. Anders als beim vorliegenden Verfahren wurde der Antrag bei den Polyester-Spinnfasern zurückgezogen. Folglich erfolgte die Prüfung des Unionsinteresses nach anderen Kriterien. Artikel 9 Absatz 1 sieht vor, dass das Verfahren eingestellt werden kann, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt. Im vorliegenden Fall findet Artikel 21 Absatz 1 Anwendung, dem zufolge Maßnahmen nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

(129)

Ein weiterer Unterschied zum Fall der Polyester-Spinnfasern bestand darin, dass die Unionshersteller die betroffene Ware (5) in dem besagten Fall in andere Produkte (nicht die betroffene Ware) umwandelten. Im vorliegenden Fall hingegen versuchen die Unionshersteller aufzuholen, indem sie immer mehr der Typen mit höherer Permeabilität herstellen.

(130)

Die Kommission kann nicht vorhersagen, ob die Unionshersteller die Qualität und Kapazität erreichen werden, um den Bedarf der Verwender in der EU auf absehbare Zeit zu decken, insbesondere was die Verfügbarkeit bestimmter Typen hochpermeabler GOES anbelangt. Eine Antidumpinguntersuchung verfolgt jedoch keine industriepolitischen Zwecke; ihr Ziel besteht lediglich darin, den fairen Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern wiederherzustellen.

(131)

Gleichwohl hat die Prüfung ergeben, dass die Unionshersteller in die Produktion hochpermeabler Typen der betroffenen Ware nach wie vor investieren, obwohl dies aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage im gesamten Bezugszeitraum eine Herausforderung darstellte. Ein Hersteller lieferte Nachweise für eine im August 2015 eingeführte neue Produktionslinie für GOES im Spitzentechnologiebereich.

(132)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union im UZ eingeschränkt war und sich die Lage nach dem UZ verschlechtert hat, vor allem angesichts des Nachfrageanstiegs nach dem Inkrafttreten von Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung.

4.3.   Preisanstieg

(133)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Preise der betroffenen Ware nach dem UZ im Vergleich zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 50 bis 70 % gestiegen seien. Ein weiterer ausführender Hersteller behauptete, dass die Preise öffentlichen Indizes zufolge zwischen März 2014 und März 2015 um rund 30 % gestiegen seien. Ähnliche Stellungnahmen gingen von vielen Verwendern ein. So behauptete beispielsweise ein Verwender, dass laut einem Vergleich der Preise im zweiten Halbjahr 2014 bzw. ersten Halbjahr 2015 mit den Preisen im Bezugszeitraum die Preise zwischen 8 % und 25 % gestiegen seien. Ein anderer Verwender führte beispielsweise aus, dass die Preise von Juni 2014 bis April 2015 bei hochpermeablen Typen der betroffenen Ware um über 45 % und bei konventionellen Typen um 25 % zugelegt hätten. Diese Preisentwicklung sei dauerhaft und werde sich kurz-, mittel- und langfristig fortsetzen. Viele Verwender führten zudem an, dass der Preisanstieg letztendlich zu Werksschließungen und Arbeitsplatzabbau innerhalb der Union und zur Verlagerung bestimmter Tätigkeiten aus der Union in Drittländer führen werde.

(134)

Andererseits bestätigte eine interessierte Partei zwar den Preisanstieg nach dem Untersuchungszeitraum, machte aber geltend, dass die Preise nach wie vor nicht über dem Preisniveau der Jahre 2010 und 2011 lägen.

(135)

Die Untersuchung ergab, dass es nach dem UZ tatsächlich zu dem behaupteten Preisanstieg gekommen ist. Daten der Unionshersteller zufolge stiegen die Preise der gleichartigen Ware — im Vergleich zu den tatsächlichen Durchschnittspreisen im Untersuchungszeitraum — von Juli bis Dezember 2014 um durchschnittlich 3 % und von Januar bis Mai 2015 um durchschnittlich 14 %. Zudem wurden den Daten der mitarbeitenden Verwender zufolge vom UZ bis zum Mai 2015 Preiserhöhungen bei der betroffenen Ware von rund 30 % beobachtet, bei manchen Warentypen sogar noch mehr.

(136)

Es wurde festgestellt, dass die Preise im zweiten Halbjahr 2014 anzogen und im ersten Halbjahr 2015 weiter stiegen. Der Preisanstieg betraf sowohl hochpermeable als auch konventionelle Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware. Ferner lassen stichprobenartige Überprüfungen bestimmter zwischen Verwendern und Herstellern für das zweite Halbjahr 2015 geschlossener Verträge erwarten, dass die Preise für die betreffenden Aufträge um 22 bis 53,5 % über dem Niveau des Untersuchungszeitraums liegen werden.

(137)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass es nach dem UZ (bis Mai 2015) zu einem Preisanstieg sowohl bei den hochpermeablen als auch bei den konventionellen Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware gekommen ist. Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, wird zudem ein weiterer Preisanstieg im zweiten Halbjahr 2015 erwartet.

4.4.   Wettbewerbsfähigkeit der Unionsverwender

(138)

Wie in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entfallen bei Zugrundelegung der Daten und Preisniveaus des UZ auf GOES als Vorleistung rund 6 bis 13 % der Gesamtproduktionskosten eines Transformators. Ein ausführender Hersteller und mehrere Verwender bezweifelten die Korrektheit dieser Prozentsätze und hielten sie selbst für den UZ, in dem die Preise für GOES viel niedriger waren als nach dem UZ, für deutlich zu niedrig. Auch machten alle Verwender geltend, dass die Preise nach dem Untersuchungszeitraum erheblich anzogen. Der Prozentsatz von 6 bis 13 % beruhte auf Datenmaterial mitarbeitender Verwender, das anschließend überprüft wurde, und daher zu Recht in der vorläufigen Verordnung angeführt wurde. Auch wenn der genaue Prozentsatz der Kosten für GOES vom Transformatortyp abhängt, räumt die Kommission ein, dass der Anstieg des Preises für GOES nach dem UZ logischerweise zu einer Erhöhung der Kosten für den Bau eines Transformators führt, was sich auf die Wettbewerbslage der Transformatorenhersteller der Union auswirken wird. Da für GOES auf Märkten wie dem der VR China, Indiens und Nordamerikas seit dem zweiten Halbjahr 2014 dieselbe Preisentwicklung beobachtet wird wie auf dem Unionsmarkt, wirkt sich dies auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Transformatorenhersteller außerhalb der Union aus.

