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Document 32014R1318

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1318/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 355 vom 12.12.2014, p. 8–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1318/oj

    12.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 355/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (2) der Kommission wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von bestimmten Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

    (4)

    Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde („Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

    (5)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Angola, Botsuana, Georgien, Republik Guinea, Indien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Libanon, Libyen, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Nepal, Philippinen, São Tomé und Príncipe, Sudan und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Afghanistan, Ghana, Iran und Nordkorea. Außerdem erhielt der Flugsicherheitsausschuss von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation.

    (6)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

    (7)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

    (8)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über die Pläne der EASA und die Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden, damit Mängel bei der Einhaltung der geltenden internationalen Normen abgestellt werden können. Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

    (9)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner Eurocontrol zum neuesten Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, gehört.

    Luftfahrtunternehmen aus der Union

    (10)

    Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland teilte mit, dass die griechische Zivilluftfahrtbehörde bei Gain Jet Aviation und Skygreece Airlines Inspektionen durchgeführt habe. Anlässlich der zusätzlichen Inspektionen seien keine größeren Probleme festgestellt worden.

    (11)

    Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

    Luftfahrtunternehmen aus Angola

    (12)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission (6), erlaubt dem in Angola zugelassenen Unternehmen TAAG Angolan Airlines den Flugbetrieb in die Union mit vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing 737-700, Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ, drei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200, Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF, und zwei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-300, Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH.

    (13)

    Am 21. November 2014 beantragte TAAG Angolan Airlines über die zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) die Aufnahme eines neuen Luftfahrzeugs des Musters Boeing 777-300 in den Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006. Es bestehen jedoch anhaltende Schwierigkeiten, einen regelmäßigen Kontakt mit der INAVIC sowie mit TAAG Angolan Airlines herzustellen und aufrecht zu erhalten. Diese Schwierigkeiten erstrecken sich auch auf die Kontakte der INAVIC zur ICAO, was in jüngerer Vergangenheit zur Absage einer Reihe zuvor geplanter ICAO-Audits führte. Dies deutet auf interne Kommunikationsprobleme sowohl innerhalb der TAAG Angolan Airlines und der INAVIC als auch zwischen ihnen hin und erschwert eine angemessene Beurteilung, ob die Genehmigung des von der TAAG Angolan Airlines gestellten Antrags mit Sicherheitsrisiken verbunden wäre. Nach Ansicht der Kommission ist daher die angemessenste Vorgehensweise, sowohl INAVIC als auch TAAG Angolan Airlines zunächst zu einer umgehenden vollen Zusammenarbeit mit der Kommission aufzufordern, damit eine sorgfältige und alle Aspekte umfassende Überprüfung der gegenwärtigen Sicherheitslage, einschließlich der Aufnahme neuer Luftfahrzeuge in die Flotte der TAAG Angolan Airlines, erfolgen kann.

    (14)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme zusätzlicher, von TAAG Angolan Airlines betriebener Luftfahrzeuge zu ändern.

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch TAAG Angolan Airlines im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus Botsuana

    (16)

    Im April 2013 führte die ICAO eine koordinierte ICAO-Validierungsmission (ICVM) in Botsuana durch. Die Ergebnisse dieser ICVM waren teilweise positiv, denn die effektive Umsetzung hat sich verbessert. Es gibt aber auch ein negatives Ergebnis, da zwei schwere Sicherheitsbedenken (SSC) festgestellt wurden. Darüber hinaus ereigneten sich seit 2010 zwei Unfälle, an denen in Botsuana registrierte Luftfahrzeuge beteiligt waren.

    (17)

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen, der gegenwärtigen Mängel bei der effektiven Umsetzung der Standards und Empfehlungen der ICAO, der beiden schweren Sicherheitsbedenken (SSC), der beiden Unfälle und der unbeständigen Kommunikation zwischen der Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas (CAAB) ersuchte die Kommission die CAAB mit Schreiben vom 8. Juli 2014 um Auskunft über die in Botsuana zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

    (18)

    Die CAAB antwortete darauf am 3. Oktober 2014 und erteilte die angeforderten Auskünfte, um staatlicherseits die effektive Umsetzung der Standards und Empfehlungen der ICAO nachzuweisen und um die beiden festgestellten schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen.

    (19)

    Demnach würde Botsuana gern erreichen, dass die ICAO noch vor Ende dieses Jahres eine weitere ICVM durchführt, um zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen ausreichen, um die beiden schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen.

    (20)

    Ferner geht aus den übermittelten Informationen hervor, dass alle Luftfahrtunternehmen erneut zertifiziert wurden und ihnen am gleichen Tag neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Dieses Verfahren wird jedesmal, wenn diese Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erneuert werden müssen, zu einer enormen Arbeitsbelastung für die CAAB führen. Die CAAB hat ein Überwachungsprogramm für die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen aufgestellt, ist aber bei der Umsetzung dieses Programms in Verzug geraten. Schließlich wird im Zuge der Aufsichtstätigkeit nur eine begrenzte Zahl von Feststellungen protokolliert, so dass es schwierig ist, die Kapazität der CAAB zur Lösung dringender Sicherheitsprobleme zu bestimmen. Zur Klärung dieser Fragen wird die Kommission zusätzliche Informationen einholen und die CAAB zu einer technischen Sitzung einladen, um weitere Einzelheiten in Bezug auf die Lage der Sicherheitsaufsicht in Botsuana zu erörtern.

    (21)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Botsuana zu ändern.

    Luftfahrtunternehmen aus Georgien

    (22)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Georgiens (GCAA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans zu überwachen, der zur Ausräumung des bei der umfassenden ICAO-Systemprüfung (CSA) in Georgien im Oktober 2013 festgestellten schweren Sicherheitsbedenkens (SSC) aufgestellt worden war.

    (23)

    Aufgrund der von der GCAA erteilten Auskünfte über die von ihr zur Ausräumung des schweren Sicherheitsbedenkens getroffenen Maßnahmen erachtete es die Kommission nicht für nötig, die GCAA vor den Flugsicherheitsausschuss zu laden. Die Kommission berichtete dem Flugsicherheitsausschuss über die Umsetzung des von der GCAA aufgestellten Mängelbehebungsplans.

    (24)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Georgien zu ändern.

    Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

    (25)

    Wie bei der Sitzung vom Januar 2013 in Brüssel vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (DNAC) regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO gebilligten Mängelbehebungsplans (CAP) und der damit verbundenen Tätigkeiten übermittelt.

    (26)

    Im neuesten Fortschrittsbericht, der am 21. Oktober 2014 einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans dargelegt. Die Ausbildung des Personals wird fortgesetzt, um die Aufsichtskapazitäten vor allem auf den Gebieten Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb weiter zu stärken. Die DNAC hat sich weiterhin mit den verbleibenden USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden USOAP-Protokollfragen mit Hilfe des Online-Instruments für das Konzept der kontinuierlichen Überwachung (Continuous Monitoring Approach, CMA) der ICAO befasst. Zwischen Anfang August und Ende September 2014 nahm die ICAO eine nicht vor Ort stattfindende Validierung der Protokollfragen vor, die als Fernüberprüfung betrachtet werden kann. Demnach hat sich die effektive Umsetzung der acht kritischen Elemente insgesamt leicht verbessert.

