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Document 32015D0372
Council Decision (EU) 2015/372 of 8 October 2014 on the signing, on behalf of the Union and its Member States, and provisional application of a Protocol amending the Euro-Mediterranean Aviation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the government of the State of Israel, of the other part, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Croatia
Beschluss (EU) 2015/372 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
Beschluss (EU) 2015/372 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
ABl. L 64 vom 7.3.2015, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/372/oj
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/372 DES RATES
vom 8. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) einzuleiten. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 12. Dezember 2013 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (2) bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LUPI
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3, veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.