4.5.   Schlussfolgerung zum Verwenderinteresse

(139)

Die Kommission stimmt dem Vorbringen zu, dass die Einführung von Maßnahmen dazu führen würde, dass sich die Preise für GOES zu Lasten der Verwender weiter erhöhen. Zudem stellt sie fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie angesichts des erheblichen Preisanstiegs nach dem Untersuchungszeitraum noch stärker beeinträchtigt würde, wenn die Maßnahmen aus einem Wertzoll bestünden.

4.6.   Andere Faktoren

(140)

Wie in Erwägungsgrund 233 der vorläufigen Verordnung dargestellt, wurde Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung am 1. Juli 2015 wirksam und beinhaltet die neuen, auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielenden Ökodesign-Anforderungen an Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren.

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich mehrere Verwender wie folgt. Erstens führe die Umsetzung von Stufe 1 in der Union zu einer höheren Nachfrage nach GOES-Typen mit höherer Permeabilität, insbesondere nach bestimmten GOES-Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg. Zweitens sei die Entwicklung hin zu hochpermeablen Typen mit einem möglichst niedrigen Ummagnetisierungsverlust aller Wahrscheinlichkeit nach unumkehrbar, da Stufe 2 (mit noch strengeren Auflagen ab 2021) zu einer noch größeren Nachfrage nach hochpermeablen Typen führen werde. Drittens setzten andere Länder weltweit (VR China, Indien usw.) ebenfalls ähnliche Energieeffizienzanforderungen um, was weltweit zu einer starken Nachfrage nach hochpermeablen GOES-Typen führen werde. Viertens würde, selbst wenn es stimme, dass Stufe 1 bis zu einem gewissem Maße mit konventionellen GOES-Typen erfüllt werden könne, dies zusätzliche Kosten zum Nachteil der Verwender verursachen, da ein anderer, größerer Transformator entworfen werden müsse, wofür ein wesentlich höherer Aufwand an Technik, Arbeitskräften und Material erforderlich wäre. In manchen Fällen lasse die Produktspezifikation eines bestimmten Transformators allerdings gar keine konventionellen GOES-Typen zu.

(142)

Nach Ansicht der Kommission wird sich die steigende Nachfrage, die nicht nur in der Union, sondern weltweit besteht, höchstwahrscheinlich weiterhin negativ auf die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen auswirken, insbesondere solcher Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg, was zu einem weiteren Preisanstieg führen dürfte. Daher liegt es, wie sich aus den rechtsverbindlichen Produktnormen ableiten lässt, im öffentlichen Interesse der Europäischen Union, für die Herstellung und Vermarktung von Transformatoren in der Union eine ausreichende Versorgung mit hochpermeablen Typen unabhängig von ihrem Ursprung zu gewährleisten.

(143)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass Maßnahmen zu einem erheblichen weiteren Anstieg der Einfuhrpreise führen würden, der über den nach dem UZ bereits erfolgten Anstieg hinausgeht.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(144)

Es wird festgestellt, dass die Unionshersteller mithilfe endgültiger Maßnahmen wieder dauerhaft Gewinne erzielen könnten. Im Falle des Verzichts auf Maßnahmen wäre es unsicher, ob der Wirtschaftszweig der Union die Investitionen tätigen kann, die für die Weiterentwicklung seiner hochpermeablen Typen der gleichartigen Ware erforderlich sind, für die einerseits Nachfrage durch die Verwender besteht und die andererseits wegen der angestrebten Ökodesign-Konformität der Transformatoren dringend benötigt werden.

(145)

Was das Interesse der Verwender betrifft, so würde sich die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe negativ auf die Preise von Transformatoren und die Beschäftigung in der Verwenderindustrie auswirken, doch diese Auswirkung kann zu den im UZ beobachteten Marktbedingungen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

(146)

Daher wurde nach Bewertung aller Interessen insgesamt festgestellt, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus den fünf betroffenen Ländern sprechen.

(147)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien fest, dass die Kommission unter anderem auf den kontinuierlichen und erhebliche Preisanstieg bei allen Typen im Zeitraum nach dem UZ hingewiesen habe und dass die Unionshersteller in Zeitraum Januar bis Mai 2015 wieder Gewinne in Höhe von 1,1 % erzielt hätten. Daher laufe die Einführung von Zöllen dem Unionsinteresse zuwider. Ein anderer Verwender führte aus, dass große Teile der Transformatorenindustrie in der EU und insbesondere die mittelständischen Unternehmen aufgrund des Preisanstiegs zurzeit Verluste verzeichneten, während die GOES-Industrie in der EU satte Gewinne einfahre.

(148)

Was die Rentabilität der Unionshersteller anbelangt, so wird auf Erwägungsgrund 116 verwiesen. Wie in den Erwägungsgründen 149 und 169 ausführlich dargestellt, hat die Kommission aufgrund des erheblichen Preisanstiegs die Form der Maßnahmen geändert, um die Interessen aller Parteien auszutarieren. Die Kommission noch einmal daran, dass die Schädigung anhand geprüfter UZ-Daten bewertet wird, während nach dem UZ erhobene Daten nur im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses herangezogen wurden.

(149)

Angesichts der Entwicklungen nach dem UZ hielt die Kommission es für im Unionsinteresse liegend, mögliche schwerwiegende Auswirkungen auf die Verwender, die in hohem Maße auf die Lieferung der betroffenen Ware und insbesondere auf die Lieferung höchstwertiger hochpermeabler Typen angewiesen sind, zu begrenzen und die Form der Maßnahmen zu ändern und deshalb keine Wertzölle, sondern variable Zölle festzulegen. Käme zu dem Preisanstieg nach dem UZ noch ein Wertzoll hinzu, wäre dies für die Verwender unverhältnismäßig nachteilig, was sich angesichts der gestiegenen Nachfrage und der Knappheit insbesondere hochpermeabler Typen auf dem Markt negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren außerhalb der Union angesiedelten Konkurrenten auswirken würde. Angesichts der gestiegenen Nachfrage nach insbesondere hochpermeablen Warentypen würde außerdem die Zielsetzung der Ökodesign-Verordnung, aus Gründen der Energieeffizienz eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit hochpermeablen Warentypen zu gewährleisten, durch die Einführung von Maßnahmen in Form eines Wertzolls untergraben.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(150)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne nach Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung infrage. Es wurde erneut argumentiert, dass ausgehend vom erwirtschafteten Nettogewinn vor Steuern des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2010 eine Gewinnspanne vor Steuern in Höhe von 14 % eine sinnvolle und marktbezogene Gewinnspanne wäre.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 243 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entsprach die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogene Gewinnspanne der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaften könnte. Dies war der Prozentsatz, der in der vorausgegangenen Untersuchung verwendet wurde, als der Wirtschaftszweig der Union Gewinne erwirtschaftete. Wie in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde der 2010 erzielte durchschnittliche Gewinn unter Berücksichtigung der Verluste ab 2011 und des starken Preisauftriebs (sogar 2010) bei GOES auf dem Weltmarkt als außergewöhnlich hoch eingestuft. Daher erscheint die Festsetzung einer Zielgewinnspanne von 5 % sinnvoll.