    (27)

    Eine Gesetzesinitiative zur Umwandlung der DNAC in eine unabhängige, finanziell und operativ selbständige Zivilluftfahrtbehörde mit eigener Verwaltungsstruktur wird gegenwärtig vorbereitet. Die vollständig den ICAO-Anforderungen entsprechende Zivilluftfahrtbehörde Guineas (Civil Aviation Authority of Guinea, AGAC) wird voraussichtlich im Januar 2015 gegründet werden.

    (28)

    Alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse wurden Ende März 2013 ausgesetzt. Die vollständig ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung des nationalen Luftfahrtunternehmens PROBIZ Guinée, das ein Luftfahrzeug des Musters BE90 betreibt, dauert derzeit noch an und wird von einer spezifischen Mission der Afrikanischen Zivilluftfahrtkonferenz/Banjul Accord Group Aviation Safety Oversight Organisation (CAFAC/BAGASOO) unterstützt, die auch die praktische Schulung der Inspektoren der DNAC während des gesamten Verfahrens einschließt (on-the-job training). Zwei weitere Luftfahrtunternehmen — Eagle Air Guinée und Sahel Aviation Service Guinée — haben ebenfalls das Zertifizierungsverfahren begonnen. Die DNAC beabsichtigt, das Zertifizierungsverfahren für alle drei Luftfahrtunternehmen mit Unterstützung des ICAO-Regionalbüros in Dakar bis Ende 2014 abzuschließen.

    (29)

    Die DNAC beantragte eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans. Die ICAO hatte die Durchführung dieser ICVM ursprünglich für Mai 2014 angesetzt. Aufgrund von Änderungen auf der Führungsebene des Verkehrsministeriums ergaben sich Verzögerungen, und die ICVM wurde vorläufig für die zweite Septemberhälfte 2014 geplant. Aufgrund des andauernden Ebola-Ausbruchs sind die ICVM sowie ein ursprünglich für Juli 2014 geplanter Hilfseinsatz der ICAO nun auf unbestimmte Zeit verschoben worden.

    (30)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea zu ändern.

    (31)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Indien

    (32)

    Am 7. November 2014 fand eine technische Sitzung in Brüssel statt. Daran nahmen die Kommission und die EASA sowie hochrangige Vertreter der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) teil. Gegenstand der Sitzung war die Einhaltung internationaler Sicherheits- und Aufsichtsverpflichtungen durch Indien und die Entscheidung der US-Bundesluftfahrtbehörde (United States Federal Aviation Administration, FAA), Indien infolge von Mängeln, die bei einer Prüfung der internationalen Luftverkehrssicherheit (International Aviation Safety Assessment, IASA) festgestellt wurden, bezüglich der Einhaltung der IASA-Standards von Kategorie 1 in Kategorie 2 herabzustufen. Die DGCA legte Einzelheiten zum Stand ihrer Abhilfemaßnahmen dar, mit denen die Probleme, die sich aus der Herabstufung der FAA-Einhaltungskategorie ergeben, angegangen werden sollen. Die DGCA bekräftigte, dass sie Maßnahmen zur Behebung der meisten von der FAA festgestellten Probleme getroffen und bezüglich der noch ausstehenden Problembereiche einen Mängelbehebungsplan aufgestellt habe. Darüber hinaus legte die DGCA auf der technischen Sitzung Informationen in Zusammenhang mit der Frage der Nachhaltigkeit und den in dieser Hinsicht andauernden Verbesserungen vor.

    (33)

    Auf der technischen Sitzung sagte die DGCA zu, engagiert in einen Sicherheitsdialog mit der Kommission zu treten, auch mit zusätzlichen Zusammenkünften, falls die Kommission dies für nötig hält. Außerdem verpflichtete sich die DGCA, der Kommission alle einschlägigen Sicherheitsinformationen zur Verfügung zu stellen, und zwar als Teil der offiziellen Konsultationen mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission.

    (34)

    Auf der Grundlage der auf der technischen Sitzung vom 7. November 2014 gegebenen Informationen und der zu diesem Anlass von der DGCA übernommenen Verpflichtungen hält es die Kommission derzeit nicht für nötig, indischen Luftfahrtunternehmen Betriebsbeschränkungen aufzuerlegen.

    (35)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

    (36)

    Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

    (37)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Indonesiens (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

    (38)

    Die Bemühungen der DGCA im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Normen vollständig im Einklang stehenden Luftverkehrssystems werden anerkannt. Die erforderliche Transparenz seitens der DGCA sowie die Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

    (39)

    Die ICAO führte im Zeitraum vom 5.-14. Mai 2014 eine umfassende Systemprüfung (Comprehensive System Audit, CSA) durch. Der Abschlussbericht über diese Prüfung liegt seit dem 18. November 2014 vor und die Auditergebnisse deuten darauf hin, dass das Sicherheitsaufsichtssystem in Indonesien noch erheblicher Verbesserungen bedarf. Die DGCA hat der ICAO einen Mängelbehebungsplan vorgeschlagen, um die bei dieser Prüfung festgestellten Probleme zu lösen.

    (40)

    Im September 2014 veröffentlichte der Nationale Verkehrssicherheitsausschuss Indonesiens (National Transportation Safety Committee of Indonesia) den Abschlussbericht über den Lion-Air-Unfall, der sich am 13. April 2013 in Bali ereignet hatte. Der umfassende Bericht enthält eine Analyse des Unfalls und Sicherheitsempfehlungen, die u. a. an das Luftfahrtunternehmen und die DGCA gerichtet sind.

    (41)

    Gegenwärtig liegen aber keine objektiven und schlüssigen Nachweise dafür vor, dass der Mängelbehebungsplan und die Sicherheitsempfehlungen angemessen umgesetzt werden.

    (42)

    Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 teilte die DGCA der Kommission mit, dass seit der letzten Aktualisierung vier neue Luftfahrtunternehmen zugelassen wurden: PT. MY INDO Airlines am 15. August 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-042, PT Indonesia Air Asia Extra am 28. August 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-054, PT. Elang Lintas Indonesia am 28. Februar 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-052 und PT. Elang Nusantara Air am 12. März 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-053. Die DGCA blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

    (43)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um diese vier Luftfahrtunternehmen in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

    (44)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans (CAC) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Flugsicherheitsnormen zu überwachen.

    (45)

    Die CAC informierte die Kommission über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der ICVM, die vom 27. Mai bis zum 4. Juni 2014 in Kasachstan stattfand, sowie über den Stand der beiden schweren Sicherheitsbedenken, die 2009 von der ICAO festgestellt worden waren. Insbesondere sei nach Angaben der CAC das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich der Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge ausgeräumt, während das zweite bezüglich des Zertifizierungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen noch bestehe.

    (46)

    Außerdem gab Air Astana seine regelmäßigen aktuellen Auskünfte über sicherheitsrelevante Entwicklungen bei diesem Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf jüngste Änderungen in seiner Flotte, der gegenwärtig der Flugbetrieb in der Union gestattet ist. Bei den meisten Neuzugängen handelt es sich um neu hergestellte Luftfahrzeuge, die im Wege des Finanzierungsleasings angemietet werden. Es ist auch eine gewisse Zunahme des laufenden und geplanten Flugbetriebs zu verzeichnen.

    (47)

    Auf der Grundlage der über das Sicherheitsaufsichtssystem Kasachstans vorliegenden Informationen wird festgestellt, dass es den kasachischen Luftfahrtbehörden an hinreichend ausgebildeten und erfahrenen Inspektoren mangelt, um die Zertifizierungsaufgaben im Hinblick auf die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) und Sondergenehmigungen zu erfüllen, und dass sie derzeit keine fortlaufende Beaufsichtigung des Flugbetriebs gewährleisten können. Die kasachischen Behörden werden daher nachdrücklich aufgefordert, ihre Bemühungen zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu verstärken.

