Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0523

    Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    ABl. L 84 vom 28.3.2015, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/523/oj

    28.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 84/1


    VERORDNUNG (EU) 2015/523 DES RATES

    vom 25. März 2015

    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (1) sind keine Beschränkungen der Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik enthalten.

    (2)

    Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) den Schutz von Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen bewertet und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine Art, die spät geschlechtsreif wird und langsam wächst. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield — höchstmöglicher Dauerertrag).

    (3)

    Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (2) auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee zu mindern.

    Auch die Freizeitfischerei trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus.

    (4)

    Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Absätze 1 und 2 des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2015/104 so formuliert werden, dass sie dem Wortlaut in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen.

    (5)

    In Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens des ICES auf null festgelegt. Das ICES-Gutachten für den Bestand liegt seit dem 23. Februar 2015 vor, so dass es nun möglich ist, eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in diesem Gebiet festzulegen, das in sieben Bewirtschaftungsgebiete unterteilt ist, um eine lokale Bestandserschöpfung zu vermeiden.

    (6)

    Es ist sachdienlich, zwischen den Gebieten eine gewisse Flexibilität bei Langschnauzen-Eisfisch einzuräumen, der denselben biologischen Bestand für alle Mitgliedstaaten mit einer Quote in den entsprechenden Gebieten bildet.

    (7)

    Die Verordnung (EU) 2015/104 enthält einen Fehler hinsichtlich der TAC und Quote für Tiefseegarnelen in der Nordsee, für die eine Beibehaltung der TAC für 2014 hätte angenommen werden sollen. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Für einige Bestände werden die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für den Zugang zu den Fischbeständen für Schiffe in den Gewässern der Küstenstaaten jedes Jahr unter Berücksichtigung der Fischereikonsultationen zwischen den betreffenden Küstenstaaten festgelegt. Da über die Regelungen zur Quotenteilung für 2015 in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering keine Einigung erzielt wurde, empfiehlt es sich, eine autonome Quote auf der Grundlage des Unionsanteils an diesem Bestand in den vergangenen Jahren festzusetzen. Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Auf ihrer dritten Jahrestagung 2015 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (10)

    Eine Fußnote in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 verwies fälschlicherweise auf ein überholtes Abkommen und sollte daher berichtigt werden.

    (11)

    Um die gegenwärtige Aufteilung der Fanggeräte auf die französische und die spanische Flotte für die Fischerei auf Roten Thun 2015 korrekt wiederzugeben, muss Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104, in dem die Beschränkungen des Fangs, der Mast und der Aufzucht von Rotem Thun festgelegt sind, geändert werden.

    (12)

    In der Tabelle betreffend die TAC für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV (MAC/2CX14-) ist ein Fehler zu berichtigen.

    (13)

    Gemäß einem am 2. März 2015 erhaltenen wissenschaftlichen Gutachten des STECF sollte vorsorglich eine geringe Beifangquote für Perlrochen (Raia undulata) in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIa-c, VIId, VIIe-k, VIII und IX vorgesehen werden. Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die Union hat nach dem Verfahren, das in dem Fischereiabkommen über die Fischereibeziehungen mit den Färöern vorgesehen ist, mit diesem Vertragspartner zusätzliche Konsultationen über die gegenseitigen Regelungen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering und Blauen Wittling für 2015 geführt; daher müssen Fangmöglichkeiten für diese Bestände festgelegt werden.

    (15)

    Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Bei der Kommission ist ein Antrag eingegangen, die TAC von 2014 für Rochen in der Nordsee um 10 % anzuheben. Die biologischen Informationen, die dem Antrag zur Begründung beigefügt waren, wurden von Experten in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission überprüft und bestätigt.

    (17)

    Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

    (18)

    Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz legitimer Erwartungen, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Fangbeschränkungen für Wolfsbarsch sollten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 16 dargelegten Gründen sollten die Vorschriften über höhere Fangmöglichkeiten für Rochen in der Nordsee ab dem 1. Januar 2014 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für

    a)

    Unionsschiffe;

    b)

    Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)   Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“

    2.

    Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „m)

    ‚Freizeitfischerei‘ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.“

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 jener Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden ‚Pflicht zur Anlandung‘).

    (2)   Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

    (3)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik

    In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten werden.“

    5.

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    6.

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    7.

    Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    8.

    Anhang IJ der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    9.

    Anhang III der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    10.

    Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104 wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    11.

