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Document 32014R1217
Commission Implementing Regulation (EU) No 1217/2014 of 11 November 2014 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1217/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1217/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 329 vom 14.11.2014, p. 17–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2014 DER KOMMISSION
vom 11. November 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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(1) Siehe Abbildung 1. |
8532 24 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8532 und 8532 24 00. Die Ware wird als Bestandteil in einer Reihe von Maschinen verwendet. Da sie lediglich aus einem Kondensator besteht, ist sie als mehrschichtiger Keramikkondensator in den KN-Code 8532 24 00 einzureihen. |
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(1) Siehe Abbildung 2. |
8548 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2c zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90. Angesichts der objektiven Merkmale der Ware, nämlich der Tatsache, dass sie nicht nur aus einem Kondensator, sondern auch aus zwei Ferritperlen besteht, entspricht die Ware nicht vollständig dem Wortlaut der Position 8532 (Kondensatoren). Da die Ferritperlen und der Kondensator für das Funktionieren des elektrischen Filters gleichermaßen von Bedeutung sind, geht die Funktion dieser Ware über den Geltungsbereich der Position 8532 hinaus. Eine Einreihung in diese Position durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI ist daher ausgeschlossen. Die Ware wird als Bestandteil in einer Reihe von Maschinen verwendet. Da sie sich nicht ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder Maschinenart eignet, ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 als andere elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
Abbildung 1 |
Abbildung 2 |
(Schaltung) |
(Ersatzschaltung) |
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(1) Die Abbildungen dienen nur zur Information.