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Document 32014R1318

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1318/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 355, 12.12.2014, p. 8–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1318/oj

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (2) der Kommission wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von bestimmten Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde („Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Angola, Botsuana, Georgien, Republik Guinea, Indien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisische Republik, Libanon, Libyen, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Nepal, Philippinen, São Tomé und Príncipe, Sudan und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Afghanistan, Ghana, Iran und Nordkorea. Außerdem erhielt der Flugsicherheitsausschuss von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über die Pläne der EASA und die Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden, damit Mängel bei der Einhaltung der geltenden internationalen Normen abgestellt werden können. Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

(9)

Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner Eurocontrol zum neuesten Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, gehört.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland teilte mit, dass die griechische Zivilluftfahrtbehörde bei Gain Jet Aviation und Skygreece Airlines Inspektionen durchgeführt habe. Anlässlich der zusätzlichen Inspektionen seien keine größeren Probleme festgestellt worden.

(11)

Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

Luftfahrtunternehmen aus Angola

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission (6), erlaubt dem in Angola zugelassenen Unternehmen TAAG Angolan Airlines den Flugbetrieb in die Union mit vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing 737-700, Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ, drei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200, Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF, und zwei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-300, Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH.

(13)

Am 21. November 2014 beantragte TAAG Angolan Airlines über die zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) die Aufnahme eines neuen Luftfahrzeugs des Musters Boeing 777-300 in den Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006. Es bestehen jedoch anhaltende Schwierigkeiten, einen regelmäßigen Kontakt mit der INAVIC sowie mit TAAG Angolan Airlines herzustellen und aufrecht zu erhalten. Diese Schwierigkeiten erstrecken sich auch auf die Kontakte der INAVIC zur ICAO, was in jüngerer Vergangenheit zur Absage einer Reihe zuvor geplanter ICAO-Audits führte. Dies deutet auf interne Kommunikationsprobleme sowohl innerhalb der TAAG Angolan Airlines und der INAVIC als auch zwischen ihnen hin und erschwert eine angemessene Beurteilung, ob die Genehmigung des von der TAAG Angolan Airlines gestellten Antrags mit Sicherheitsrisiken verbunden wäre. Nach Ansicht der Kommission ist daher die angemessenste Vorgehensweise, sowohl INAVIC als auch TAAG Angolan Airlines zunächst zu einer umgehenden vollen Zusammenarbeit mit der Kommission aufzufordern, damit eine sorgfältige und alle Aspekte umfassende Überprüfung der gegenwärtigen Sicherheitslage, einschließlich der Aufnahme neuer Luftfahrzeuge in die Flotte der TAAG Angolan Airlines, erfolgen kann.

(14)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme zusätzlicher, von TAAG Angolan Airlines betriebener Luftfahrzeuge zu ändern.

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch TAAG Angolan Airlines im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Botsuana

(16)

Im April 2013 führte die ICAO eine koordinierte ICAO-Validierungsmission (ICVM) in Botsuana durch. Die Ergebnisse dieser ICVM waren teilweise positiv, denn die effektive Umsetzung hat sich verbessert. Es gibt aber auch ein negatives Ergebnis, da zwei schwere Sicherheitsbedenken (SSC) festgestellt wurden. Darüber hinaus ereigneten sich seit 2010 zwei Unfälle, an denen in Botsuana registrierte Luftfahrzeuge beteiligt waren.

(17)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen, der gegenwärtigen Mängel bei der effektiven Umsetzung der Standards und Empfehlungen der ICAO, der beiden schweren Sicherheitsbedenken (SSC), der beiden Unfälle und der unbeständigen Kommunikation zwischen der Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas (CAAB) ersuchte die Kommission die CAAB mit Schreiben vom 8. Juli 2014 um Auskunft über die in Botsuana zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

(18)

Die CAAB antwortete darauf am 3. Oktober 2014 und erteilte die angeforderten Auskünfte, um staatlicherseits die effektive Umsetzung der Standards und Empfehlungen der ICAO nachzuweisen und um die beiden festgestellten schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen.

(19)

Demnach würde Botsuana gern erreichen, dass die ICAO noch vor Ende dieses Jahres eine weitere ICVM durchführt, um zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen ausreichen, um die beiden schweren Sicherheitsbedenken auszuräumen.

(20)

Ferner geht aus den übermittelten Informationen hervor, dass alle Luftfahrtunternehmen erneut zertifiziert wurden und ihnen am gleichen Tag neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Dieses Verfahren wird jedesmal, wenn diese Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erneuert werden müssen, zu einer enormen Arbeitsbelastung für die CAAB führen. Die CAAB hat ein Überwachungsprogramm für die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen aufgestellt, ist aber bei der Umsetzung dieses Programms in Verzug geraten. Schließlich wird im Zuge der Aufsichtstätigkeit nur eine begrenzte Zahl von Feststellungen protokolliert, so dass es schwierig ist, die Kapazität der CAAB zur Lösung dringender Sicherheitsprobleme zu bestimmen. Zur Klärung dieser Fragen wird die Kommission zusätzliche Informationen einholen und die CAAB zu einer technischen Sitzung einladen, um weitere Einzelheiten in Bezug auf die Lage der Sicherheitsaufsicht in Botsuana zu erörtern.

(21)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Botsuana zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Georgien

(22)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Georgiens (GCAA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans zu überwachen, der zur Ausräumung des bei der umfassenden ICAO-Systemprüfung (CSA) in Georgien im Oktober 2013 festgestellten schweren Sicherheitsbedenkens (SSC) aufgestellt worden war.

(23)

Aufgrund der von der GCAA erteilten Auskünfte über die von ihr zur Ausräumung des schweren Sicherheitsbedenkens getroffenen Maßnahmen erachtete es die Kommission nicht für nötig, die GCAA vor den Flugsicherheitsausschuss zu laden. Die Kommission berichtete dem Flugsicherheitsausschuss über die Umsetzung des von der GCAA aufgestellten Mängelbehebungsplans.

(24)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Georgien zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea

(25)

Wie bei der Sitzung vom Januar 2013 in Brüssel vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (DNAC) regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO gebilligten Mängelbehebungsplans (CAP) und der damit verbundenen Tätigkeiten übermittelt.