    Anhang VIII der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 3, 6, 7, 8, 9, 10, und 11 gilt ab dem 1. Januar 2015.

    Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. März 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. RINKĒVIČS


    (1)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/104 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Deania calcea in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

    „Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch“

    2.

    Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Wittling in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:

    „Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax“


    ANHANG II

    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    IIa und IV (Unionsgewässer)

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    233 (1)  (2)  (3)

     

     

    Dänemark

    9 (1)  (2)  (3)

     

     

    Deutschland

    11 (1)  (2)  (3)

     

     

    Frankreich

    36 (1)  (2)  (3)

     

     

    Niederlande

    198 (1)  (2)  (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    895 (1)  (2)  (3)

     

     

    Union

    1 382 (1)  (3)

     

     

    TAC

    1 382 (3)

     

    Vorsorgliche TAC

    (1)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (2)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

    (3)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.


    ANHANG III

    Art:

    Sandaal

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Gebiet IV (norwegische Gewässer)

    (SAN/04-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Sandaal

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    IIa, IIIa und IV (Unionsgewässer) (1)

    Dänemark

    336 964 (2)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 366 (2)

     

     

    Deutschland

    515 (2)

     

     

    Schweden

    12 374 (2)

     

     

    Union

    357 219

     

     

    TAC

    357 219

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Langschnauzen-Eisfisch

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VII

    (LEZ/07.)

    Belgien

    470 (3)  (5)

     

     

    Spanien

    5 216 (3)  (4)

     

     

    Frankreich

    6 329 (3)  (4)

     

     

    Irland

    2 878 (3)  (5)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 492 (3)  (5)

     

     

    Union

    17 385

     

     

    TAC

    17 385

     

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blondrochen

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    30 106 (6)  (8)

     

     

    Deutschland

    11 706 (6)  (8)

     

     

    Spanien

    25 524 (6)  (7)  (8)

     

     

    Frankreich

    20 952 (6)  (8)

     

     

    Irland

    23 313 (6)  (8)

     

     

    Niederlande

    36 711 (6)  (8)

     

     

    Portugal

    2 371 (6)  (7)  (8)

     

     

    Schweden

    7 447 (6)  (8)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    39 065 (6)  (8)

     

     

    Union

    197 195 (6)  (8)

     

     

    Norwegen

    102 605

     

     

    Färöer

    15 000

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Blondrochen

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    II, IVa, V, VI nördlich von 56°30′N und VII westlich von 12°W (Unionsgewässer)

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    0 (9)  (10)

     

     

    Färöer

    35 000 (11)  (12)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Leng

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    IIa und IV (Unionsgewässer)

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    1 818

     

     

    Niederlande

    17

     

     

    Schweden

    73

     

     

    Vereinigtes Königreich

    538

     

     

    Union

    2 446

     

     

    TAC

    2 446

     

    Analytische TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    725 (13)  (14)  (15)

     

     

    Estland

    4 (13)  (14)  (15)

     

     

    Frankreich

    3 255 (13)  (14)  (15)

     

     

    Deutschland

    10 (13)  (14)  (15)

     

     

    Irland

    1 048 (13)  (14)  (15)

     

     

    Litauen

    17 (13)  (14)  (15)

     

     

    Niederlande

    3 (13)  (14)  (15)

     

     

    Portugal

    18 (13)  (14)  (15)

     

     

    Spanien

    876 (13)  (14)  (15)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 076 (13)  (14)  (15)

     

     

    Union

    8 032 (13)  (14)  (15)

     

     

    TAC

    8 032 (14)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    VIId (Unionsgewässer)

    (SRX/07D.)

    Belgien

    72 (16)  (17)  (18)

     

     

    Frankreich

    602 (16)  (17)  (18)

     

     

    Niederlande

    4 (16)  (17)  (18)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    120 (16)  (17)  (18)

     

     

    Union

    798 (16)  (17)  (18)

     

     

    TAC

    798 (17)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    VIII und IX (Unionsgewässer)

    (SRX/89-C.)