(152)

Ein japanischer ausführender Hersteller beantragte die Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren. Er stellte die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Berechnung der Schädigung seitens der Kommission infrage und brachte vor, Artikel 2 Absatz 9 erscheine unter den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schädigung herangezogen werden. Ferner hätten die Verarbeitungskosten, die aufgrund der Spaltung der Coils durch eine verbundene Partei auf dem Unionsmarkt entstanden, nicht in Abzug gebracht werden dürfen, im Übrigen seien die nach der Einfuhr anfallenden Kosten zu niedrig angesetzt worden. Diese Stellungnahme wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Ein koreanischer ausführender Hersteller stellte einen ähnlichen Antrag und brachte vor, dass der Preis für den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Preis beruhen sollte, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Kunden in der Union tatsächlich berechneten.

(153)

Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen Zollsatz anzuwenden, der niedriger ist als der auf der Dumpingspanne beruhende Zollsatz. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis analog zum Vorgehen bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet. Da der Ausfuhrpreis für die rechnerische Ermittlung der Schadensspanne unerlässlich ist und dieser Artikel der einzige Artikel der Grundverordnung ist, der Hinweise zur Errechnung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieses Artikels berechtigt. Artikel 2 Absatz 9 stellt auch die Grundlage für den Abzug der Verarbeitungskosten dar, da Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten vorzunehmen sind. Die Kommission hielt die Vorgehensweise daher für richtig und wies die Einwände zurück.

(154)

Ein anderer japanischer ausführender Hersteller behauptete, dass die Informationen der vorläufigen Unterrichtung keine Aussagen zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen der Kommission zur Schädigung zuließen. Diesbezüglich forderte der japanische ausführende Hersteller am 27. Mai 2015 Klarstellungen zu bestimmten nicht übermittelten Informationen und deren Offenlegung. In der Antwort der Kommission vom 4. Juni 2015 sei nicht angemessen auf die Forderung eingegangen worden; sie habe es dem Unternehmen nicht ermöglicht, zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen zur Schädigung Stellung zu nehmen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieser japanische ausführende Hersteller seine Argumente erneut vor und behauptete, dass der Anhörungsbeauftragte die Offenlegung weiterer Informationen empfehle. Ferner sei bei einigen seiner in Form von ganzen Coils ohne Kantenbesäumung ausgeführten Waren, deren Ausfuhrpreise dem Wert der ganzen Coils mit Kantenbesäumung entsprochen hätten, bei den an seinen Ausfuhrpreisen zwecks Schadensspannenberechnung vorgenommenen Bereinigungen für materielle Unterschiede der Marktwert von Coils mit Kantenbesäumung (gegenüber Coils ohne Kantenbesäumung) unvollständig berücksichtigt worden, weshalb die Bereinigungen nicht den geltenden Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung entsprächen. Ein koreanischer ausführender Hersteller führte zudem aus, dass seine Verteidigungsrechte missachtet worden seien, da der Vergleich der verschiedenen Warentypen in der vorläufigen Unterrichtung nicht ausreichend erläutert worden sei.

(155)

Was die Forderung nach Offenlegung weiterer Informationen anbelangt, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser nicht uneingeschränkt entsprochen werden konnte, da sie verpflichtet ist, die Vertraulichkeit für die anderen interessierten Parteien — also die Unionshersteller — zu wahren. Da es keine anderen Möglichkeiten zur Wahrung der Vertraulichkeit gibt, die Parteien gleichzeitig aber auch aussagekräftige Informationen erhalten müssen, hält die Kommission die in der vorläufigen Unterrichtung genannten Spannen für angemessen. In der Unterrichtung wurden somit alle notwendigen Informationen angegeben, so dass die Ausgewogenheit zwischen dem Recht auf aussagekräftige Informationen einerseits und dem Schutz der Vertraulichkeit andererseits gegeben war.

(156)

Was die spezifischen Ausführungen des japanischen ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung anbelangt, so wird im Protokoll der Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eher auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem japanischen ausführenden Hersteller und den Kommissionsdienststellen verwiesen, die den Anhörungsbeauftragten veranlassten, die Fortführung der Diskussionen zu empfehlen. Der Anhörungsbeauftragte schlug zudem vor, als Alternative zur Offenlegung vertraulicher Daten die Berechnungen der Kommission zu prüfen. Am 30. Juli 2015 fand ein Folgetreffen mit dem japanischen ausführenden Hersteller statt, um Klarheit zu schaffen und zusätzliche Informationen vorzulegen. Darüber hinaus wurden dem japanischen ausführenden Hersteller bei der endgültigen Unterrichtung zusätzliche Informationen (wie der Zielpreis eines bestimmten Warentyps, der Gesamtverkaufswert und die Gesamtverkaufsmenge in der Union) übermittelt. Abschließend prüfte der Anhörungsbeauftragte noch die Schadensberechnungen, wobei er keine Unregelmäßigkeiten oder Fehler feststellen konnte. Dies teilte er dem japanischen ausführenden Hersteller mit.

(157)

Was die Berichtigungen hinsichtlich der Besäumung anbelangt, so konnte auf der Grundlage der Gewichtsbereinigung (ganze Coils ohne Kantenbesäumung gegenüber ganzen Coils mit Kantenbesäumung) eine angemessene Berichtigung vorgenommen werden. Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen wurde die Höhe dieser Berichtigung jedoch korrigiert, da bei der vorläufigen Untersuchung die zur Gewichtsbereinigung verwendeten Prozentsätze nicht ganz korrekt waren. Der Prozentsatz des Ertragsrückgangs, der für die Berichtigung herangezogen wurde, beruhte auf den bei dem Kontrollbesuch beim japanischen ausführenden Hersteller gesammelten Hinweisen zur Sachlage. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der japanische ausführende Hersteller seine Stellungnahme erneut vor.