(26)

Im neuesten Fortschrittsbericht, der am 21. Oktober 2014 einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans dargelegt. Die Ausbildung des Personals wird fortgesetzt, um die Aufsichtskapazitäten vor allem auf den Gebieten Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb weiter zu stärken. Die DNAC hat sich weiterhin mit den verbleibenden USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden USOAP-Protokollfragen mit Hilfe des Online-Instruments für das Konzept der kontinuierlichen Überwachung (Continuous Monitoring Approach, CMA) der ICAO befasst. Zwischen Anfang August und Ende September 2014 nahm die ICAO eine nicht vor Ort stattfindende Validierung der Protokollfragen vor, die als Fernüberprüfung betrachtet werden kann. Demnach hat sich die effektive Umsetzung der acht kritischen Elemente insgesamt leicht verbessert.

(27)

Eine Gesetzesinitiative zur Umwandlung der DNAC in eine unabhängige, finanziell und operativ selbständige Zivilluftfahrtbehörde mit eigener Verwaltungsstruktur wird gegenwärtig vorbereitet. Die vollständig den ICAO-Anforderungen entsprechende Zivilluftfahrtbehörde Guineas (Civil Aviation Authority of Guinea, AGAC) wird voraussichtlich im Januar 2015 gegründet werden.

(28)

Alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse wurden Ende März 2013 ausgesetzt. Die vollständig ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung des nationalen Luftfahrtunternehmens PROBIZ Guinée, das ein Luftfahrzeug des Musters BE90 betreibt, dauert derzeit noch an und wird von einer spezifischen Mission der Afrikanischen Zivilluftfahrtkonferenz/Banjul Accord Group Aviation Safety Oversight Organisation (CAFAC/BAGASOO) unterstützt, die auch die praktische Schulung der Inspektoren der DNAC während des gesamten Verfahrens einschließt (on-the-job training). Zwei weitere Luftfahrtunternehmen — Eagle Air Guinée und Sahel Aviation Service Guinée — haben ebenfalls das Zertifizierungsverfahren begonnen. Die DNAC beabsichtigt, das Zertifizierungsverfahren für alle drei Luftfahrtunternehmen mit Unterstützung des ICAO-Regionalbüros in Dakar bis Ende 2014 abzuschließen.

(29)

Die DNAC beantragte eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des Mängelbehebungsplans. Die ICAO hatte die Durchführung dieser ICVM ursprünglich für Mai 2014 angesetzt. Aufgrund von Änderungen auf der Führungsebene des Verkehrsministeriums ergaben sich Verzögerungen, und die ICVM wurde vorläufig für die zweite Septemberhälfte 2014 geplant. Aufgrund des andauernden Ebola-Ausbruchs sind die ICVM sowie ein ursprünglich für Juli 2014 geplanter Hilfseinsatz der ICAO nun auf unbestimmte Zeit verschoben worden.

(30)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Republik Guinea zu ändern.

(31)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(32)

Am 7. November 2014 fand eine technische Sitzung in Brüssel statt. Daran nahmen die Kommission und die EASA sowie hochrangige Vertreter der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) teil. Gegenstand der Sitzung war die Einhaltung internationaler Sicherheits- und Aufsichtsverpflichtungen durch Indien und die Entscheidung der US-Bundesluftfahrtbehörde (United States Federal Aviation Administration, FAA), Indien infolge von Mängeln, die bei einer Prüfung der internationalen Luftverkehrssicherheit (International Aviation Safety Assessment, IASA) festgestellt wurden, bezüglich der Einhaltung der IASA-Standards von Kategorie 1 in Kategorie 2 herabzustufen. Die DGCA legte Einzelheiten zum Stand ihrer Abhilfemaßnahmen dar, mit denen die Probleme, die sich aus der Herabstufung der FAA-Einhaltungskategorie ergeben, angegangen werden sollen. Die DGCA bekräftigte, dass sie Maßnahmen zur Behebung der meisten von der FAA festgestellten Probleme getroffen und bezüglich der noch ausstehenden Problembereiche einen Mängelbehebungsplan aufgestellt habe. Darüber hinaus legte die DGCA auf der technischen Sitzung Informationen in Zusammenhang mit der Frage der Nachhaltigkeit und den in dieser Hinsicht andauernden Verbesserungen vor.

(33)

Auf der technischen Sitzung sagte die DGCA zu, engagiert in einen Sicherheitsdialog mit der Kommission zu treten, auch mit zusätzlichen Zusammenkünften, falls die Kommission dies für nötig hält. Außerdem verpflichtete sich die DGCA, der Kommission alle einschlägigen Sicherheitsinformationen zur Verfügung zu stellen, und zwar als Teil der offiziellen Konsultationen mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständig sind, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission.

(34)

Auf der Grundlage der auf der technischen Sitzung vom 7. November 2014 gegebenen Informationen und der zu diesem Anlass von der DGCA übernommenen Verpflichtungen hält es die Kommission derzeit nicht für nötig, indischen Luftfahrtunternehmen Betriebsbeschränkungen aufzuerlegen.

(35)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

(36)

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(37)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Indonesiens (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

(38)

Die Bemühungen der DGCA im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Normen vollständig im Einklang stehenden Luftverkehrssystems werden anerkannt. Die erforderliche Transparenz seitens der DGCA sowie die Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

(39)

Die ICAO führte im Zeitraum vom 5.-14. Mai 2014 eine umfassende Systemprüfung (Comprehensive System Audit, CSA) durch. Der Abschlussbericht über diese Prüfung liegt seit dem 18. November 2014 vor und die Auditergebnisse deuten darauf hin, dass das Sicherheitsaufsichtssystem in Indonesien noch erheblicher Verbesserungen bedarf. Die DGCA hat der ICAO einen Mängelbehebungsplan vorgeschlagen, um die bei dieser Prüfung festgestellten Probleme zu lösen.

(40)

Im September 2014 veröffentlichte der Nationale Verkehrssicherheitsausschuss Indonesiens (National Transportation Safety Committee of Indonesia) den Abschlussbericht über den Lion-Air-Unfall, der sich am 13. April 2013 in Bali ereignet hatte. Der umfassende Bericht enthält eine Analyse des Unfalls und Sicherheitsempfehlungen, die u. a. an das Luftfahrtunternehmen und die DGCA gerichtet sind.

