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Document 32015D0715

    Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2015/2818

    ABl. L 114 vom 5.5.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/715/oj

    5.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/9


    BESCHLUSS (EU) 2015/715 DER KOMMISSION

    vom 30. April 2015

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2012/490/EU der Kommission (2) wurden die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beschriebenen Engpassmanagementverfahren und Transparenzanforderungen geändert, um die Anwendung harmonisierter europäischer Vorschriften für das Engpassmanagement zu ermöglichen.

    (2)

    Bei der Durchführung des Beschlusses 2012/490/EU hat sich gezeigt, dass Unvereinbarkeiten zwischen dem Veröffentlichungsdatum des Überwachungsberichts der Agentur über Engpässe an Kopplungspunkten und dem Veröffentlichungsdatum der Daten der Fernleitungsnetzbetreiber bestehen. Im Hinblick auf die Bereitstellung der Daten, die die Agentur für die Erfüllung ihrer Überwachungspflichten und somit für die tatsächliche Einhaltung des Beschlusses 2012/490/EU benötigt, ist es erforderlich, den Bezugszeitraum für die Veröffentlichung der Daten der Fernleitungsnetzbetreiber und das Datum, zu dem die Agentur den Bericht veröffentlichen muss, zu ändern.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 30. April 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

    (2)  Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16).

    (3)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt 2.2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Abschnitt 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den nationalen Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht die Agentur beginnend mit dem Jahr 2015 zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Monitoring-Bericht über Engpässe, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie so weit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.“

    2.

    Punkt 3.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Die Informationen unter Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.“


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