    Belgien

    7 (19)  (20)

     

     

    Frankreich

    1 298 (19)  (20)

     

     

    Portugal

    1 051 (19)  (20)

     

     

    Spanien

    1 057 (19)  (20)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 (19)  (20)

     

     

    Union

    3 420 (19)  (20)

     

     

    TAC

    3 420 (20)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    26 766

     

     

    Spanien

    28

     

     

    Estland

    223

     

     

    Frankreich

    17 846

     

     

    Irland

    89 220

     

     

    Lettland

    164

     

     

    Litauen

    164

     

     

    Niederlande

    39 033

     

     

    Polen

    1 885

     

     

    Vereinigtes Königreich

    245 363

     

     

    Union

    420 692

     

     

    Norwegen

    18 852 (21)  (22)

     

     

    Färöer

    39 824 (23)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Kliesche und Wittling auf bis zu 2 % der Quote angerechnet werden (OT1/*2A3A4), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.

    Sonderbedingung:

    Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    125 459

    27 355

    179 227

    4 717

    0

    206

    0

    Vereinigtes Königreich

    2 742

    598

    3 918

    103

    0

    5

    0

    Deutschland

    192

    42

    274

    7

    0

    0

    0

    Schweden

    4 607

    1 005

    6 581

    173

    0

    8

    0

    Union

    133 000

    29 000

    190 000

    5 000

    0

    219

    0

    Insgesamt

    133 000

    29 000

    190 000

    5 000

    0

    219

    0

    (3)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (4)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

    (5)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

    (6)  Sonderbedingung: Bis zu der folgenden Menge darf in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden: 0 %

    (7)  Quotenübertragungen auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1. (Unionsgewässer) Entsprechende Übertragungen sind der Kommission im Voraus mitzuteilen.

    (8)  Sonderbedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 35 000 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/* 05-F.): 17,7 %

    (9)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (10)  Sonderbedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 0

    Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 0 %

    (11)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (12)  Sonderbedingung: darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 6 250

    (13)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (14)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    VIIe (Unionsgewässer)

    (RJU/67AKXD)

    Belgien

    9

     

     

    Estland

    0

     

     

    Frankreich

    41

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Irland

    13

     

     

    Litauen

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Portugal

    0

     

     

    Spanien

    11

     

     

    Vereinigtes Königreich

    26

     

     

    Union

    100

     

     

    TAC

    100

     

     

    (15)  Sonderbedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.), Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/*07D.) sind getrennt zu melden.

    (16)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.

    (17)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    VIId (Unionsgewässer)

    (RJU/07D.)

    Belgien

    1

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2

     

     

    Union

    11

     

     

    TAC

    11

     

     

    (18)  Sonderbedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Für Perlrochen gilt diese Sonderbedingung nur für das Gebiet VIIe. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/*67AKD) sind getrennt zu melden.

    (19)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/89-C.) sind gesondert zu melden.

    (20)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIII dürfen nur angelandet werden, wenn sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen und die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Die früheren Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/89-C.). Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    VIII (Unionsgewässer)

    (RJU/89-C.)

    Belgien

    0

     

     

    Frankreich

    9

     

     

    Portugal

    8

     

     

    Spanien

    8

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    25

     

     

    TAC

    25

     

     

    (21)  Darf in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (22)  Folgende zusätzliche Menge der Zugangsquote in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 43 680

    (23)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Darf nur im Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) (MAC/*6AN56) gefangen werden. Allerdings darf diese Quote vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember auch in den Gebieten IIa und IVa (nördlich von 59° N) (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) befischt werden.

    Sonderbedingung

    Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und in den nachstehend genannten Zeiträumen nur die folgenden Mengen gefangen werden:

     

    IIa (Unionsgewässer); IVa (Unionsgewässer und norwegische Gewässer). Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2015 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015

    (MAC/*4A-EN)

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Färöische Gewässer

    (MAC/*FRO2)

    Deutschland

    16 154

    2 176

    2 228

    Frankreich

    10 770

    1 449

    1 485

    Irland

    53 847

    7 254

    7 426

    Niederlande

    23 557

    3 172

    3 249

    Vereinigtes Königreich

    148 087

    19 952

    20 424

    Union

    252 415

    34 003

    34 812


    ANHANG IV

    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

    (HER/1/2-)

    Belgien

    6 (1)

     

     

    Dänemark

    6 314 (1)

     

     

    Deutschland

    1 105 (1)

     

     

    Spanien

    21 (1)

     

     

    Frankreich

    272 (1)

     

     

    Irland

    1 634 (1)

     

     

    Niederlande

    2 259 (1)

     

     

    Polen

    319 (1)

     

     

    Portugal

    21 (1)

     

     

    Finnland

    98 (1)

     

     

    Schweden

    2 339 (1)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 036 (1)

     

     

    Union

    18 424 (1)

     

     

    Färöer

    9 000 (2)  (3)