(41)

Gegenwärtig liegen aber keine objektiven und schlüssigen Nachweise dafür vor, dass der Mängelbehebungsplan und die Sicherheitsempfehlungen angemessen umgesetzt werden.

(42)

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 teilte die DGCA der Kommission mit, dass seit der letzten Aktualisierung vier neue Luftfahrtunternehmen zugelassen wurden: PT. MY INDO Airlines am 15. August 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-042, PT Indonesia Air Asia Extra am 28. August 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 121-054, PT. Elang Lintas Indonesia am 28. Februar 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-052 und PT. Elang Nusantara Air am 12. März 2014 mit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 135-053. Die DGCA blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

(43)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um diese vier Luftfahrtunternehmen in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(44)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans (CAC) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Flugsicherheitsnormen zu überwachen.

(45)

Die CAC informierte die Kommission über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der ICVM, die vom 27. Mai bis zum 4. Juni 2014 in Kasachstan stattfand, sowie über den Stand der beiden schweren Sicherheitsbedenken, die 2009 von der ICAO festgestellt worden waren. Insbesondere sei nach Angaben der CAC das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich der Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge ausgeräumt, während das zweite bezüglich des Zertifizierungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen noch bestehe.

(46)

Außerdem gab Air Astana seine regelmäßigen aktuellen Auskünfte über sicherheitsrelevante Entwicklungen bei diesem Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf jüngste Änderungen in seiner Flotte, der gegenwärtig der Flugbetrieb in der Union gestattet ist. Bei den meisten Neuzugängen handelt es sich um neu hergestellte Luftfahrzeuge, die im Wege des Finanzierungsleasings angemietet werden. Es ist auch eine gewisse Zunahme des laufenden und geplanten Flugbetriebs zu verzeichnen.

(47)

Auf der Grundlage der über das Sicherheitsaufsichtssystem Kasachstans vorliegenden Informationen wird festgestellt, dass es den kasachischen Luftfahrtbehörden an hinreichend ausgebildeten und erfahrenen Inspektoren mangelt, um die Zertifizierungsaufgaben im Hinblick auf die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) und Sondergenehmigungen zu erfüllen, und dass sie derzeit keine fortlaufende Beaufsichtigung des Flugbetriebs gewährleisten können. Die kasachischen Behörden werden daher nachdrücklich aufgefordert, ihre Bemühungen zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu verstärken.

(48)

Die Kommission und die EASA haben die Absicht, die Fortschritte der CAC bei der Einstellung, dem Verbleib und der Fortbildung ihrer Inspektoren sowie die Schritte der CAC zur Umsetzung des Mängelbehebungsplans in Bezug auf das noch bestehende schwere Sicherheitsbedenken genau zu verfolgen.

(49)

Am 29. September 2014 ersuchte die Kommission die CAC um aktuelle Auskünfte über die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen, insbesondere über den Widerruf von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC). In ihrer Antwort informierte die CAC die Kommission über die in Kasachstan tatsächlich erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und übermittelte Nachweise für den Widerruf von drei Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, nämlich derjenigen von Jet One, Luk Aero und Air Trust Aircompany.

(50)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Jet One, Luk Aero und Air Trust Aircompany aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(51)

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

(52)

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 und 13. November 2014 übermittelte die zuständige Behörde der Kirgisischen Republik (KG CAA) aktuelle Informationen über die in diesem Land zugelassenen Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union gegenwärtig eine Betriebsuntersagung besteht. Nach diesen Schreiben und den beigefügten Unterlagen hat die KG CAA die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) von vier Luftfahrtunternehmen ausgesetzt, nämlich von Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation und Click Airways, und es hat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Kyrgyz Trans Avia widerrufen. Nach den Rechtsvorschriften der Kirgisischen Republik kommt die Aussetzung eines AOC seinem Widerruf gleich, wenn der Inhaber des ausgesetzten Zeugnisses nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung ein Zulassungsverfahren beantragt hat. Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation und Click Airways haben kein solches Zulassungsverfahren seit der Aussetzung ihrer AOC beantragt. Folglich können ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse als widerrufen betrachtet werden.

(53)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Kyrgyz Airlines, SAEMES, Supreme Aviation, Click Airways und Kyrgyz Trans Avia aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

(54)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden des Libanon (DGCA Libanon) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass der Libanon an der Behebung der von der ICAO bei ihrer ICVM im Libanon vom 5.-11. Dezember 2012 festgestellten Mängel arbeitet. Die DGCA Libanon hat einen Mängelbehebungsplan aufgestellt und führt derzeit die entsprechenden Maßnahmen durch, um insbesondere auch das schwere Sicherheitsbedenken (SSC) bezüglich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen im Libanon auszuräumen.

(55)

Auf einer technischen Sitzung am 14. Juli 2014 informierte die DGCA Libanon über Änderungen in ihrer Führung, die Ernennung neuen Personals, das von der DGCA eingestellt bzw. von Middle East Airlines abgestellt wurde, eine bessere Ermittlung der Ursachen für die schweren Sicherheitsbedenken und die Sensibilisierung bezüglich der in Libanon erforderlichen Verbesserungen auf politischer Ebene. Die DGCA Libanon legte eine vollständige Liste der derzeit im Libanon gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) und Angaben bezüglich der Erneuerung der AOC zweier Luftfahrtunternehmen vor.

(56)

Ferner teilte die DGCA Libanon der Kommission mit, dass der Bericht über die Ausräumung des schweren Sicherheitsbedenkens an die ICAO geschickt wurde. Die Abhilfemaßnahmen müssen derzeit allerdings noch geprüft werden.

(57)

Am 14. und 15. Oktober 2014 fand ein informeller Besuch der Kommission bei der DGCA Libanon statt. Bei diesem Besuch verwies der Libanon auf den Fortschritt, den die DGCA seit Juli 2014 insbesondere dank einer guten Kommunikation mit der Union gemacht hat. Der Libanon nimmt das schwere Sicherheitsbedenken der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ernst und hat alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse überprüft. Die DGCA Libanon betonte, dass die Generaldirektion für Zivilluftfahrt nun über sämtliche Befugnisse verfüge, um alle Sicherheitsaspekte bei allen Fluggesellschaften zu überwachen, auch wenn es noch keine selbständige und hinreichend ausgestattete Zivilluftfahrtbehörde gebe. Der Libanon übermittelte am 9. November 2014 zusätzliche Informationen über seinen Aktionsplan für die Flugsicherheit sowie Pläne für den weiteren Aufbau einer selbständigen Zivilluftfahrtbehörde.