(158)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese korrigierte Berichtigung den unterschiedlichen Marktwert von Coils mit und ohne Kantenbesäumung richtig wiedergab. Die vom japanischen ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Berechnung wurde als nicht korrekt eingestuft, da das Nettogewicht der besäumten Waren bei der Berechnung des Unterschieds zwischen den Durchschnittspreisen von Coils mit bzw. ohne Kantenbesäumung nicht berücksichtigt wurde.

(159)

Derselbe japanische ausführende Hersteller brachte auch vor, dass die vorläufige Unterrichtung Fehler aufweise. Bei der vorläufigen Unterrichtung wurden tatsächlich kleinere Berechnungsfehler festgestellt, die anschließend korrigiert wurden. Infolge dieser Berichtigungen und der im vorigen Erwägungsgrund erläuterten Berichtigung wurde die Schadensspanne für dieses japanische Unternehmen auf 39,0 % geändert. Wie bereits dargelegt, wurden die Berechnungen vom Anhörungsbeauftragen für Handelsverfahren überprüft.

(160)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass die Werte für die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung verwendet wurden, bei einigen Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen unrealistisch hoch seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Argument noch einmal vorgebracht, wobei Unregelmäßigkeiten bei der Berechnung der Unterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne seitens der Kommission geltend gemacht wurden und auf die sehr unterschiedlichen Produktionskosten bei zwei gleichartigen Typen der betroffenen Ware hingewiesen wurde.

(161)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union richtig waren. Insbesondere die beiden gleichartigen Typen, auf die sich der russische ausführende Hersteller bezog, wurden analysiert und mit den Produktionskosten anderer Typen verglichen. Unterschiede bei den Produktionskosten einiger Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen lassen sich durch den unterschiedlichen Mix der Unionshersteller erklären, die diese Waren produzieren.

(162)

Der russische ausführende Hersteller behauptete zudem, dass die Berechnung von Dumping und Schädigung bei Waren geringerer Qualität nicht einheitlich erfolgt sei. Er wies darauf hin, dass die betroffene russische Ware „zweiter und dritter Wahl“ nicht mit der Ware „erster und zweiter Wahl“ des Wirtschaftszweigs der Union verglichen worden sei (siehe Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung).

(163)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Ware geringerer Qualität zum Zwecke eines gerechten Vergleichs der Warentypen nicht mit der Ware des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wurde, sich weder auf die Genauigkeit der Dumpingberechnungen noch auf die Genauigkeit der Schadensberechnungen auswirkte. Vielmehr wurden bei den letztgenannten Berechnungen nur gleichartige Warentypen verglichen, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(164)

Die chinesischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Berechnungen der Zielpreisunterbietung in der vorläufigen Unterrichtung fehlerhaft gewesen seien, vor allem weil sie angeblich auf den durchschnittlichen Unionspreisen der vorläufigen Verordnung beruhten.

(165)

Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Der chinesische ausführende Hersteller produzierte und verkaufte in der Union nur einen Teil der Warentypen, die dann zum Zwecke der Berechnung der Zielpreisunterbietung mit denselben von den Unionsherstellern produzierten und verkauften Warentypen verglichen wurden. Bei diesen Berechnungen wurden keine durchschnittlichen Unionspreise verwendet.

(166)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 241 bis 246 der vorläufigen Verordnung bestätigt, abgesehen von der Änderung der Schadensspanne eines japanischen Herstellers von 34,2 auf 39 % (siehe Erwägungsgrund 159).

Land

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

32,9 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

36,6 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

39,0 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

35,9 %

Republik Korea

POSCO, Seoul

37,2 %

Russische Föderation

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg

21,6 %

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation, Ohio

22,0 %

2.   Endgültige Maßnahmen

(167)

Auf der Grundlage der endgültigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(168)

Antidumpingmaßnahmen können unterschiedliche Formen annehmen. Obwohl die Kommission bei der Wahl der Maßnahmenart über einen großen Ermessensspielraum verfügt, besteht der Zweck der Maßnahmen stets in der Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings. Nach der Regel des niedrigeren Zolls wurde folgender Wertzoll zwischen 21,5 % und 39 % ermittelt.

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Antidumpingwertzoll

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd, Schanghai

21,5 %

32,9 %

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

36,6 %

36,6 %

Alle übrigen Unternehmen

 

36,6 %

36,6 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

47,1 %

39,0 %

39,0 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

52,2 %

35,9 %

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

 

39,0 %

39,0 %

Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

37,2 %

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

 

37,2 %

22,5 %

Russland

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk,

VIZ Steel, Jekaterinburg

29,0 %

21,6 %

21,6 %

Alle übrigen Unternehmen

 

21,6 %

21,6 %

USA

AK Steel Corporation, Ohio

60,1 %

22,0 %

22,0 %

Alle übrigen Unternehmen

 

22,0 %

22,0 %

(169)

Wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt, wird es als angemessen erachtet, die Form der Maßnahmen zu ändern. Aufgrund der besonderen Sachlage war die Kommission der Ansicht, dass ein variabler Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „MEP“) im vorliegenden Fall die bestgeeignete Maßnahmenform sei. Einerseits könnten sich die Unionshersteller durch den MEP von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholen. Er wäre ein Sicherheitsnetz, das ihnen wieder ein nachhaltiges rentables Wirtschaften ermöglichen und ihnen einen Anreiz bieten könnte, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um proportional mehr hochpermeable Warentypen der gleichartigen Ware herzustellen. Andererseits soll der MEP auch negative Auswirkungen unlauterer Preiserhöhungen nach dem Ende des Untersuchungszeitraums verhindern, die sich sehr nachteilig auf die Verwenderunternehmen auswirken könnten. Er würde auch den Bedenken der Verwender Rechnung tragen, die eine Verknappung der betroffenen Ware befürchten, insbesondere von Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg, die dringend benötigt werden, um die Effizienzziele der Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung zu erreichen. Generell würde der MEP ernsthafte Störungen der Belieferung des Unionsmarkts verhindern.

(170)

Bei Einfuhren zu einem CIF-Preis frei Grenze der Union in Höhe oder oberhalb des festgelegten MEP wäre kein Zoll zu entrichten. Bei Einfuhren zu einem Preis unter dem MEP sollte der endgültige Zoll der Differenz zwischen dem anwendbaren MEP und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entsprechen. Der Zoll sollte keinesfalls höher sein als die in Erwägungsgrund 168 und Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Wertzölle.

