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Document 32015L0653

Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/2607

ABl. L 107 vom 25.4.2015, p. 68–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/653/oj

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/68


RICHTLINIE (EU) 2015/653 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere im Bereich der Fahrzeuganpassungen und der technischen Unterstützung für Fahrer mit Behinderungen, aktualisiert werden.

(2)

Um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Codes und Untercodes funktionsorientiert sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten einige Codes gestrichen, mit anderen Codes zusammengeführt oder gekürzt werden.

(3)

Um die Belastung für Fahrer mit Behinderungen gering zu halten, sollte diesen, soweit angezeigt, ermöglicht werden, ein Fahrzeug ohne technische Anpassung zu führen. Da die moderne Fahrzeugtechnik es ermöglicht, bestimmte standardmäßige Fahrzeuge mit begrenztem Kraftaufwand zu bedienen, z. B. beim Lenken oder Bremsen, und zur Verbesserung der Flexibilität für die Fahrer, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs, sollten Codes eingeführt werden, die das Führen von Fahrzeugen ermöglichen, die mit der maximalen durch den Fahrer aufzubringenden Kraft, betrieben werden können.

(4)

Einige gegenwärtig nur für einen bestimmten Gesundheitszustand geltende Codes könnten auch für andere Aspekte der Straßenverkehrssicherheit von Belang sein, indem sie zur Verringerung von Situationen mit hohem Risiko beitragen, z. B. im Fall von Fahranfängern und älteren Fahrern. Daher sollte für diese Codes mit begrenzter Verwendung auch ein Abschnitt erstellt werden.

(5)

Zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit sind in einigen Mitgliedstaaten Programme in Kraft oder geplant, mit denen die Fahrer dazu verpflichtet werden, nur Fahrzeuge zu führen, die mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Um die Einführung von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern und deren Akzeptanz zu erhöhen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren (2) sollte für diesen Zweck ein harmonisierter Code eingeführt werden.

(6)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(7)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  Study on the prevention of drink-driving by the use of alcohol interlock devices (Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren) siehe: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf

(3)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Seite 2 des Führerscheins erhält Buchstabe a Nummer 12 folgende Fassung:

„12.

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

—   Codes 01 bis 99: harmonisierte Codes der Europäischen Union

FAHRER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01. Brille

01.02. Kontaktlinse(n)

01.05. Augenschutz

01.06. Brille oder Kontaktlinsen

01.07. Spezifische optische Hilfe

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01. Prothese/Orthese der Arme

03.02. Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs

10.04. Angepasste Schalteinrichtung

15. Angepasste Kupplung

15.01. Angepasstes Kupplungspedal

15.02. Handkupplung

15.03. Automatische Kupplung

15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01. Angepasstes Bremspedal

20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04. Bremspedal mit Gleitschiene

20.05. Bremspedal (Kipppedal)

20.06. Mit der Hand betätigte Bremse

20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

20.09. Angepasste Feststellbremse

20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01. Angepasstes Gaspedal

25.03. Gaspedal (Kipppedal)

25.04. Handgas

25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel

25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

25.08. Gaspedal links

25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01. Extrasatz Parallelpedale

31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

31.04. Bodenerhöhung

32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

40.06. Angepasste Position des Lenkrads

40.09. Fußlenkung

40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad

40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43. Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02. Der Körperform angepasster Sitz

43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

43.04. Führersitz mit Armlehne

43.06. Angepasster Sicherheitsgurt

43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02. Angepasste Vorderradbremse

44.03. Angepasste Hinterradbremse

44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

44.11. Angepasste Fußraste

44.12. Angepasster Handgriff

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

a links

b rechts

c Hand

d Fuß

e Mitte

f Arm

g Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

63. Fahren ohne Beifahrer

64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66. Ohne Anhänger

67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68. Kein Alkohol

69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)

73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)

96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt (**)

—   Codes 100 und darüber: nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.

Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;



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