(58)

Ausgehend davon werden die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(59)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon zu ändern.

(60)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(61)

Im April 2012 sagten die zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) zu, allen in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Beschränkungen den Flugbetrieb in die Union zu untersagen. Dadurch sollte der LYCAA Zeit gegeben werden, diese Luftfahrtunternehmen erneut zu zertifizieren und ausreichende Aufsichtskapazitäten zu schaffen, damit die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann.

(62)

Die Kommission hat die Wirksamkeit der Beschränkungen beobachtet. Außerdem hat die Kommission die LYCAA regelmäßig zu deren Fortschritten bei der Reform des Zivilluftfahrtbereichs konsultiert.

(63)

Bis März 2014 waren gewisse Fortschritte sowohl bei der LYCAA als auch bei den wichtigsten Luftfahrtunternehmen, Libyan Airlines und Afriqiyah Airways zu verzeichnen. Die Zertifizierung dieser Luftfahrtunternehmen dauerte jedoch viel länger als erwartet.

(64)

Wie die Kommission im April 2014 (7) erklärt hatte, müsste die LYCAA, bevor sie ihren Luftfahrtunternehmen die Genehmigung für Flüge in die Union erteilen könnte, zunächst zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen, dass das Neuzertifizierungsverfahren effektiv abgeschlossen wurde und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß den ICAO-Normen stattfindet.

(65)

Jedoch verschlechterte sich im Juni und Juli 2014 die Sicherheitslage in Libyen beträchtlich, vor allem infolge des Ausbruchs von Kämpfen auf dem und um den internationalen Flughafen von Tripolis. Diese instabile Sicherheitslage ist noch immer vorherrschend. Die Kämpfe führten zur Zerstörung bzw. ernsten Beschädigung mehrerer Gebäude, Infrastrukturen und Luftfahrzeuge am Boden des internationalen Flughafens von Tripolis, wodurch der Flughafen und der lokale Luftraum unbenutzbar wurden.

(66)

Angesichts der unklaren Lage in Bezug auf die LYCAA-Kapazitäten für eine ordentliche Beaufsichtigung ihrer Luftfahrtunternehmen infolge der Gewalt und des Fehlens einer stabilen und wirksamen Regierung hat die Kommission nicht mehr das nötige Vertrauen darin, dass die LYCAA noch die Autorität besitzt, den Flugbetrieb libyscher Luftfahrtunternehmen in die Union durch Beschränkungen zu untersagen. Außerdem ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass die LYCAA in der Lage ist, ihren internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen nachzukommen. Ferner hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der großen Zahl der Luftfahrzeuge, die bei den Kämpfen beschädigt wurden, und fragt sich, inwiefern auf deren fortlaufende Lufttüchtigkeit überhaupt noch hinreichend Verlass ist.

(67)

Der mündliche Vortrag der LYCAA am 25. November 2014 vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss über ihre Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit in Libyen verdeutlichte, dass trotz der von der LYCAA unter ihrer derzeitigen Führung unternommenen Anstrengungen beträchtliche Bedenken in Bezug auf unmittelbar drohende Sicherheitsrisiken bestehen bleiben, die nicht hinreichend eingedämmt sind. Diese Bedenken werden durch die andauernde Instabilität noch erheblich verstärkt.

(68)

Wegen des unklaren Stands der Fähigkeiten der LYCAA, die libyschen Luftfahrtunternehmen angemessen zu beaufsichtigen und unmittelbar drohende Sicherheitsrisiken zu beherrschen, wird festgestellt, dass die LYCAA ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit nicht nachkommen kann.

(69)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in Libyen zertifizierten Luftfahrtunternehmen in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar

(70)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Madagaskars werden aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

(71)

Die Kommission hielt mit Unterstützung der EASA eine technische Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden Madagaskars und mit Vertretern des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar ab. Auf dieser Sitzung informierte das Luftfahrtunternehmen über die Entwicklung seiner Flotte und teilte insbesondere mit, dass zwei Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt sind, ab 2015 schrittweise durch Luftfahrzeuge desselben Musters ersetzt werden sollen und dass im ersten Quartal 2015 ein Luftfahrzeug des Musters ATR 72-600 in seine Flotte aufgenommen werden soll.

(72)

Am 10. November 2014 beantragte das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar die Änderung des Anhangs B, um den Betrieb der neuen Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737, welche die vorhandenen Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737 in seiner Flotte ersetzen werden, und den Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters ATR 72-600, das in seine Flotte aufgenommen wird, zu erlauben.

(73)

Air Madagascar erbrachte Nachweise dafür, dass sich die Sicherheitsleistung seiner Flotte verbessert hat. Die zuständigen Behörden Madagaskars erklärten, sie seien in Bezug auf den mit Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737 durchgeführten Betrieb mit dem gegenwärtig von Air Madagascar nachgewiesenen Niveau der Einhaltung der ICAO-Vorschriften zufrieden. Die Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben.

(74)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Air Madagascar geändert werden sollte. Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 474/2006 sollte geändert werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen der B737-Reihe und eines Luftfahrzeugs der ATR-72/42-Reihe, die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Air Madagascar aufgeführt sind oder sein werden, zu erlauben.

(75)

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Madagascar gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(76)

Die EASA informierte die Kommission über Berichte, die gravierende Sicherheitsmängel und eine anhaltende Nichtbehebung der bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel durch das Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines International (MAI) belegen. Die Mängel betreffen die Flugvorbereitung und Leistungsberechnungen. Trotz einiger Verbesserungen bezüglich des Luftfahrzeugzustands wirken sich Art und Schwere der jüngsten Feststellungen direkt auf die Betriebssicherheit aus und machen Abhilfemaßnahmen erforderlich.