(171)

Folglich wäre bei Einfuhren zu einem Preis unterhalb des MEP die niedrigere Differenz zwischen dem geltenden MEP bzw. dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und den Wertzollsätzen in der letzten Spalte der Tabelle in Erwägungsgrund 168 zahlbar.

(172)

Wie in Erwägungsgrund 19 ausführlich dargelegt, erstreckte sich die Untersuchung auf die in Erwägungsgrund 9 definierte betroffene Ware; deshalb wurde eine einzige umfassende Schadens-, Schadensursachen- und Unionsinteressenanalyse vorgenommen. Bei der Entscheidung über die Form der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission zugleich folgende Qualitätsunterschiede. Zur wirksamen Anwendung des MEP beschloss die Kommission auf der Grundlage der bei der Untersuchung eingeholten Informationen, drei verschiedene Kategorien der betroffenen Ware in Abhängigkeit vom jeweiligen maximalen Ummagnetisierungsverlust einzuführen. Für jede Kategorie wurde ein eigener MEP errechnet. Die drei Kategorien sind:

Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg;

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,90 und 1,05 W/kg;

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von über 1,05 W/kg.

(173)

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,90 W/kg stellen die oberste Unterkategorie der hochpermeablen Typen der betroffenen Ware dar. Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,90 und 1,05 W/kg entsprechen nicht den höchsten Qualitätsansprüchen, dennoch handelt es sich um hochpermeable Typen der betroffenen Ware, die im Wesentlichen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von bis zu 1,05 W/kg hergestellt werden. Zu dieser Kategorie zählen auch einige konventionelle Typen der betroffenen Ware von höherer Qualität. Bei den Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg handelt es sich überwiegend um die konventionellen Typen der betroffenen Ware. Der Ummagnetisierungsverlust ist dabei in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla zu messen.

(174)

Zur Anwendung dieser Regelung musste ein nicht schädigender Preis bzw. nicht schädigender MEP festgelegt werden. Bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises wurden sowohl die ermittelten Dumpingspannen als auch die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen Zollsätze nach Maßgabe der vorläufigen Verordnung berücksichtigt.

(175)

Die Mindesteinfuhrpreise entsprechen folgendem gewichteten Mittel:

Schadensbeseitigungsschwelle als Ausgangsbasis für die Zölle: Produktionskosten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum zuzüglich einer Gewinnspanne (5 %) bei den ausführenden Herstellern aus den USA, Japan und Russland und einem ausführenden Hersteller aus China;

Dumpingspanne als Ausgangsbasis die Zölle: Normalwert einschließlich Transport (um einen CIF-Preis frei Grenze der Union zu erhalten) bei den koreanischen Herstellern und einem chinesischen ausführenden Hersteller.

(176)

Auf der Grundlage dieser Methodik werden die Mindesteinfuhrpreise wie folgt festgelegt:

Betroffene Länder

Warenkategorie

Mindesteinfuhrpreis

(EUR/t Nettogewicht)

Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea

Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg

EUR 2 043

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg

EUR 1 873

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg

EUR 1 536

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung gaben die interessierten Parteien folgende Stellungnahmen ab.

(178)

Erstens machte ein Verwenderverband geltend, dass der MEP-Vorschlag zu einer Marktverzerrung führen könne, da das Preisniveau in der Union von den Weltmarktpreisen entkoppelt werde. Die Kommission schreibe die Preise für alle GOES-Typen auf einem wesentlich höheren Niveau als dem Durchschnittspreis fest, den sie für den UZ plus die in der vorläufigen Verordnung festgelegten Zollsätze berechnet habe. Es gebe keinen legitimen Bedarf an Maßnahmen. Ferner seien die Mindesteinfuhrpreise zu hoch und sollten angepasst werden, indem sie jährlich um 5 % gesenkt werden.

(179)

Zweitens begrüßte auch der koreanische ausführende Hersteller den Vorschlag der Verwendung eines MEP, der geeigneter sei als Wertzölle. Dennoch behauptete er, dass die Kommission ihre Methodik überarbeiten und für jeden ausführenden Hersteller MEP einführen solle, die nicht höher sein sollten als zur Beseitigung des schädigenden Dumpings durch den (koreanischen) ausführenden Hersteller erforderlich.

(180)

Drittens behauptete ein weiterer Verwender, dass die vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise zu hoch und in jedem Fall höher als die Einfuhrpreise im UZ plus die in der endgültigen Unterrichtung festgelegten Wertzölle seien, zumindest bei zwei betroffenen Ländern (Korea und Russland). Zudem solle die Kommission nicht die gesamten Produktionskosten als Grundlage für die Berechnung des nicht schädigenden Preisniveaus heranziehen, sondern eher alle Kosten, für die von einem ein effizienten, konkurrenzfähigen GOES-Hersteller getragen würden.

(181)

Viertens äußerte ein weiterer Verwender, dass er die Entscheidung für einen Mindesteinfuhrpreis anstelle von Wertzöllen gutheiße. Er verlangte von der Kommission jedoch, die Festlegung von ein bis zwei Mindesteinfuhrpreisen in Erwägung zu ziehen. Bei zwei Mindesteinfuhrpreisen sollte die Trennung sinnvollerweise an der ungefähren Trennlinie zwischen konventionellen GOES und hochpermeablen Typen erfolgen.

(182)

Fünftens unterstützte der Wirtschaftszweig der Union eine auf den drei Warenkategorien basierende MEP-Regelung. Er lehnte jedoch die Berechnungsmethode für diese Mindesteinfuhrpreise ab, da das Ergebnis der Kommissionsmethode des gewichteten Mittels dazu führe, dass die vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise unter der Schadensbeseitigungsschwelle lägen und daher zu niedrig angesetzt worden seien. Zudem lägen die aktuell vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise weit unter den aktuellen Marktpreisen in der EU und in Drittländern. Daher sollte die Kommission ihre MEP-Berechnungen überarbeiten und diesen unmittelbar die Schadensbeseitigungsschwellen für alle ausführenden Hersteller zugrunde legen, indem ein angemessener Gewinn (für jeden zur betreffenden Ware zählenden Typ der betroffenen Ware) aufgeschlagen werde. Ferner wiederholte der Wirtschaftszweig der Union seinen Standpunkt, dass die Kommission einen angestrebten Gewinn von 14 % — den Gewinn des Jahres 2010 — zugrunde legen solle.