    (48)

    Die Kommission und die EASA haben die Absicht, die Fortschritte der CAC bei der Einstellung, dem Verbleib und der Fortbildung ihrer Inspektoren sowie die Schritte der CAC zur Umsetzung des Mängelbehebungsplans in Bezug auf das noch bestehende schwere Sicherheitsbedenken genau zu verfolgen.

    (49)

    Am 29. September 2014 ersuchte die Kommission die CAC um aktuelle Auskünfte über die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen, insbesondere über den Widerruf von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC). In ihrer Antwort informierte die CAC die Kommission über die in Kasachstan tatsächlich erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und übermittelte Nachweise für den Widerruf von drei Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, nämlich derjenigen von Jet One, Luk Aero und Air Trust Aircompany.

    (50)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Jet One, Luk Aero und Air Trust Aircompany aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    (51)

    Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

    (52)

    Mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 und 13. November 2014 übermittelte die zuständige Behörde der Kirgisischen Republik (KG CAA) aktuelle Informationen über die in diesem Land zugelassenen Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union gegenwärtig eine Betriebsuntersagung besteht. Nach diesen Schreiben und den beigefügten Unterlagen hat die KG CAA die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) von vier Luftfahrtunternehmen ausgesetzt, nämlich von Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation und Click Airways, und es hat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Kyrgyz Trans Avia widerrufen. Nach den Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik kommt die Aussetzung eines AOC seinem Widerruf gleich, wenn der Inhaber des ausgesetzten Zeugnisses nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung ein Zulassungsverfahren beantragt hat. Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation und Click Airways haben kein solches Zulassungsverfahren seit der Aussetzung ihrer AOC beantragt. Folglich können ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse als widerrufen betrachtet werden.

    (53)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation, Click Airways und Kyrgyz Trans Avia aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

    (54)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden des Libanon (DGCA Libanon) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass der Libanon an der Behebung der von der ICAO bei ihrer ICVM im Libanon vom 5.-11. Dezember 2012 festgestellten Mängel arbeitet. Die DGCA Libanon hat einen Mängelbehebungsplan aufgestellt und führt derzeit die entsprechenden Maßnahmen durch, um insbesondere auch das schwere Sicherheitsbedenken (SSC) bezüglich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen im Libanon auszuräumen.

    (55)

    Auf einer technischen Sitzung am 14. Juli 2014 informierte die DGCA Libanon über Änderungen in ihrer Führung, die Ernennung neuen Personals, das von der DGCA eingestellt bzw. von Middle East Airlines abgestellt wurde, eine bessere Ermittlung der Ursachen für die schweren Sicherheitsbedenken und die Sensibilisierung bezüglich der in Libanon erforderlichen Verbesserungen auf politischer Ebene. Die DGCA Libanon legte eine vollständige Liste der derzeit im Libanon gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) und Angaben bezüglich der Erneuerung der AOC zweier Luftfahrtunternehmen vor.

    (56)

    Ferner teilte die DGCA Libanon der Kommission mit, dass der Bericht über die Ausräumung des schweren Sicherheitsbedenkens an die ICAO geschickt wurde. Die Abhilfemaßnahmen müssen derzeit allerdings noch geprüft werden.

    (57)

    Am 14. und 15. Oktober 2014 fand ein informeller Besuch der Kommission bei der DGCA Libanon statt. Bei diesem Besuch verwies der Libanon auf den Fortschritt, den die DGCA seit Juli 2014 insbesondere dank einer guten Kommunikation mit der Union gemacht hat. Der Libanon nimmt das schwere Sicherheitsbedenken der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ernst und hat alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse überprüft. Die DGCA Libanon betonte, dass die Generaldirektion für Zivilluftfahrt nun über sämtliche Befugnisse verfüge, um alle Sicherheitsaspekte bei allen Fluggesellschaften zu überwachen, auch wenn es noch keine selbständige und hinreichend ausgestattete Zivilluftfahrtbehörde gebe. Der Libanon übermittelte am 9. November 2014 zusätzliche Informationen über seinen Aktionsplan für die Flugsicherheit sowie Pläne für den weiteren Aufbau einer selbständigen Zivilluftfahrtbehörde.

    (58)

    Ausgehend davon werden die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

    (59)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon zu ändern.

    (60)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Libyen

    (61)

    Im April 2012 sagten die zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) zu, allen in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Beschränkungen den Flugbetrieb in die Union zu untersagen. Dadurch sollte der LYCAA Zeit gegeben werden, diese Luftfahrtunternehmen erneut zu zertifizieren und ausreichende Aufsichtskapazitäten zu schaffen, damit die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann.

    (62)

    Die Kommission hat die Wirksamkeit der Beschränkungen beobachtet. Außerdem hat die Kommission die LYCAA regelmäßig zu deren Fortschritten bei der Reform des Zivilluftfahrtbereichs konsultiert.

    (63)

    Bis März 2014 waren gewisse Fortschritte sowohl bei der LYCAA als auch bei den wichtigsten Luftfahrtunternehmen, Libyan Airlines und Afriqiyah Airways zu verzeichnen. Die Zertifizierung dieser Luftfahrtunternehmen dauerte jedoch viel länger als erwartet.

    (64)

    Wie die Kommission im April 2014 (7) erklärt hatte, müsste die LYCAA, bevor sie ihren Luftfahrtunternehmen die Genehmigung für Flüge in die Union erteilen könnte, zunächst zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen, dass das Neuzertifizierungsverfahren effektiv abgeschlossen wurde und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß den ICAO-Normen stattfindet.

    (65)

    Jedoch verschlechterte sich im Juni und Juli 2014 die Sicherheitslage in Libyen beträchtlich, vor allem infolge des Ausbruchs von Kämpfen auf dem und um den internationalen Flughafen von Tripolis. Diese instabile Sicherheitslage ist noch immer vorherrschend. Die Kämpfe führten zur Zerstörung bzw. ernsten Beschädigung mehrerer Gebäude, Infrastrukturen und Luftfahrzeuge am Boden des internationalen Flughafens von Tripolis, wodurch der Flughafen und der lokale Luftraum unbenutzbar wurden.

    (66)

    Angesichts der unklaren Lage in Bezug auf die LYCAA-Kapazitäten für eine ordentliche Beaufsichtigung ihrer Luftfahrtunternehmen infolge der Gewalt und des Fehlens einer stabilen und wirksamen Regierung hat die Kommission nicht mehr das nötige Vertrauen darin, dass die LYCAA noch die Autorität besitzt, den Flugbetrieb libyscher Luftfahrtunternehmen in die Union durch Beschränkungen zu untersagen. Außerdem ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass die LYCAA in der Lage ist, ihren internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen nachzukommen. Ferner hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der großen Zahl der Luftfahrzeuge, die bei den Kämpfen beschädigt wurden, und fragt sich, inwiefern auf deren fortlaufende Lufttüchtigkeit überhaupt noch hinreichend Verlass ist.

    (67)

    Der mündliche Vortrag der LYCAA am 25. November 2014 vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss über ihre Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit in Libyen verdeutlichte, dass trotz der von der LYCAA unter ihrer derzeitigen Führung unternommenen Anstrengungen beträchtliche Bedenken in Bezug auf unmittelbar drohende Sicherheitsrisiken bestehen bleiben, die nicht hinreichend eingedämmt sind. Diese Bedenken werden durch die andauernde Instabilität noch erheblich verstärkt.