(77)

Die Kommission hat die zuständigen nationalen Behörden (ANAC) und Mauritania Airlines International (MAI) direkt über die Mängel informiert, damit sie zügig Abhilfe schaffen. Die ANAC bestätigte den Eingang und berichtete über eine Reihe von Abhilfemaßnahmen sowie über die Ergebnisse des letzten ICAO-Audits auf den Gebieten Flugplätze und Flugsicherungsdienste.

(78)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien zu ändern.

(79)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(80)

Die zuständigen Behörden Mosambiks (IACM) haben über die laufende Umsetzung des vorgelegten und von der ICAO gebilligten Mängelbehebungsplans Bericht erstattet. Der jüngste Fortschrittsbericht und dessen Begleitunterlagen, die am 26. September 2014 bei der Kommission und der EASA eingingen, weisen darauf hin, dass die IACM weiter an der Aktualisierung des Rechtsrahmens gearbeitet und hierzu Legislativvorschläge vorgelegt hat, um das Zivilluftfahrtgesetz weiter mit den ICAO-Anforderungen in Einklang zu bringen, ihre Rolle vom bloßen Regulierer zu einer Aufsichtsbehörde zu erweitern und die Angleichung ihrer bestehenden Vorschriften an die geänderten Standards und Empfehlungen der ICAO (SARPS) fortzusetzen. Die Einstellung und Schulung des Personals wird fortgesetzt, um die Aufsichtskapazitäten vor allem auf den Gebieten Betrieb und Lizenzerteilung, Flugplätze, Lufttüchtigkeit, Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung weiter zu stärken. Der interne Kapazitätsaufbau wird durch Partnerschaften mit afrikanischen und europäischen Behörden sowie mit regionalen Organisationen verstärkt. Für alle Flughäfen wurde eine Analyse der Lücken bei der Flugplatzzulassung durchgeführt, und es wurde ein detaillierter Plan für die Zulassung der internationalen Flughäfen (Maputo, Beira und Nacala) gefordert, damit das Verfahren im Jahr 2015 beginnen kann. Das staatliche Sicherheitsprogramm wird gegenwärtig ausgearbeitet und soll bis 2017 abgeschlossen werden.

(81)

Die IACM hat sich weiterhin mit den offenen USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden USOAP-Protokollfragen befasst. Außerdem wurden die meisten der zur Stützung der Antworten geforderten Vorschriften und Verfahren erstellt und die zugehörige Dokumentation mit Hilfe des CMA-Online-Instruments der ICAO hochgeladen. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht derzeit noch aus.

(82)

Die IACM hat eine ICAO-Validierungsmission (ICVM) beantragt, um die Fortschritte bei der Umsetzung ihres Mängelbehebungsplans validieren zu lassen; diese ICVM soll nun vom 26. November bis 4. Dezember 2014 stattfinden und sich auf die Gebiete Rechtsvorschriften, Organisation der Zivilluftfahrtbehörde, Flugplätze und Flugsicherungsdienste beziehen.

(83)

Die von der IACM dargelegten wesentlichen Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel werden zur Kenntnis genommen, und ihre Anstrengungen zur Schaffung eines mit den internationalen Normen vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems werden begrüßt. In Anerkennung der bereits erzielten wesentlichen Fortschritte und der zu erwartenden weiteren Fortschritte könnte eine Sicherheitsbewertung der Union voraussichtlich im ersten Quartal 2015 stattfinden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt aber die Tatsache bestehen, dass mehrere wichtige Probleme in Bezug auf die Flugsicherheit noch vollständig und angemessen gelöst werden müssen.

(84)

Die Untersuchung des Absturzes einer Maschine des Luftfahrtunternehmens Linhas Aéreas de Moçambique S.A. (LAM) am 29. November 2013 dauert noch an. Der abschließende Unfalluntersuchungsbericht wird voraussichtlich Ende 2014 vorliegen. Infolge des Unfalls nahm LAM eine umfangreiche Überprüfung der internen Flug- und Luftsicherheitsausbildung sowie der diesbezüglichen Mechanismen und Verfahren vor, was die Einführung anspruchsvollerer organisatorischer und betrieblicher Anforderungen nach sich zog. Parallel dazu werden die Arbeiten zur weiteren Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) fortgesetzt, wobei die Analyse und der Austausch von Flugdaten besonders im Vordergrund stehen.

(85)

Die IACM teilte ferner mit, dass sie die Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den ICAO-Standards und -Empfehlungen (SARP) fortgesetzt habe. Nach der von der IACM vorgelegten Liste wurde ein neues Luftfahrtunternehmen zugelassen, nämlich Makond Lda. Die IACM konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

(86)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Makond Lda in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(87)

Die Kommission hat die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals (CAAN) fortgesetzt, damit dort ausreichende Kapazitäten zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen geschaffen werden.

(88)

Auf Anfrage der Kommission übermittelte die CAAN Unterlagen über die Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht und die bei der Sicherheitsbewertung der Union in Nepal im Februar 2014 festgestellten Mängel, die Sicherheitsbedenken der ICAO und die ICAO-Audits.

(89)

Die Kommission und die EASA hielten am 24. September 2014 mit der CAAN eine Sitzung ab. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere die erreichten Fortschritte auf den Gebieten Lizenzerteilung für fliegendes Personal, Zulassung von Luftfahrunternehmen und Beaufsichtigung des Flugbetriebs.

(90)

Es zeigt sich allerdings, dass die Fortschritte unzureichend sind und dass mehr Zeit benötigt wird. Es bestehen insbesondere Bedenken, dass die Anforderungen an fliegendes Personal, das in einem Umfeld mit mehreren Flugbesatzungen tätig ist, von der CAAN bislang unzureichend geregelt worden sind, zumal das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Besatzung auch in dem Unfallbericht über den tödlichen Unfall vom 16. Februar 2014 als eine wahrscheinliche Ursache angeführt wurde.

(91)

Außerdem bestehen weiterhin Bedenken, dass die Neuzertifizierung von Luftfahrtunternehmen durch die CAAN unzureichend und möglicherweise ungeeignet ist, um zu gewährleisten, dass alle nepalesischen Luftfahrtunternehmen die internationalen Flugsicherheitsnormen einhalten. Die CAAN wird daher darin bestärkt, die Unterstützung geeigneter Fachleute in Anspruch zu nehmen, um das Verfahren zu prüfen und dessen Zweckdienlichkeit zu bestätigen sowie die gegebenenfalls nötigen Maßnahmen zu treffen.