(183)

Sechstens äußerte der amerikanische ausführende Hersteller ernste Zweifel an Sinn und Angemessenheit des MEP-Vorschlags der Kommission, da die Marktpreise der einschlägigen Ware zurzeit weit über den Mindesteinfuhrpreisen lägen.

(184)

Siebtens führte ein weiterer Verwender aus, dass er als Kompromisslösung die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises für die gesamte Warenpalette bevorzuge, um den sich widerstreitenden Forderungen der GOES- und der Transformatorenindustrie Rechnung zu tragen. Die Mindesteinfuhrpreise seien (insbesondere für die zweite und dritte Kategorie im Vergleich zu den Verkaufspreisen im UZ, zu denen die Wertzölle hinzuaddiert würden) zu hoch und stellten eine konkrete Gefahr für die Transformatorenindustrie der Union dar, die künftig Zölle zahlen müsse, bevor der Wirtschaftszweig der Union den Bedarf decken könne.

(185)

Achtens begrüßte der russische ausführende Hersteller den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls in Form eines MEP anstelle von Wertzöllen. Allerdings verstoße die derzeit vorgeschlagene Methode zur Berechnung dreier verschiedener Mindesteinfuhrpreise (die nur auf dem unterschiedlichen maximalen Ummagnetisierungsverlust beruhten) ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern oder den verschiedenen Ursprungsländern gegen Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher würden die Antidumpingzölle bei dieser Methode nicht anhand eines „angemessenen Betrags“ festgelegt; zudem würden die Einfuhren aus Russland diskriminiert. Von der Kommission verlangte er zudem, eine vierte Warenkategorie zum Zwecke der Mindesteinfuhrpreisberechnung einzuführen; diese Kategorie solle ausschließlich Typen der betroffenen Ware von geringerer oder geringster Qualität umfassen mit materiellen Eigenschaften, die denen der ausgeführten Typen „zweiter“ und „dritter Wahl“ vergleichbar seien. Aufgrund der — ausschließlich auf dem maximalen Ummagnetisierungsverlust beruhenden — Mindesteinfuhrpreise befinde sich der russische Hersteller und letzten Endes Russland als einzige verbleibende Quelle für ausgeführte Typen „zweiter“ und „dritter Wahl“ in einer ganz anderen Situation als alle anderen betroffenen ausführenden Länder.

(186)

Die Kommission hat alle Stellungnahmen ausführlich untersucht und wird die verwendete Methodik im Lichte dieser Stellungnahmen weiter erläutern; im Übrigen kam sie zu folgende Schlussfolgerungen:

(187)

Bei der Berechnung der drei Mindesteinfuhrpreise hat die Kommission folgende Methodik angewandt: Wie bei jeder Antidumpinguntersuchung sammelte sie Daten für den UZ, die geprüft wurden, um Normalwerte für jeden Warentyp und nicht schädigende Zielpreise für den Wirtschaftszweig der Union, ebenfalls für jeden Warentyp, festzulegen. Die Zielpreise für den Wirtschaftszweig der Union bestanden aus den Produktionskosten, zu denen ein angemessener Gewinn hinzuaddiert wurde. Anhand dieser Daten fanden die Methodik nach Erwägungsgrund 169 und folgende Anwendung: Die Höhe der Mindesteinfuhrpreise beruht daher direkt auf geprüften Daten für den UZ. Zudem wurde die Regel des niedrigeren Zolls berücksichtigt. Beruhten die Wertzölle auf der Dumpingspanne, so wurden bei der Berechnung der Mindesteinfuhrpreise die Normalwerte verwendet, zu denen Transportkosten addiert wurden, um einen CIF-Preis frei Grenze der Union zu erhalten. Beruhten die Wertzölle auf der Schadensbeseitigungsschwelle, so wurde der nicht schädigende Zielpreis für den Wirtschaftszweig der Union verwendet. Die MEP wurden dann als gewichtetes Mittel der verwendeten Normalwerte und nicht schädigenden Zielpreise berechnet. Der Wichtungsfaktor wurde anhand des Anteils der Einfuhrmengen der Unternehmen in die Union festgelegt, bei denen der Wertzoll auf den Dumpingspannen beruht, bzw. anhand des Anteils der Einfuhrmengen der Unternehmen, bei denen der Wertzoll auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruht. Jeder MEP ist ein gewichtetes Mittel der Preise (Normalwert und Zielpreise) der verschiedenen Warentypen innerhalb jeder der drei Warenkategorien.

(188)

Die drei Mindesteinfuhrpreise für die drei verschiedenen Warenkategorien gelten für alle ausführenden Hersteller und alle betroffenen Länder, wenn der CIF-Preis frei Grenze der Union in Höhe oder oberhalb des MEP liegt (dann ist kein Zoll zu entrichten). Sind Zölle zu entrichten, d. h. wenn die Ausfuhrpreise unter dem MEP liegen, wäre der gültige Zollsatz die niedrigere Differenz zwischen dem anwendbaren MEP und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, bzw. den Wertzöllen. Dementsprechend gelten für jeden ausführenden Hersteller individuelle Zölle. Der Zoll darf keinesfalls höher sein als die für jeden ausführenden Hersteller jedes betroffenen Landes festgelegten Wertzölle. Eine Alternative, wie sie von mehreren interessierten Parteien vorgeschlagen wurde, wäre die Einführung unterschiedlicher Mindesteinfuhrpreise für die ausführenden Hersteller gewesen. Dies würde jedoch bedeuten, dass mindestens 21 verschiedene Mindesteinfuhrpreise gelten (d. h. drei Mindesteinfuhrpreise für die drei verschiedenen Kategorien multipliziert mit den sieben mitarbeitenden ausführenden Herstellern), wodurch die Umsetzung der Maßnahmen seitens der Zollbehörden wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde.

(189)

Die Mindesteinfuhrpreise wurden anschließend mit den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt nach dem UZ verglichen. Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegt, wurden die Daten zu den Preisen bei den Verwendern und dem Wirtschaftszweig der Union bei der Untersuchung im Nachfeld der vorläufigen Unterrichtung eingeholt. Diese Untersuchung ergab, dass die vorgeschlagenen MEP, insbesondere jedoch der MEP für die qualitativ hochwertigen Ware, in den drei verschiedenen Warenkategorien unter den im Anschluss an den UZ festgestellten Verkaufspreisen liegen und somit kein Zoll zu entrichten wäre. Wie in den Erwägungsgründen 182 und 183 dargelegt, fand dieses Untersuchungsergebnis seine Bestätigung in den Erklärungen des Wirtschaftszweigs der Union, mehrere Verwender und des amerikanischen ausführenden Herstellers.