    (68)

    Wegen des unklaren Stands der Fähigkeiten der LYCAA, die libyschen Luftfahrtunternehmen angemessen zu beaufsichtigen und unmittelbar drohende Sicherheitsrisiken zu beherrschen, wird festgestellt, dass die LYCAA ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit nicht nachkommen kann.

    (69)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in Libyen zertifizierten Luftfahrtunternehmen in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar

    (70)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Madagaskars werden aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

    (71)

    Die Kommission hielt mit Unterstützung der EASA eine technische Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden Madagaskars und mit Vertretern des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar ab. Auf dieser Sitzung informierte das Luftfahrtunternehmen über die Entwicklung seiner Flotte und teilte insbesondere mit, dass zwei Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt sind, ab 2015 schrittweise durch Luftfahrzeuge desselben Musters ersetzt werden sollen und dass im ersten Quartal 2015 ein Luftfahrzeug des Musters ATR 72-600 in seine Flotte aufgenommen werden soll.

    (72)

    Am 10. November 2014 beantragte das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar die Änderung des Anhangs B, um den Betrieb der neuen Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737, welche die vorhandenen Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737 in seiner Flotte ersetzen werden, und den Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters ATR 72-600, das in seine Flotte aufgenommen wird, zu erlauben.

    (73)

    Air Madagascar erbrachte Nachweise dafür, dass sich die Sicherheitsleistung seiner Flotte verbessert hat. Die zuständigen Behörden Madagaskars erklärten, sie seien in Bezug auf den mit Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737 durchgeführten Betrieb mit dem gegenwärtig von Air Madagascar nachgewiesenen Niveau der Einhaltung der ICAO-Vorschriften zufrieden. Die Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben.

    (74)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Air Madagascar geändert werden sollte. Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 474/2006 sollte geändert werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen der B737-Reihe und eines Luftfahrzeugs der ATR-72/42-Reihe, die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Air Madagascar aufgeführt sind oder sein werden, zu erlauben.

    (75)

    Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Madagascar gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

    (76)

    Die EASA informierte die Kommission über Berichte, die gravierende Sicherheitsmängel und eine anhaltende Nichtbehebung der bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel durch das Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines International (MAI) belegen. Die Mängel betreffen die Flugvorbereitung und Leistungsberechnungen. Trotz einiger Verbesserungen bezüglich des Luftfahrzeugzustands wirken sich Art und Schwere der jüngsten Feststellungen direkt auf die Betriebssicherheit aus und machen Abhilfemaßnahmen erforderlich.

    (77)

    Die Kommission hat die zuständigen nationalen Behörden (ANAC) und Mauritania Airlines International (MAI) direkt über die Mängel informiert, damit sie zügig Abhilfe schaffen. Die ANAC bestätigte den Eingang und berichtete über eine Reihe von Abhilfemaßnahmen sowie über die Ergebnisse des letzten ICAO-Audits auf den Gebieten Flugplätze und Flugsicherungsdienste.

    (78)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien zu ändern.

    (79)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

    (80)

    Die zuständigen Behörden Mosambiks (IACM) haben über die laufende Umsetzung des vorgelegten und von der ICAO gebilligten Mängelbehebungsplans Bericht erstattet. Der jüngste Fortschrittsbericht und dessen Begleitunterlagen, die am 26. September 2014 bei der Kommission und der EASA eingingen, weisen darauf hin, dass die IACM weiter an der Aktualisierung des Rechtsrahmens gearbeitet und hierzu Legislativvorschläge vorgelegt hat, um das Zivilluftfahrtgesetz weiter mit den ICAO-Anforderungen in Einklang zu bringen, ihre Rolle vom bloßen Regulierer zu einer Aufsichtsbehörde zu erweitern und die Angleichung ihrer bestehenden Vorschriften an die geänderten Standards und Empfehlungen der ICAO (SARPS) fortzusetzen. Die Einstellung und Schulung des Personals wird fortgesetzt, um die Aufsichtskapazitäten vor allem auf den Gebieten Betrieb und Lizenzerteilung, Flugplätze, Lufttüchtigkeit, Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung weiter zu stärken. Der interne Kapazitätsaufbau wird durch Partnerschaften mit afrikanischen und europäischen Behörden sowie mit regionalen Organisationen verstärkt. Für alle Flughäfen wurde eine Analyse der Lücken bei der Flugplatzzulassung durchgeführt, und es wurde ein detaillierter Plan für die Zulassung der internationalen Flughäfen (Maputo, Beira und Nacala) gefordert, damit das Verfahren im Jahr 2015 beginnen kann. Das staatliche Sicherheitsprogramm wird gegenwärtig ausgearbeitet und soll bis 2017 abgeschlossen werden.

    (81)

    Die IACM hat sich weiterhin mit den offenen USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden USOAP-Protokollfragen befasst. Außerdem wurden die meisten der zur Stützung der Antworten geforderten Vorschriften und Verfahren erstellt und die zugehörige Dokumentation mit Hilfe des CMA-Online-Instruments der ICAO hochgeladen. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht derzeit noch aus.

    (82)

    Die IACM hat eine ICAO-Validierungsmission (ICVM) beantragt, um die Fortschritte bei der Umsetzung ihres Mängelbehebungsplans validieren zu lassen; diese ICVM soll nun vom 26. November bis 4. Dezember 2014 stattfinden und sich auf die Gebiete Rechtsvorschriften, Organisation der Zivilluftfahrtbehörde, Flugplätze und Flugsicherungsdienste beziehen.

    (83)

    Die von der IACM dargelegten wesentlichen Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel werden zur Kenntnis genommen, und ihre Anstrengungen zur Schaffung eines mit den internationalen Normen vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems werden begrüßt. In Anerkennung der bereits erzielten wesentlichen Fortschritte und der zu erwartenden weiteren Fortschritte könnte eine Sicherheitsbewertung der Union voraussichtlich im ersten Quartal 2015 stattfinden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt aber die Tatsache bestehen, dass mehrere wichtige Probleme in Bezug auf die Flugsicherheit noch vollständig und angemessen gelöst werden müssen.

    (84)

    Die Untersuchung des Absturzes einer Maschine des Luftfahrtunternehmens Linhas Aéreas de Moçambique S.A. (LAM) am 29. November 2013 dauert noch an. Der abschließende Unfalluntersuchungsbericht wird voraussichtlich Ende 2014 vorliegen. Infolge des Unfalls nahm LAM eine umfangreiche Überprüfung der internen Flug- und Luftsicherheitsausbildung sowie der diesbezüglichen Mechanismen und Verfahren vor, was die Einführung anspruchsvollerer organisatorischer und betrieblicher Anforderungen nach sich zog. Parallel dazu werden die Arbeiten zur weiteren Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) fortgesetzt, wobei die Analyse und der Austausch von Flugdaten besonders im Vordergrund stehen.

    (85)

    Die IACM teilte ferner mit, dass sie die Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den ICAO-Standards und -Empfehlungen (SARP) fortgesetzt habe. Nach der von der IACM vorgelegten Liste wurde ein neues Luftfahrtunternehmen zugelassen, nämlich Makond Lda. Die IACM konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

    (86)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Makond Lda in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    Luftfahrtunternehmen aus Nepal

    (87)

    Die Kommission hat die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals (CAAN) fortgesetzt, damit dort ausreichende Kapazitäten zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen geschaffen werden.