(92)

Am 11. November 2014 fand eine Sitzung zwischen Kommission, EASA und Nepal Airlines Corporation, Buddha Air, Shree Airlines, Tara Air und Yeti Airlines statt, um Fortschritte im Zusammenhang mit den Bemerkungen zur Sicherheitsbewertung der Union vor Ort sowie andere Fragen in Bezug auf die Verbesserung der Flugsicherheit in Nepal zu überprüfen.

(93)

Die Fähigkeit einiger Luftfahrtunternehmen, das Risikomanagement für ihren Betrieb selbst in einer Weise zu gewährleisten, die darauf hindeutet, dass sie in der Lage sind, Risiken zu mindern, die sich aus einer unzureichenden Aufsicht seitens der CAAN ergeben, wird als ermutigend angesehen. Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass die zuständigen Behörden Nepals gegenwärtig nicht in der Lage sind, die einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen auf einem Niveau umzusetzen und durchzusetzen, das eine Lockerung der derzeitigen Betriebsuntersagung erlauben würde.

(94)

Überdies wandte sich die Kommission mit Schreiben vom 25. August 2014 an die CAAN, um aktualisierte Informationen über die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen einzuholen. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die CAAN der Kommission mit, dass seit der letzten Aktualisierung ein neues Luftfahrtunternehmen zugelassen wurde: Manang Air Pvt. Ltd. wurde am 3. Juli 2014 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 082/2014 erteilt. Die CAAN blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

(95)

Luftfahrtunternehmen, denen bisher getrennte Luftverkehrsbetreiberzeugnisse nur für ihren internationalen Flugbetrieb erteilt worden waren, ist nun ein einziges Luftverkehrsbetreiberzeugnis für ihren gesamten Betrieb erteilt worden. Aus diesem Grund hat die CAAN die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse Nr. 058/2010 für Buddha Air (International Operations) und Nr. 059/2010 für Shree Airlines (International Operations) widerrufen.

(96)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Manang Air Pvt. in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Buddha Air (International Operations) und Shree Airlines (International Operations) aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(97)

Am 9. April 2014 gab die US-Bundesluftfahrtbehörde (United States Federal Aviation Administration, FAA) ihre Entscheidung bekannt, die Philippinen im Rahmen ihres IASA-Auditprogramms von Kategorie 2 in Kategorie 1 heraufzustufen. In einem Schreiben vom 24. Juli 2014 an die Kommission verwies die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) auf die Entscheidung der FAA über die Heraufstufung der Einhaltungskategorie der Philippinen. In demselben Schreiben verwies sie auch auf die Mitteilung der ICAO, dass die Philippinen die vorherigen schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt haben. Schließlich erklärte die CAAP darin zu ihrem nächsten Ziel, die Aufhebung der Betriebsuntersagung für die auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union noch eine Betriebsuntersagung besteht, zu erreichen.

(98)

Mit Schreiben vom 22. September 2014 an die CAAP bekräftigte die Kommission, dass eine Entscheidung über eine Streichung der auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen von der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, auf der Grundlage von Fakten getroffen werden muss. In dieser Hinsicht fand am 4. November 2014 eine technische Sitzung mit Sachverständigen der Kommission und der EASA sowie mit hochrangigen Vertretern der CAAP statt.

(99)

Die von der CAAP vor und während der technischen Sitzung am 4. November 2014 vorgelegten Nachweise enthielten auch Einzelheiten über den derzeitigen organisatorischen Aufbau der CAAP und über vorgeschlagene Verbesserungen, die ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten verbessern würden. Informationen wurden auch über die gegenwärtigen Aufsichtstätigkeiten der CAAP gegenüber den auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gegeben. Darüber hinaus verwies die CAAP auf laufende Infrastrukturverbesserungen und gab neue Informationen über die vorgeschlagene Weiterentwicklung ihres staatlichen Sicherheitsprogramms (SSP).

(100)

In ihrem Schreiben vom 22. September 2014 schlug die Kommission auch vor, dass die EASA einen technischen Unterstützungsbesuch vor Ort auf den Philippinen durchführen solle. Dieser Besuch fand in der Woche ab dem 10. November statt.

(101)

Die auf der technischen Sitzung am 4. November 2014 mit der CAAP geführten Gespräche und die von ihr vorgelegten Nachweise werden im Hinblick auf die Fortschritte der zuständigen Behörden der Philippinen bei der Beaufsichtigung der auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen als ermutigend bewertet. Dies eröffnet die Möglichkeit, in Zukunft eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort zu organisieren.

(102)

In Bezug auf das Ziel der CAAP, die vollständige Aufhebung der Betriebsuntersagung für auf den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beantragen, ist aber hervorzuheben, dass dafür eine vollständige Auswertung aller einschlägigen Informationen erforderlich ist und dass das Ergebnis der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort zufriedenstellend ausfallen muss.

(103)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen zu ändern.

(104)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Philippine Airlines und Cebu Pacific Air im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(105)

Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(106)

Am 15. Juli 2014 traf die Kommission mit Vertretern des Luftfahrtunternehmens Kogalymavia zusammen, um die Wirksamkeit der von diesem Luftfahrtunternehmen zur Verbesserung seiner Sicherheit getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Insgesamt scheinen die von Kogalymavia gemachten Fortschritte nachhaltig zu sein. Das Luftfahrtunternehmen wird dazu ermuntert, die Schaffung einer positiven Sicherheitskultur in seiner Organisation fortzusetzen, die auch das Melden wesentlicher sicherheitsrelevanter Informationen einschließt.

(107)

Am 6. November 2014 traf die Kommission mit Unterstützung der EASA und eines Mitgliedstaats mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) zusammen. Zweck dieser Sitzung war es, dafür zu sorgen, dass die Mängel, die im Zuge von SAFA-Vorfeldinspektionen bei russischen Luftfahrtunternehmen in den letzten 12 Monaten festgestellt wurden, von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben werden. Auf der Sitzung sagte die FATA zu, dass sie die Gründe für einige ernste Mängel näher untersuchen und jenen Fällen nachgehen werde, in denen die Nichteinhaltung noch nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde.