(190)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission alle Einwände zur herangezogenen Methodik und zur Höhe der Mindesteinfuhrpreise zurück.

(191)

Was die Behauptung betrifft, die Kommission nehme eine Festschreibung der Preise vor, so erinnert die Kommission daran, dass sie drei MEP für drei verschiedene Warenkategorien festgelegt hat, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und die Verwender vor negativen Auswirkungen unlauterer Preiserhöhungen nach dem Ende des Untersuchungszeitraum zu schützen (siehe Erwägungsgrund 169). Die Kommission führt keine Marktverzerrung der Preise auf dem Unionsmarkt herbei, die generell über den vorgeschlagenen MEP liegen (siehe Erwägungsgrund 189). Im Übrigen sind die Mindesteinfuhrpreise keine Mindestpreise, weshalb die ausführenden Hersteller, wenn sie dies möchten, nach wie vor zu Preisen unter den MEP verkaufen können. Daher können die ausführenden Hersteller und die Unionshersteller nach wie vor miteinander konkurrieren, indem sie unterschiedliche Preise verlangen, unabhängig von den festgelegten MEP.

(192)

Was die Behauptung betrifft, (ein oder) zwei MEP wären angemessener gewesen als die vorgeschlagenen drei MEP, so wies die Kommission auf die objektive Preisdifferenz hin (rund 170 EUR/t, siehe Erwägungsgrund 176, bei der ersten und zweiten Warenkategorie, zu denen ausschließlich hochpermeable Typen der betroffenen Ware gehören). Mit nur zwei MEP und einer Trennung zwischen konventionellen und hochpermeablen Typen der betroffenen Ware würde der Preis der ersten Warenkategorie (Warentypen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg) im Wesentlichen mit dem Preis der zweiten Warenkategorie kombiniert, zu der im Wesentlichen ebenfalls hochpermeable Typen der betroffenen Ware gehören, jedoch mit einem höheren maximalen Ummagnetisierungsverlust. Hätte man diese Methodik angewandt, wäre der MEP der hochpermeablen Warentypen höchster Qualität proportional zu niedrig ausgefallen. Was die Behauptungen anbelangt, es würden keine individuellen Zölle für jeden ausführenden Hersteller gelten, so wird auf Erwägungsgrund 187 verwiesen, in dem die Methodik beschrieben wird, wonach individuelle Zölle gelten, wenn ein Wertzoll zu entrichten ist.

(193)

Was die Behauptung betrifft, die Kommission solle nicht die gesamten Produktionskosten als Grundlage für die Berechnung des nicht schädigenden Preisniveaus heranziehen, sondern eher alle Kosten, die ein effizienter, konkurrenzfähiger Hersteller tragen müsse, so wird daran erinnert, dass die Berechnung auf geprüften Daten beruhte. Da diese Behauptung zudem nicht belegt wurde und keine alternative Methodik zur Anpassung der Produktionskosten unterbreitet wurde, wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(194)

Dem Vorschlag zu folgen, den MEP jährlich um 5 % zu senken, hieße, dem Ziel der Beseitigung des schädigenden Dumpings zuwiderzuhandeln. Darüber hinaus wurde kein Beleg dafür vorgelegt, der eine jährliche Senkung um 5 % rechtfertigen würde.

(195)

Was den Antrag auf Einführung einer vierten Warenkategorie betrifft, die ausschließlich Typen der betroffenen Ware von geringerer oder geringster Qualität enthält, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass für eine weitere Aufteilung kein klarer Vergleichsmaßstab verfügbar ist. Zudem beruhen die MEP auf einem Mix aus Warentypen, unabhängig davon, ob sie beispielsweise ganz oder gespalten sind, und auch unabhängig von der Qualität. Die drei verschiedenen Warenkategorien basieren auf dem maximalen Ummagnetisierungsverlust, einem objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium.

(196)

Zwei Verwender forderten auch die Beschränkung der Dauer der Maßnahmen auf weniger als fünf Jahre, da kein Sicherheitsnetz von mehr als zwei bis drei Jahren benötigt werde, um der GOES-Industrie der EU einen ausreichenden Anreiz für Investitionen in die Herstellung qualitativ hochwertiger GOES zu verschaffen.

(197)

Die Behauptung, dass ein relativ kurzer Zeitraum von zwei bis drei Jahren für Investitionen und zumindest eine gewisse Rendite ausreiche, wurde jedoch nicht untermauert. Wie in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, tritt ein endgültiger Antidumpingzoll fünf Jahre nach seiner Einführung außer Kraft.

(198)

Sollten sich die Marktbedingungen ändern, sieht die Grundverordnung mehrere Möglichkeiten vor: Bei einer dauerhaften Änderung kann nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr, vergangen ist, überprüft werden. Sind die Änderungen nur vorübergehend, können die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Schädigung aufgrund der Aussetzung wieder auftritt. Die Kommission wird die Begründetheit jedes nach diesen beiden Bestimmungen vorgebrachten und ordnungsgemäß begründeten Antrags umgehend prüfen, damit ein ausgewogenes Niveau an Schutz vor schädigendem Dumping gewahrt bleibt.

(199)

Dem Vorbringen des russischen ausführenden Herstellers, dass der MEP nicht ausschließlich auf dem Ummagnetisierungsverlust beruhen sollte, wurde aus nachstehendem Grund nicht gefolgt. Der maximale Ummagnetisierungsverlust ist ein objektives Kriterium zur Unterscheidung verschiedener Typen der betroffenen Ware, während es sich bei der Unterscheidung zwischen Typen der betroffenen Ware erster und zweiter Klasse eher um eine sehr subjektive Bewertung handelt, die die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen erschwert würde. Darüber hinaus wird, wie in Erwägungsgrund 187 ausführlich dargelegt, beim MEP zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern und den betroffenen Ländern sehr wohl unterschieden.

(200)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Maßnahmen gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von den genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Ware, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollte den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Maßnahmen unterliegen. Für sie sollte keine der unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten.

(201)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (6). Der Antrag muss alle relevanten Angaben enthalten, einschließlich der Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion, den Inlands- und Ausfuhrverkäufen im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Veränderung bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen.

(202)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung und eines gültigen Werkszertifikats bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung und kein solches Werkszertifikat vorgelegt werden, wird ohne Bezugnahme auf die Mindesteinfuhrpreise der geltende Wertzollsatz für alle übrigen Unternehmen erhoben.

