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Document 32015D1211

Beschluss (EU) 2015/1211 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 196 vom 24.7.2015, pp. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1211/oj

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/16


BESCHLUSS (EU) 2015/1211 DES RATES

vom 20. Juli 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 1996 stellte die Regierung der Republik Kasachstan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Übereinkommen von Marrakesch“) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 6. Februar 1996 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Kasachstan und alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) annehmbar sind.

(3)

Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Kasachstan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union im Hinblick auf Zollsätze, Ausfuhrabgaben und Dienstleistungsverkehr gerecht werden.

(4)

Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“).

(5)

Mit dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass damit ein Beitrag zum Prozess der wirtschaftlichen Reformen und der nachhaltigen Entwicklung des Landes geleistet wird.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens von Marrakesch bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittsstaat und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 dieses Übereinkommens bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat der WTO deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Es ist angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, dem Beitritt zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


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