(108)

Am 21. November 2014 teilte die FATA der Kommission mit, dass sie ihre Luftfahrtunternehmen aufgefordert habe, alle offenen Mängel, die in der SAFA-Datenbank aufgeführt sind, rechtzeitig zu beheben und Abhilfemaßnahmen kontinuierlich anzuwenden, um Probleme im Zusammenhang mit Inspektionen und Feststellungen der SAFA zu vermeiden.

(109)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

(110)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

(111)

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. Sollten solche Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, wäre die Kommission gezwungen, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus São Tomé und Príncipe

(112)

Nach einer langen Zeit ohne Nachrichten berichteten die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe (INAC) am 22. September 2014 über die in dieser Zeit erreichten Fortschritte.

(113)

Die ICAO gab am 28. Mai 2014 die Ausräumung der schweren Sicherheitsbedenken bezüglich des Zertifizierungsverfahrens für Luftverkehrsbetreiber und deren Überwachung sowie bezüglich der Gewährleistung des Schutzes durch Flugplatzbetreiber bekannt. São Tomé und Príncipe hat folglich nun alle zuvor festgestellten schweren Sicherheitsbedenken ausgeräumt.

(114)

Der von der INAC vorgelegte Mängelbehebungsplan wird derzeit umgesetzt. Wie die Zusammenfassung über seinen Ausführungstand Mitte April 2014 zeigt, sind 20 % der bis Ende November 2014 geplanten Tätigkeiten plangemäß durchgeführt worden, wogegen 25 % der Tätigkeiten noch andauern; die verbleibenden 55 % haben noch nicht begonnen und sind gegenüber der Terminplanung erheblich in Verzug geraten.

(115)

Die INAC hat die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von acht Luftfahrtunternehmen widerrufen, nämlich von British Gulf International Company Ltd, Executive Jet Services, Global Aviation Operation, Goliaf Air, Island Oil Exploration, Transafrik International Ltd, Transcargo und Transliz Aviation. Die INAC erbrachte den schriftlichen Nachweis des Widerrufs der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen.

(116)

Die Kommission nimmt die positiven Entwicklungen, von denen die INAC berichtet hat, zur Kenntnis und begrüßt insbesondere den Widerruf der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Landes hatten, sowie die Streichung aller ihrer Luftfahrzeuge aus dem Register von São Tomé und Príncipe.

(117)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um diese Luftfahrtunternehmen aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(118)

Außerdem teilte die INAC die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an die Luftfahrtunternehmen STP Airways und Africa's Connection mit. Die INAC konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Sicherheitsaufsicht über diese beiden Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird.

(119)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen STP Airways und Africa's Connection in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan

(120)

Die sudanesische Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) übermittelte der Kommission Informationen über vier Luftfahrtunternehmen, nämlich BADR Airlines (BDR), Nova Airlines (NOV), Sudan Airways (SUD) und Tarco Air (TRQ). Die Begleitunterlagen deuten darauf hin, dass diese Fluggesellschaften unterschiedliche Niveaus des Sicherheitsmanagements aufweisen. Dennoch legen die Unterlagen nahe, dass gute Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche Sicherheitsbewertung der Union im Jahr 2015 gemacht werden.

(121)

Darüber hinaus informierte die SCAA die Kommission über die Ergebnisse des letzten ICAO-Audits auf den Gebieten Flugplätze und Flugsicherungsdienste. Wenngleich diese Audits Gebiete betreffen, die kaum mit den technischen Belangen zusammenhängen, die für die Union in Bezug auf im Sudan eingetragene Luftfahrtunternehmen oberste Priorität haben, nämlich Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal, Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit, wird daraus deutlich, dass sich die SCAA darum bemüht, alle Probleme der Flugsicherheit ganzheitlich anzugehen.

(122)

Die SCAA hat offenbar mit einem realistischen und schrittweisen Vorgehen nachhaltige Verbesserungen herbeigeführt. Allerdings steht noch eine sorgfältige Prüfung aus, bei der zu ermitteln sein wird, ob die internationalen Sicherheitsnormen von der SCAA und den im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingehalten werden. Außerdem muss eine weitergehende Überprüfung durch eine Sicherheitsbewertung stattfinden, bevor Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Betracht gezogen werden können.

(123)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(124)

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 berichtete das sambische Zivilluftfahrtministerium (Zambian Department of Civil Aviation) der Kommission, dass die sambische Zivilluftfahrtbehörde (Zambia Civil Aviation Authority, ZCAA) ihre Tätigkeit aufgenommen habe und dass ihre Verwaltungskapazitäten ausgebaut würden. Dieses Schreiben enthält auch aktuelle Angaben über die getroffenen Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Mängel, darunter über einen Sicherheitsplan, den die Kommission am 5. August 2014 erhielt. Der Sicherheitsplan sieht zusätzliche Maßnahmen vor, die getroffen werden müssen, um ein effizientes und wirksames Sicherheitsregulierungs- und -aufsichtssystem in Sambia zu schaffen, und enthält klare kurz-, mittel- und langfristige Ziele.

(125)

Das sambische Zivilluftfahrtministerium hat offenbar Fortschritte gemacht, und die sambischen Behörden werden zu weiteren Verbesserungen ermuntert, damit zum geeigneten Zeitpunkt und nach der erforderlichen Überprüfung die derzeitigen Betriebsbeschränkungen erneut überdacht werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt aber eine Reihe bedeutender Mängel bestehen, vor allem im Hinblick auf die Einrichtung der ZCAA mit einer angemessenen Zahl ordentlich ausgebildeter Mitarbeiter sowie die Aktualisierung der Gesetze und Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der ICAO-Anhänge, die im Sicherheitsplan benannt wurden und zu denen die entsprechenden Maßnahmen noch durchgeführt werden müssen.