    (88)

    Auf Anfrage der Kommission übermittelte die CAAN Unterlagen über die Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht und die bei der Sicherheitsbewertung der Union in Nepal im Februar 2014 festgestellten Mängel, die Sicherheitsbedenken der ICAO und die ICAO-Audits.

    (89)

    Die Kommission und die EASA hielten am 24. September 2014 mit der CAAN eine Sitzung ab. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere die erreichten Fortschritte auf den Gebieten Lizenzerteilung für fliegendes Personal, Zulassung von Luftfahrunternehmen und Beaufsichtigung des Flugbetriebs.

    (90)

    Es zeigt sich allerdings, dass die Fortschritte unzureichend sind und dass mehr Zeit benötigt wird. Es bestehen insbesondere Bedenken, dass die Anforderungen an fliegendes Personal, das in einem Umfeld mit mehreren Flugbesatzungen tätig ist, von der CAAN bislang unzureichend geregelt worden sind, zumal das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Besatzung auch in dem Unfallbericht über den tödlichen Unfall vom 16. Februar 2014 als eine wahrscheinliche Ursache angeführt wurde.

    (91)

    Außerdem bestehen weiterhin Bedenken, dass die Neuzertifizierung von Luftfahrtunternehmen durch die CAAN unzureichend und möglicherweise ungeeignet ist, um zu gewährleisten, dass alle nepalesischen Luftfahrtunternehmen die internationalen Flugsicherheitsnormen einhalten. Die CAAN wird daher darin bestärkt, die Unterstützung geeigneter Fachleute in Anspruch zu nehmen, um das Verfahren zu prüfen und dessen Zweckdienlichkeit zu bestätigen sowie die gegebenenfalls nötigen Maßnahmen zu treffen.

    (92)

    Am 11. November 2014 fand eine Sitzung zwischen Kommission, EASA und Nepal Airlines Corporation, Buddha Air, Shree Airlines, Tara Air und Yeti Airlines statt, um Fortschritte im Zusammenhang mit den Bemerkungen zur Sicherheitsbewertung der Union vor Ort sowie andere Fragen in Bezug auf die Verbesserung der Flugsicherheit in Nepal zu überprüfen.

    (93)

    Die Fähigkeit einiger Luftfahrtunternehmen, das Risikomanagement für ihren Betrieb selbst in einer Weise zu gewährleisten, die darauf hindeutet, dass sie in der Lage sind, Risiken zu mindern, die sich aus einer unzureichenden Aufsicht seitens der CAAN ergeben, wird als ermutigend angesehen. Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass die zuständigen Behörden Nepals gegenwärtig nicht in der Lage sind, die einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen auf einem Niveau umzusetzen und durchzusetzen, das eine Lockerung der derzeitigen Betriebsuntersagung erlauben würde.

    (94)

    Überdies wandte sich die Kommission mit Schreiben vom 25. August 2014 an die CAAN, um aktualisierte Informationen über die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen einzuholen. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die CAAN der Kommission mit, dass seit der letzten Aktualisierung ein neues Luftfahrtunternehmen zugelassen wurde: Manang Air Pvt. Ltd. wurde am 3. Juli 2014 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 082/2014 erteilt. Die CAAN blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

    (95)

    Luftfahrtunternehmen, denen bisher getrennte Luftverkehrsbetreiberzeugnisse nur für ihren internationalen Flugbetrieb erteilt worden waren, ist nun ein einziges Luftverkehrsbetreiberzeugnis für ihren gesamten Betrieb erteilt worden. Aus diesem Grund hat die CAAN die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse Nr. 058/2010 für Buddha Air (International Operations) und Nr. 059/2010 für Shree Airlines (International Operations) widerrufen.

    (96)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Manang Air Pvt. in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Buddha Air (International Operations) und Shree Airlines (International Operations) aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

    (97)

    Am 9. April 2014 gab die US-Bundesluftfahrtbehörde (United States Federal Aviation Administration, FAA) ihre Entscheidung bekannt, die Philippinen im Rahmen ihres IASA-Auditprogramms von Kategorie 2 in Kategorie 1 heraufzustufen. In einem Schreiben vom 24. Juli 2014 an die Kommission verwies die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) auf die Entscheidung der FAA über die Heraufstufung der Einhaltungskategorie der Philippinen. In demselben Schreiben verwies sie auch auf die Mitteilung der ICAO, dass die Philippinen die vorherigen schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt haben. Schließlich erklärte die CAAP darin zu ihrem nächsten Ziel, die Aufhebung der Betriebsuntersagung für die auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union noch eine Betriebsuntersagung besteht, zu erreichen.

    (98)

    Mit Schreiben vom 22. September 2014 an die CAAP bekräftigte die Kommission, dass eine Entscheidung über eine Streichung der auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen von der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, auf der Grundlage von Fakten getroffen werden muss. In dieser Hinsicht fand am 4. November 2014 eine technische Sitzung mit Sachverständigen der Kommission und der EASA sowie mit hochrangigen Vertretern der CAAP statt.

    (99)

    Die von der CAAP vor und während der technischen Sitzung am 4. November 2014 vorgelegten Nachweise enthielten auch Einzelheiten über den derzeitigen organisatorischen Aufbau der CAAP und über vorgeschlagene Verbesserungen, die ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten verbessern würden. Informationen wurden auch über die gegenwärtigen Aufsichtstätigkeiten der CAAP gegenüber den auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gegeben. Darüber hinaus verwies die CAAP auf laufende Infrastrukturverbesserungen und gab neue Informationen über die vorgeschlagene Weiterentwicklung ihres staatlichen Sicherheitsprogramms (SSP).

    (100)

    In ihrem Schreiben vom 22. September 2014 schlug die Kommission auch vor, dass die EASA einen technischen Unterstützungsbesuch vor Ort auf den Philippinen durchführen solle. Dieser Besuch fand in der Woche ab dem 10. November statt.

    (101)

    Die auf der technischen Sitzung am 4. November 2014 mit der CAAP geführten Gespräche und die von ihr vorgelegten Nachweise werden im Hinblick auf die Fortschritte der zuständigen Behörden der Philippinen bei der Beaufsichtigung der auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen als ermutigend bewertet. Dies eröffnet die Möglichkeit, in Zukunft eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort zu organisieren.

    (102)

    In Bezug auf das Ziel der CAAP, die vollständige Aufhebung der Betriebsuntersagung für auf den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beantragen, ist aber hervorzuheben, dass dafür eine vollständige Auswertung aller einschlägigen Informationen erforderlich ist und dass das Ergebnis der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort zufriedenstellend ausfallen muss.

    (103)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen zu ändern.

    (104)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Philippine Airlines und Cebu Pacific Air im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

    (105)

    Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

    (106)

    Am 15. Juli 2014 traf die Kommission mit Vertretern des Luftfahrtunternehmens Kogalymavia zusammen, um die Wirksamkeit der von diesem Luftfahrtunternehmen zur Verbesserung seiner Sicherheit getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Insgesamt scheinen die von Kogalymavia gemachten Fortschritte nachhaltig zu sein. Das Luftfahrtunternehmen wird dazu ermuntert, die Schaffung einer positiven Sicherheitskultur in seiner Organisation fortzusetzen, die auch das Melden wesentlicher sicherheitsrelevanter Informationen einschließt.

