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Document 32015L0653
Commission Directive (EU) 2015/653 of 24 April 2015 amending Directive 2006/126/EC of the European Parliament and of the Council on driving licences (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2015/2607
ABl. L 107 vom 25.4.2015, p. 68–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/68 |
RICHTLINIE (EU) 2015/653 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere im Bereich der Fahrzeuganpassungen und der technischen Unterstützung für Fahrer mit Behinderungen, aktualisiert werden. |
(2) |
Um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Codes und Untercodes funktionsorientiert sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten einige Codes gestrichen, mit anderen Codes zusammengeführt oder gekürzt werden. |
(3) |
Um die Belastung für Fahrer mit Behinderungen gering zu halten, sollte diesen, soweit angezeigt, ermöglicht werden, ein Fahrzeug ohne technische Anpassung zu führen. Da die moderne Fahrzeugtechnik es ermöglicht, bestimmte standardmäßige Fahrzeuge mit begrenztem Kraftaufwand zu bedienen, z. B. beim Lenken oder Bremsen, und zur Verbesserung der Flexibilität für die Fahrer, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs, sollten Codes eingeführt werden, die das Führen von Fahrzeugen ermöglichen, die mit der maximalen durch den Fahrer aufzubringenden Kraft, betrieben werden können. |
(4) |
Einige gegenwärtig nur für einen bestimmten Gesundheitszustand geltende Codes könnten auch für andere Aspekte der Straßenverkehrssicherheit von Belang sein, indem sie zur Verringerung von Situationen mit hohem Risiko beitragen, z. B. im Fall von Fahranfängern und älteren Fahrern. Daher sollte für diese Codes mit begrenzter Verwendung auch ein Abschnitt erstellt werden. |
(5) |
Zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit sind in einigen Mitgliedstaaten Programme in Kraft oder geplant, mit denen die Fahrer dazu verpflichtet werden, nur Fahrzeuge zu führen, die mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Um die Einführung von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern und deren Akzeptanz zu erhöhen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren (2) sollte für diesen Zweck ein harmonisierter Code eingeführt werden. |
(6) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
(7) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
(2) Study on the prevention of drink-driving by the use of alcohol interlock devices (Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren) siehe: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf
(3) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
ANHANG
In Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Seite 2 des Führerscheins erhält Buchstabe a Nummer 12 folgende Fassung:
„12. |
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse. |
Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:
— Codes 01 bis 99: harmonisierte Codes der Europäischen Union
FAHRER (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01. Brille
01.02. Kontaktlinse(n)
01.05. Augenschutz
01.06. Brille oder Kontaktlinsen
01.07. Spezifische optische Hilfe
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01. Prothese/Orthese der Arme
03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung
10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04. Angepasste Schalteinrichtung
15. Angepasste Kupplung
15.01. Angepasstes Kupplungspedal
15.02. Handkupplung
15.03. Automatische Kupplung
15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
20. Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01. Angepasstes Bremspedal
20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
20.05. Bremspedal (Kipppedal)
20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20.09. Angepasste Feststellbremse
20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01. Angepasstes Gaspedal
25.03. Gaspedal (Kipppedal)
25.04. Handgas
25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08. Gaspedal links
25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01. Extrasatz Parallelpedale
31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04. Bodenerhöhung
32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40. Angepasste Lenkung
40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06. Angepasste Position des Lenkrads
40.09. Fußlenkung
40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43. Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02. Der Körperform angepasster Sitz
43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04. Führersitz mit Armlehne
43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02. Angepasste Vorderradbremse
44.03. Angepasste Hinterradbremse
44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11. Angepasste Fußraste
44.12. Angepasster Handgriff
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
a links
b rechts
c Hand
d Fuß
e Mitte
f Arm
g Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63. Fahren ohne Beifahrer
64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66. Ohne Anhänger
67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68. Kein Alkohol
69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt (**)
— Codes 100 und darüber: nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.
Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;