(126)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

(127)

In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(128)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(129)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 14). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 26 bis 30 dieser Verordnung.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 16). Siehe insbesondere den Erwägungsgrund 64 dieser Verordnung.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

Unbekannt

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

104/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR BARAKA

409/CAB/MIN/TVC/002/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR CASTILLA

409/CAB/MIN/TVC/007/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR MALEBO

409/CAB/MIN/TVC/0122/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/029/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BIEGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/051/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

ABB

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CETRACA

105/CAB/MIN/TVC/2012

CER

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TVC/0078/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO EXPRESS AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/059/2012

CXR

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EAGLES SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/0196/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EPHRATA AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/040/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FLY CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/0027/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/0082/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0051/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GTRA

409/CAB/MIN/TVC/0060/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

JET CONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0011/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA WINGS

409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

LIGNES AERIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MAVIVI AIR TRADE

409/CAB/MIN/TVC/00/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

OKAPI AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/086/2011

OKP

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PATRON AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/0066/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PEGASUS

409/CAB/MIN/TVC/021/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SAFE AIR

409/CAB/MIN/TVC/021/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SION AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0081/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

STELLAR AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/056/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WALTAIR AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/004/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/2008

WDA

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

PUNTO AZUL

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Gabun, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Gabun

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Republik Gabun

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Republik Gabun

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Republik Gabun

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Republik Gabun

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Republik Gabun

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Republik Gabun

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Republik Gabun

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICES

135-050

LBZ

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

SQS

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

121-043

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

VIT

Republik Indonesien

BATIK AIR

121-050

BTK

Republik Indonesien

CITILINK INDONESIA

121-046

CTV

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

ESD

Republik Indonesien

ELANG LINTAS INDONESIA

135-052

Unbekannt

Republik Indonesien

ELANG NUSANTARA AIR

135-053

Unbekannt

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEAVY LIFT

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-054

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

JWD

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

MNS

Republik Indonesien

MARTABUANA ABADION

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

MY INDO AIRLINES

121-042

Unbekannt

Republik Indonesien

NAM AIR

121-058

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

SJK

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

PACIFIC ROYALE AIRWAYS

121-045

PRQ

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

121-028

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

PNS

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

TNU

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

TWT

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

TVV

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0483-13

LMY

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0469-12

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR

AK-0467-12

SAP

Republik Kasachstan

BEK AIR

AK-0463-12

BEK

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0473-13

BBS

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

KZ-01/001

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX-KZ

KZ-01/002

KAZ

Republik Kasachstan

EAST WING

KZ-01/007

EWZ

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0472-13

EAK

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0477-13

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0479-13

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0468-13

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

KZ-01/003

SOZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0474-13

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0466-12

KUY

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0484-13

KZS

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

AK-0478-13

PKZ

Republik Kasachstan

SCAT

KZ-01/004

VSV

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0470-12

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

45

INT

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

AERO-SERVIÇOS SARL

MOZ-08

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-07

Unbekannt

Republik Mosambik

COA — COASTAL AVIATION

MOZ-15

Unbekannt

Republik Mosambik

CPY — CROPSPRAYERS

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

CRA — CR AVIATION LDA

MOZ-14

Unbekannt

Republik Mosambik

EMÍLIO AIR CHARTER LDA

MOZ-05

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

KAY — KAYA AIRLINES, LDA

MOZ-09

KYY

Republik Mosambik

LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

MAKOND, LDA

MOZ-20

Unbekannt

Republik Mosambik

MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

MOZ-02

MXE

Republik Mosambik

OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

MOZ-17

Unbekannt

Republik Mosambik

SAF — SAFARI AIR LDA

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

SAM — SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SA

MOZ-10

Unbekannt

Republik Mosambik

TTA — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-16

TTA

Republik Mosambik

UNIQUE AIR CHARTER LDA

MOZ-13

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Republik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Republik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Republik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Republik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Republik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Republik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Republik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Republik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Republik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Republik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Republik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Republik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Republik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines und Cebu Pacific Air, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROEQUIPEMENT AVIATION

2010037

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR ASIA PHILIPPINES

2012047

APG

Republik der Philippinen

AIR JUAN AVIATION

2013053

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

GAP

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

2012048

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASIAN AEROSPACE CORPORATION

2012050

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASTRO AIR INTERNATIONAL

2012049

AAV

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

2010026

Unbekannt

Republik der Philippinen

CM AERO SERVICES

20110401

Unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

2010034

Unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

2010028

Unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND AIRLINES

2010023

ISN

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

ITI

Republik der Philippinen

LION AIR

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MAGNUM AIR

2012051

MSJ

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

NORTHSKY AIR INC.

2011042

Unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES

2009004

SRQ

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEAIR) INTERNATIONAL

2012052

SGD

Republik der Philippinen

SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

2011045

Unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

2011035

Unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

EZD

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

UNBEKANNT

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

UNBEKANNT

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

UNBEKANNT

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

UNBEKANNT

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

UNBEKANNT

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

54

AAJ

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

15

MGG

Republik Sudan

BADER AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BENTIU AIR TRANSPORT

29

BNT

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

DOVE AIRLINES

52

DOV

Republik Sudan

ELIDINER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

53

WHB

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION

60

KUH

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

40

MSL

Republik Sudan

MID AIRLINES

25

NYL

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

56

TRQ

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola

AIR ASTANA  (2)

AK-0475-13

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B767, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B757, Luftfahrzeugen des Musters Airbus A319/320/321

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Airbus-A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

AFRIJET  (3)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AFR

Republik Gabun

GABON AIRLINES  (4)

001/MTAC/ANAC

GBK

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Republik Gabun

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DAS

NVS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Republik Gabun; Republik Südafrika

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

IRAN AIR  (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

EP-IBA,

 

EP-IBB,

 

EP-IBC,

 

EP-IBD,

 

EP-IBG,

 

EP-IBH,

 

EP-IBI,

 

EP-IBJ,

 

EP-IBM,

 

EP-IBN,

 

EP-IBO,

 

EP-IBS,

 

EP-IBT,

 

EP-IBV,

 

EP-IBX,

 

EP-IBZ,

 

EP-ICE,

 

EP-ICF,

 

EP-IBK,

 

EP-IBL,

 

EP-IBP,

 

EP-IBQ,

 

EP-AGA

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737, Luftfahrzeugen des Musters ATR 72/42 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der ATR-72/42-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

Republik Madagaskar


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

(3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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