    (107)

    Am 6. November 2014 traf die Kommission mit Unterstützung der EASA und eines Mitgliedstaats mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) zusammen. Zweck dieser Sitzung war es, dafür zu sorgen, dass die Mängel, die im Zuge von SAFA-Vorfeldinspektionen bei russischen Luftfahrtunternehmen in den letzten 12 Monaten festgestellt wurden, von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben werden. Auf der Sitzung sagte die FATA zu, dass sie die Gründe für einige ernste Mängel näher untersuchen und jenen Fällen nachgehen werde, in denen die Nichteinhaltung noch nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde.

    (108)

    Am 21. November 2014 teilte die FATA der Kommission mit, dass sie ihre Luftfahrtunternehmen aufgefordert habe, alle offenen Mängel, die in der SAFA-Datenbank aufgeführt sind, rechtzeitig zu beheben und Abhilfemaßnahmen kontinuierlich anzuwenden, um Probleme im Zusammenhang mit Inspektionen und Feststellungen der SAFA zu vermeiden.

    (109)

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

    (110)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

    (111)

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. Sollten solche Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, wäre die Kommission gezwungen, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    Luftfahrtunternehmen aus São Tomé und Príncipe

    (112)

    Nach einer langen Zeit ohne Nachrichten berichteten die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe (INAC) am 22. September 2014 über die in dieser Zeit erreichten Fortschritte.

    (113)

    Die ICAO gab am 28. Mai 2014 die Ausräumung der schweren Sicherheitsbedenken bezüglich des Zertifizierungsverfahrens für Luftverkehrsbetreiber und deren Überwachung sowie bezüglich der Gewährleistung des Schutzes durch Flugplatzbetreiber bekannt. São Tomé und Príncipe hat folglich nun alle zuvor festgestellten schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt.

    (114)

    Der von der INAC vorgelegte Mängelbehebungsplan wird derzeit umgesetzt. Wie die Zusammenfassung über seinen Ausführungstand Mitte April 2014 zeigt, sind 20 % der bis Ende November 2014 geplanten Tätigkeiten plangemäß durchgeführt worden, wogegen 25 % der Tätigkeiten noch andauern; die verbleibenden 55 % haben noch nicht begonnen und sind gegenüber der Terminplanung erheblich in Verzug geraten.

    (115)

    Die INAC hat die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von acht Luftfahrtunternehmen widerrufen, nämlich von British Gulf International Company Ltd, Executive Jet Services, Global Aviation Operation, Goliaf Air, Island Oil Exploration, Transafrik International Ltd, Transcargo und Transliz Aviation. Die INAC erbrachte den schriftlichen Nachweis des Widerrufs der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen.

    (116)

    Die Kommission nimmt die positiven Entwicklungen, von denen die INAC berichtet hat, zur Kenntnis und begrüßt insbesondere den Widerruf der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Landes hatten, sowie die Streichung aller ihrer Luftfahrzeuge aus dem Register von São Tomé und Príncipe.

    (117)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um diese Luftfahrtunternehmen aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    (118)

    Außerdem teilte die INAC die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an die Luftfahrtunternehmen STP Airways und Africa's Connection mit. Die INAC konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über diese beiden Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

    (119)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen STP Airways und Africa's Connection in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan

    (120)

    Die sudanesische Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) übermittelte der Kommission Informationen über vier Luftfahrtunternehmen, nämlich BADR Airlines (BDR), Nova Airlines (NOV), Sudan Airways (SUD) und Tarco Air (TRQ). Die Begleitunterlagen deuten darauf hin, dass diese Fluggesellschaften unterschiedliche Niveaus des Sicherheitsmanagements aufweisen. Dennoch legen die Unterlagen nahe, dass gute Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche Sicherheitsbewertung der Union im Jahr 2015 gemacht werden.

    (121)

    Darüber hinaus informierte die SCAA die Kommission über die Ergebnisse des letzten ICAO-Audits auf den Gebieten Flugplätze und Flugsicherungsdienste. Wenngleich diese Audits Gebiete betreffen, die kaum mit den technischen Belangen zusammenhängen, die für die Union in Bezug auf im Sudan eingetragene Luftfahrtunternehmen oberste Priorität haben, nämlich Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal, Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit, wird daraus deutlich, dass sich die SCAA darum bemüht, alle Probleme der Flugsicherheit ganzheitlich anzugehen.

    (122)

    Die SCAA hat offenbar mit einem realistischen und schrittweisen Vorgehen nachhaltige Verbesserungen herbeigeführt. Allerdings steht noch eine sorgfältige Prüfung aus, bei der zu ermitteln sein wird, ob die internationalen Sicherheitsnormen von der SCAA und den im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingehalten werden. Außerdem muss eine weitergehende Überprüfung durch eine Sicherheitsbewertung stattfinden, bevor Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Betracht gezogen werden können.

    (123)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan zu ändern.

    Luftfahrtunternehmen aus Sambia

    (124)

    Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 berichtete das sambische Zivilluftfahrtministerium (Zambian Department of Civil Aviation) der Kommission, dass die sambische Zivilluftfahrtbehörde (Zambia Civil Aviation Authority, ZCAA) ihre Tätigkeit aufgenommen habe und dass ihre Verwaltungskapazitäten ausgebaut würden. Dieses Schreiben enthält auch aktuelle Angaben über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Mängel, darunter über einen Sicherheitsplan, den die Kommission am 5. August 2014 erhielt. Der Sicherheitsplan sieht zusätzliche Maßnahmen vor, die getroffen werden müssen, um ein effizientes und wirksames Sicherheitsregulierungs- und -aufsichtssystem in Sambia zu schaffen, und enthält klare kurz-, mittel- und langfristige Ziele.

    (125)

    Das sambische Zivilluftfahrtministerium hat offenbar Fortschritte gemacht, und die sambischen Behörden werden zu weiteren Verbesserungen ermuntert, damit zum geeigneten Zeitpunkt und nach der erforderlichen Überprüfung die derzeitigen Betriebsbeschränkungen erneut überdacht werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt aber eine Reihe bedeutender Mängel bestehen, vor allem im Hinblick auf die Einrichtung der ZCAA mit einer angemessenen Zahl ordentlich ausgebildeter Mitarbeiter sowie die Aktualisierung der Gesetze und Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der ICAO-Anhänge, die im Sicherheitsplan benannt wurden und zu denen die entsprechenden Maßnahmen noch durchgeführt werden müssen.

    (126)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

    (127)

    In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

    (128)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (129)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

    2.

    Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 2014

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 14). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 26 bis 30 dieser Verordnung.

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 16). Siehe insbesondere den Erwägungsgrund 64 dieser Verordnung.


    ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftverkehrsbetreibers

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    MERIDIAN AIRWAYS LTD

    AOC 023

    MAG

    Republik Ghana

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Islamische Republik Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Islamische Republik Afghanistan

    PAMIR AIRLINES

    Unbekannt

    PIR

    Islamische Republik Afghanistan

    SAFI AIRWAYS

    AOC 181

    SFW

    Islamische Republik Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    AO 008-01/11

    TEJ

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    AO 006-01/11-MBC

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR26

    AO 003-01/11-DCD

    DCD

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    Unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    Unbekannt

    Republik Angola

    FLY540

    AO 004-01 FLYA

    Unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    Unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    AO 005-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    Unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    AO 002-01/10-SOR

    SOR

    Republik Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Benin

    AERO BENIN

    PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    AEB

    Republik Benin

    AFRICA AIRWAYS

    Unbekannt

    AFF

    Republik Benin

    ALAFIA JET

    PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

    Unbekannt

    Republik Benin

    BENIN GOLF AIR

    PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

    BGL

    Republik Benin

    BENIN LITTORAL AIRWAYS

    PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    LTL

    Republik Benin

    COTAIR

    PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    COB

    Republik Benin

    ROYAL AIR

    PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

    BNR

    Republik Benin

    TRANS AIR BENIN

    PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    TNB

    Republik Benin

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    RAC06-012

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EMERAUDE

    RAC06-008

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC06-003

    EKA

    Republik Kongo

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Republik Kongo

    EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

    RAC06-014

    Unbekannt

    Republik Kongo

    MISTRAL AVIATION

    RAC06-011

    Unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC06-001

    TSG

    Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

    104/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR BARAKA

    409/CAB/MIN/TVC/002/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR CASTILLA

    409/CAB/MIN/TVC/007/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR FAST CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR MALEBO

    409/CAB/MIN/TVC/0122/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/029/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BIEGA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/051/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE AIRLINES

    106/CAB/MIN/TVC/2012

    BUL

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE SKY

    409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSINESS AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/048/09

    ABB

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CETRACA

    105/CAB/MIN/TVC/2012

    CER

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CHC STELLAVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0078/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CONGO EXPRESS AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/059/2012

    CXR

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    DOREN AIR CONGO

    102/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    EAGLES SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/0196/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    EPHRATA AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/040/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    FILAIR

    409/CAB/MIN/TVC/037/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    FLY CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GALAXY KAVATSI

    409/CAB/MIN/TVC/0027/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

    409/CAB/MIN/TVC/0082/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GOMA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/0051/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/011/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GTRA

    409/CAB/MIN/TVC/0060/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

    409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    JET CONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/0011/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KATANGA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KATANGA WINGS

    409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KORONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/001/2011

    KGO

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    LIGNES AERIENNES CONGOLAISES (LAC)

    Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

    LCG

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MANGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/009/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MAVIVI AIR TRADE

    409/CAB/MIN/TVC/00/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    OKAPI AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/086/2011

    OKP

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    PATRON AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/0066/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    PEGASUS

    409/CAB/MIN/TVC/021/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SAFE AIR

    409/CAB/MIN/TVC/021/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SERVICES AIR

    103/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SION AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/0081/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    STELLAR AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/056/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    TRACEP CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    TRANSAIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/073/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WALTAIR AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/004/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WILL AIRLIFT

    409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WIMBI DIRA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/039/2008

    WDA

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    PUNTO AZUL

    2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    TANGO AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC No 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC No 005

    NAS

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Gabun, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Gabun

    AFRIC AVIATION

    010/MTAC/ANAC-G/DSA

    EKG

    Republik Gabun

    AIR SERVICES SA

    004/MTAC/ANAC-G/DSA

    RVS

    Republik Gabun

    AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Republik Gabun

    NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Republik Gabun

    SCD AVIATION

    005/MTAC/ANAC-G/DSA

    SCY

    Republik Gabun

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Republik Gabun

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    SVG

    Republik Gabun

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR BORN INDONESIA

    135-055

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTATA

    135-012

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ANGKASA SUPER SERVICES

    135-050

    LBZ

    Republik Indonesien

    ASCO NUSA AIR

    135-022

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    SQS

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    121-043

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    VIT

    Republik Indonesien

    BATIK AIR

    121-050

    BTK

    Republik Indonesien

    CITILINK INDONESIA

    121-046

    CTV

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    DIRGANTARA AIR SERVICE

    135-014

    DIR

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    ESD

    Republik Indonesien

    ELANG LINTAS INDONESIA

    135-052

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ELANG NUSANTARA AIR

    135-053

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ENGGANG AIR SERVICE

    135-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ERSA EASTERN AVIATION

    135-047

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    HEAVY LIFT

    135-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR ASIA

    121-054

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    121-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JAYAWIJAYA DIRGANTARA

    121-044

    JWD

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    JLB

    Republik Indonesien

    KAL STAR

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KOMALA INDONESIA

    135-051

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    LION MENTARI AIRLINES

    121-010

    LNI

    Republik Indonesien

    MANUNGGAL AIR SERVICE

    121-020

    MNS

    Republik Indonesien

    MARTABUANA ABADION

    135-049

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MATTHEW AIR NUSANTARA

    135-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MERPATI NUSANTARA AIRLINES

    121-002

    MNA

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MY INDO AIRLINES

    121-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NAM AIR

    121-058

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    SJK

    Republik Indonesien

    NUSANTARA BUANA AIR

    135-041

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PACIFIC ROYALE AIRWAYS

    121-045

    PRQ

    Republik Indonesien

    PEGASUS AIR SERVICES

    135-036

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SKY AVIATION

    121-028

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SKY AVIATION

    135-044

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURVEI UDARA PENAS

    135-006

    PNS

    Republik Indonesien

    SURYA AIR

    135-046

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

    121-048

    TNU

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    TWT

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    TVV

    Republik Indonesien

    TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

     

     

    Republik Kasachstan

    AIR ALMATY

    AK-0483-13

    LMY

    Republik Kasachstan

    ATMA AIRLINES

    AK-0469-12

    AMA

    Republik Kasachstan

    AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR

    AK-0467-12

    SAP

    Republik Kasachstan

    BEK AIR

    AK-0463-12

    BEK

    Republik Kasachstan

    BEYBARS AIRCOMPANY

    AK-0473-13

    BBS

    Republik Kasachstan

    BURUNDAYAVIA AIRLINES

    KZ-01/001

    BRY

    Republik Kasachstan

    COMLUX-KZ

    KZ-01/002

    KAZ

    Republik Kasachstan

    EAST WING

    KZ-01/007

    EWZ

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR

    AK-0472-13

    EAK

    Republik Kasachstan

    FLY JET KZ

    AK-0477-13

    FJK

    Republik Kasachstan

    INVESTAVIA

    AK-0479-13

    TLG

    Republik Kasachstan

    IRTYSH AIR

    AK-0468-13

    MZA

    Republik Kasachstan

    JET AIRLINES

    KZ-01/003

    SOZ

    Republik Kasachstan

    KAZAIR JET

    AK-0474-13

    KEJ

    Republik Kasachstan

    KAZAIRTRANS AIRLINE

    AK-0466-12

    KUY

    Republik Kasachstan

    KAZAVIASPAS

    AK-0484-13

    KZS

    Republik Kasachstan

    PRIME AVIATION

    AK-0478-13

    PKZ

    Republik Kasachstan

    SCAT

    KZ-01/004

    VSV

    Republik Kasachstan

    ZHETYSU AIRCOMPANY

    AK-0470-12

    JTU

    Republik Kasachstan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

    15

    EAA

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

    13

    CBK

    Kirgisische Republik

    HELI SKY

    47

    HAC

    Kirgisische Republik

    AIR KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    MANAS AIRWAYS

    42

    BAM

    Kirgisische Republik

    S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

    45

    INT

    Kirgisische Republik

    SKY BISHKEK

    43

    BIS

    Kirgisische Republik

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    39

    SAB

    Kirgisische Republik

    TEZ JET

    46

    TEZ

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Libyen

    AFRIQIYAH AIRWAYS

    007/01

    AAW

    Libyen

    AIR LIBYA

    004/01

    TLR

    Libyen

    BURAQ AIR

    002/01

    BRQ

    Libyen

    GHADAMES AIR TRANSPORT

    012/05

    GHT

    Libyen

    GLOBAL AVIATION AND SERVICES

    008/05

    GAK

    Libyen

    LIBYAN AIRLINES

    001/01

    LAA

    Libyen

    PETRO AIR

    025/08

    PEO

    Libyen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Mosambik

    AERO-SERVIÇOS SARL

    MOZ-08

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-07

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    COA — COASTAL AVIATION

    MOZ-15

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CPY — CROPSPRAYERS

    MOZ-06

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CRA — CR AVIATION LDA

    MOZ-14

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    EMÍLIO AIR CHARTER LDA

    MOZ-05

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-04

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

    MOZ-11

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    KAY — KAYA AIRLINES, LDA