     

     

    TAC

    Nicht festgelegt

     

    Analytische TAC

    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

    (2)  Sie dürfen in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

    (3)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    Sonderbedingung:

    Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

    0

     

    II, Vb (nördlich von 62o N) (färöische Gewässer) (HER/*2A 5B-F)

    Belgien

    3

    Dänemark

    3 084

    Deutschland

    540

    Spanien

    10

    Frankreich

    133

    Irland

    798

    Niederlande

    1 104

    Polen

    156

    Portugal

    10

    Finnland

    48

    Schweden

    1 143

    Vereinigtes Königreich

    1 971


    ANHANG V

    „ANHANG IJ

    SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    7 067,15

     

     

    Niederlande

    7 660,06

     

     

    Litauen

    4 917,5

     

     

    Polen

    8 455,29

     

     

    Union

    28 100

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    ANHANG VI

    „ANHANG III

    HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR UNIONSSCHIFFE, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    DK

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    DE

    Noch nicht festgelegt

    FR

    Noch nicht festgelegt

    IE

    Noch nicht festgelegt

    NL

    Noch nicht festgelegt

    PL

    Noch nicht festgelegt

    SV

    Noch nicht festgelegt

    UK

    Noch nicht festgelegt

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    80

    DE

    16

    50

    IE

    1

    ES

    20

    FR

    18

    PT

    9

    UK

    14

    Nicht aufgeteilt

    2

    Makrele (1)

    Entfällt

    Entfällt

    70

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    480

    DK

    450

    150

    UK

    30

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

    26

    BE

    0

    13

    DE

    4

    FR

    4

    UK

    18

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W

    8 (2)

    Entfällt

    4

    Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    70

    BE

    0

    26

    DE

    10

    FR

    40

    UK

    20

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W

    70

    DE (3)

    8

    20 (4)

    FR (3)

    12

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    70

    Entfällt

    22 (4)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können

    34

    DE

    2

    20

    DK

    5

    FR

    4

    NL

    6

    UK

    7

    SE

    1

    ES

    4

    IE

    4

    PT

    1

    Leinenfischerei

    10

    UK

    10

    6

    Makrele

    12

    DK

    1

    12

    BE

    0

    DE

    1

    FR

    1

    IE

    2

    NL

    1

    SE

    1

    UK

    5

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

    DK

    5

     

    DE

    2

    IE

    2

    FR

    1

    NL

    2

    PL

    1

    SE

    3

    UK

    4


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    (2)  In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

    (3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (4)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“


    ANHANG VII

    „ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

    1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    60

    Frankreich

    37

    Union

    97

    2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    151

    Frankreich

    94

    Italien

    30

    Zypern

    6 (2)

    Malta

    28 (3)

    Union

    309

    3.   Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

    Kroatien

    11

    Italien

    12

    Union

    23

    4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden 'BRZ') der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

    Anzahl der Fischereifahrzeuge (4)

     

    Zypern (5)

    Griechenland (6)

    Kroatien

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta (7)

    Ringwaden-fänger

    1

    1

    11

    12

    17

    6

    1

    Langleinen-fänger

    6 (8)

    0

    0

    30

    8

    58

    28

    Köderschiffe

    0

    0

    0

    0

    8

    70

    0

    Handleinen

    0

    0

    12

    0

    29 (9)

    1

    0

    Trawler

    0

    0

    0

    0

    57

    0

    0

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (10)

    0

    21

    0

    0

    94

    83

    0


    Tabelle B

    Gesamtkapazität in BRZ

     

    Zypern

    Kroatien

    Griechenland

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwaden-fänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Langleinenfänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Köderschiffe

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Handleinenfänger

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Trawler

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

     

    Anzahl Tonnaren (11)

    Spanien

    5

    Italien

    6

    Portugal

    2

    6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

    Tabelle A

    Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Spanien

    14

    11 852

    Italien

    15

    13 000

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Kroatien

    7

    7 880

    Malta

    8

    12 300


    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Spanien

    5 855

    Italien

    3 764

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Kroatien

    2 947

    Malta

    8 768


    (1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

    (2)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

    (3)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

    (4)  Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

    (5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

    (7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (8)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

    (9)  Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.

    (10)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

    (11)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.“


    ANHANG VIII

    „ANHANG VIII

    MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch nicht festgelegt

    Noch nicht festgelegt

    Färöer

    Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N)

    Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

    14

    14

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

     

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

    14

    14

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16“


    Top