(203)

Sollte sich aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eine Veränderung des Handelsgefüges ergeben, kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden; ferner können, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind, Wertzölle eingeführt werden.

(204)

Die Kommission wird, um jeglicher Absorption der Maßnahmen insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen vorzubeugen, unverzüglich eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einleiten und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung anordnen, falls sich Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben.

3.   Keine Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(205)

Die vorläufigen Zölle in Form von Wertzöllen zwischen 21,6 und 35,9 % für die Einfuhren der betroffenen Ware, die im Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis zum 13. November 2015 galten, werden nicht vereinnahmt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle, die eine andere Form hatten als die endgültigen Zölle, dem Unionsinteresse zuwiderliefe, da die Preise in diesem Zeitraum generell höher waren als die festgelegten Mindesteinfuhrpreise.

(206)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen anderer Parteien wurden geprüft, waren aber nicht so geartet, dass sie eine Änderung der Schlussfolgerungen erfordert hätten.

H.   VERPFLICHTUNGEN

(207)

Der russische und der koreanische ausführende Hersteller boten Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Der koreanische ausführende Hersteller zog sein Angebot später zurück.

(208)

Der russische ausführende Hersteller führt zwei GOES-Typen („erster“ und „zweiter Wahl“, letztere mit Oberflächenfehlern) aus, die alle zur letzten Warengruppe gehören (Waren mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg). Innerhalb dieser Warenkategorie forderte er zwei Mindesteinfuhrpreise zusätzlich zu denen für den Zoll, um zwischen den beiden von ihm in die Union ausgeführten Typen der betroffenen Ware eine Unterscheidung zu ermöglichen. Der russische ausführende Hersteller verfügt über etliche verbundene Unternehmen in der Union, verkaufte die betroffene Ware jedoch bisher nur über seinen verbundenen Händler in der Schweiz.

(209)

Die Kommission beurteilte diese Angebote im Hinblick auf die Form der Maßnahmen, d. h. die MEP, die für die drei Kategorien von Warentypen festgelegt wurden und für alle ausführenden Hersteller aus allen betroffenen Ländern gelten, wie in den Erwägungsgründen 175 und 176 dargelegt. Das Verpflichtungsangebot unterscheidet sich wesentlich von diesem Ansatz und würde eine unternehmensspezifische Maßnahme erfordern.

(210)

Die Unterscheidung zwischen Waren erster und zweiter/dritter Wahl dürfte sich im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen als sehr subjektiv erweisen, da vorgeschlagen wird, die beiden Warentypen unter Verwendung eines russischen Standards zu unterscheiden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtung dadurch unausführbar wird, und zwar erst recht wenn dieser Standard zusätzlich zu der auf dem Ummagnetisierungsverlust beruhenden Unterscheidung zwischen den Warentypen angewandt würde.

(211)

Zudem lässt sich das Angebot aufgrund der Vielzahl der Warentypen (die gesamte Warenpalette der betroffenen Ware), die er in der Union verkauft, sowie seiner Unternehmensstruktur von den Kommissionsdienststellen nur schwer überwachen, insbesondere in Anbetracht der Form der Maßnahmen, d. h. der MEP, die für die drei Kategorien von Warentypen statt der gebräuchlicheren Wertzölle festgelegt wurden. In diesem besonderen Fall wurden das Unionsinteresse und die Auswirkungen auf die Verwender durch die MEP bereits berücksichtigt, wie in den Erwägungsgründen 149 und 169 dargelegt. Dies ist also ein weiterer Grund für die Ablehnung der angebotenen Preisverpflichtung.

(212)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie Erwägungen grundsätzlicher Art lehnte die Kommission das Verpflichtungsangebot des russischen ausführenden Herstellers ab.

(213)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden, wird endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Ware, die in Absatz 1 aufgeführt ist und von den in Absatz 4 namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird, entspricht der Differenz zwischen den in Absatz 3 festgelegten Mindesteinfuhrpreisen und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union gleich hoch oder höher ist als der in entsprechende Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis. Der Zoll ist keinesfalls höher als die in Absatz 4 festgelegten Wertzollsätze.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Mindesteinfuhrpreis. Ergibt eine nach der Einfuhr vorgenommene Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Union (im Folgenden „Nacheinfuhrpreis“) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll erhoben, der der Differenz zwischen dem in der Tabelle festgelegten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis entspricht, es sei denn, die Anwendung des Wertzolls nach Absatz 4 zuzüglich des Nacheinfuhrpreises ergibt einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich Wertzoll), der unter dem in der Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis liegt.

Betroffene Länder

Warenkategorie

Mindesteinfuhrpreis

(EUR/t Nettogewicht)

Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea

Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg

EUR 2 043

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg

EUR 1 873

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg

EUR 1 536

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wertzollsätze.

Unternehmen

Wertzoll

TARIC-Zusatzcode

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai, VR China

21,5 %

C039

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan, VR China

36,6 %

C056

JFE Steel Corporation, Tokio, Japan

39,0 %

C040

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio, Japan

35,9 %

C041

POSCO, Seoul, Republik Korea

22,5 %

C042

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg, Russische Föderation

21,6 %

C043

AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

22,0 %

C044

(5)   Als endgültiger Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene und von anderen, in Absatz 4 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellte Ware gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Wertzoll.

Unternehmen

Wertzoll

TARIC-Zusatzcode

Alle übrigen chinesischen Unternehmen

36,6 %

C999

Alle übrigen japanischen Unternehmen

39,0 %

C999

Alle übrigen koreanischen Unternehmen

22,5 %

C999

Alle übrigen russischen Unternehmen

21,6 %

C999

Alle übrigen amerikanischen Unternehmen

22,0 %

C999

(6)   Die Anwendung der Maßnahmen auf die in Absatz 4 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen. Wird weder Werkszertifikat noch Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Im Werkszertifikat ist der tatsächliche maximale Ummagnetisierungsverlust jeder Coil in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla anzugeben.

(7)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(8)   Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(9)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 763/2015 werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) 2015/763 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 10).

(3)  Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-192/08. Transnational Company „Kazchrome“ AO, Randnummer 221.

(4)  ABl. L 160 vom 19.6.2007, S. 32, Erwägungsgrund 20.

(5)  ABl. L 160 vom 19.6.2007, S. 31, Erwägungsgrund 15.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Die in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kornorientierter Elektrostahl mit einem Ummagnetisierungsverlust von [Angabe des Ummagnetisierungsverlusts] von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


ANHANG II

Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


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