    MOZ-09

    KYY

    Republik Mosambik

    LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

    MOZ-01

    LAM

    Republik Mosambik

    MAKOND, LDA

    MOZ-20

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

    MOZ-02

    MXE

    Republik Mosambik

    OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

    MOZ-17

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAF — SAFARI AIR LDA

    MOZ-12

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAM — SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SA

    MOZ-10

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    TTA — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-16

    TTA

    Republik Mosambik

    UNIQUE AIR CHARTER LDA

    MOZ-13

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Nepal

    AIR DYNASTY HELI. S.

    035/2001

    Unbekannt

    Republik Nepal

    AIR KASTHAMANDAP

    051/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    BUDDHA AIR

    014/1996

    BHA

    Republik Nepal

    FISHTAIL AIR

    017/2001

    Unbekannt

    Republik Nepal

    GOMA AIR

    064/2010

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MAKALU AIR

    057A/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MANANG AIR PVT LTD

    082/2014

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MOUNTAIN HELICOPTERS

    055/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MUKTINATH AIRLINES

    081/2013

    Unbekannt

    Republik Nepal

    NEPAL AIRLINES CORPORATION

    003/2000

    RNA

    Republik Nepal

    SHREE AIRLINES

    030/2002

    SHA

    Republik Nepal

    SIMRIK AIR

    034/2000

    Unbekannt

    Republik Nepal

    SIMRIK AIRLINES

    052/2009

    RMK

    Republik Nepal

    SITA AIR

    033/2000

    Unbekannt

    Republik Nepal

    TARA AIR

    053/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    YETI AIRLINES DOMESTIC

    037/2004

    NYT

    Republik Nepal

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines und Cebu Pacific Air, einschließlich

     

     

    Republik der Philippinen

    AEROEQUIPEMENT AVIATION

    2010037

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR ASIA PHILIPPINES

    2012047

    APG

    Republik der Philippinen

    AIR JUAN AVIATION

    2013053

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR PHILIPPINES CORPORATION

    2009006

    GAP

    Republik der Philippinen

    ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

    2012048

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASIAN AEROSPACE CORPORATION

    2012050

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASTRO AIR INTERNATIONAL

    2012049

    AAV

    Republik der Philippinen

    AYALA AVIATION CORP.

    4AN9900003

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

    2010026

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CM AERO SERVICES

    20110401

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CYCLONE AIRWAYS

    2010034

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    FAR EAST AVIATION SERVICES

    2009013

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INAEC AVIATION CORP.

    2010028

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INTERISLAND AIRLINES

    2010023

    ISN

    Republik der Philippinen

    ISLAND AVIATION

    2009009

    SOY

    Republik der Philippinen

    ISLAND TRANSVOYAGER

    2010022

    ITI

    Republik der Philippinen

    LION AIR

    2009019

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

    2010029

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MAGNUM AIR

    2012051

    MSJ

    Republik der Philippinen

    MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

    2010020

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    NORTHSKY AIR INC.

    2011042

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    OMNI AVIATION CORP.

    2010033

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

    2010024

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL STAR AVIATION, INC.

    2010021

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIAN AIRLINES

    2009004

    SRQ

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEAIR) INTERNATIONAL

    2012052

    SGD

    Republik der Philippinen

    SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

    2011045

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SUBIC SEAPLANE, INC.

    2011035

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    WCC AVIATION COMPANY

    2009015

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZEST AIRWAYS INCORPORATED

    2009003

    EZD

    Republik der Philippinen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA'S CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    UNBEKANNT

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    UNBEKANNT

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    UNBEKANNT

    Unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    UNBEKANNT

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    UNBEKANNT

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    UNBEKANNT

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    UNBEKANNT

    Unbekannt

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES

    54

    AAJ

    Republik Sudan

    ALMAJAL AVIATION SERVICE

    15

    MGG

    Republik Sudan

    BADER AIRLINES

    35

    BDR

    Republik Sudan

    BENTIU AIR TRANSPORT

    29

    BNT

    Republik Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    11

    BLB

    Republik Sudan

    DOVE AIRLINES

    52

    DOV

    Republik Sudan

    ELIDINER AVIATION

    8

    DND

    Republik Sudan

    FOURTY EIGHT AVIATION

    53

    WHB

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    17

    Unbekannt

    Republik Sudan

    HELEJETIC AIR

    57

    HJT

    Republik Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    9

    KTV

    Republik Sudan

    KUSH AVIATION

    60

    KUH

    Republik Sudan

    MARSLAND COMPANY

    40

    MSL

    Republik Sudan

    MID AIRLINES

    25

    NYL

    Republik Sudan

    NOVA AIRLINES

    46

    NOV

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS

    1

    SUD

    Republik Sudan

    SUN AIR COMPANY

    51

    SNR

    Republik Sudan

    TARCO AIRLINES

    56

    TRQ

    Republik Sudan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sambia

    ZAMBEZI AIRLINES

    Z/AOC/001/2009

    ZMA

    Sambia


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftverkehrsbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungsstaat

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

    Republik Angola

    AIR ASTANA  (2)

    AK-0475-13

    KZR

    Kasachstan

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B767, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B757, Luftfahrzeugen des Musters Airbus A319/320/321

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Airbus-A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben

    Aruba (Königreich der Niederlande)

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

    Komoren

    AFRIJET  (3)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

    ABS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AFR

    Republik Gabun

    GABON AIRLINES  (4)

    001/MTAC/ANAC

    GBK

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

    Republik Gabun

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DAS

    NVS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

    Republik Gabun; Republik Südafrika

    AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

    AOC 017

    ALE

    Republik Ghana

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

    Republik Ghana

    IRAN AIR  (5)

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

     

    EP-IBA,

     

    EP-IBB,

     

    EP-IBC,

     

    EP-IBD,

     

    EP-IBG,

     

    EP-IBH,

     

    EP-IBI,

     

    EP-IBJ,

     

    EP-IBM,

     

    EP-IBN,

     

    EP-IBO,

     

    EP-IBS,

     

    EP-IBT,

     

    EP-IBV,

     

    EP-IBX,

     

    EP-IBZ,

     

    EP-ICE,

     

    EP-ICF,

     

    EP-IBK,

     

    EP-IBL,

     

    EP-IBP,

     

    EP-IBQ,

     

    EP-AGA

    Islamische Republik Iran

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    Demokratische Volksrepublik Korea

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    Demokratische Volksrepublik Korea

    AIR MADAGASCAR

    5R-M01/2009

    MDG

    Madagaskar

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737, Luftfahrzeugen des Musters ATR 72/42 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der ATR-72/42-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

    Republik Madagaskar


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

    (3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

    (4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

    (5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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