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Document 32014R1026

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1026/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden

ABl. L 284 vom 30.9.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2016; Aufgehoben durch 32016R1076

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1026/oj

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2) —, insbesondere auf Artikel 2a und 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 („Marktzugangsverordnung“) ist eine Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Die Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(3)

Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen. Folglich wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 der Anhang I dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 geändert. Für diese Länder gilt ab dem 1. Oktober 2014 die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung nicht mehr.

(4)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Länder, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 gestrichen wurden, wieder aufgenommen werden, sobald sie die für eine Ratifizierung des jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen haben.

(5)

Fidschi hat die für eine Ratifizierung seines Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen und den Verwahrer des Abkommens am 17. Juli 2014 darüber unterrichtet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wiederaufnahme eines Landes in Anhang I

Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

 

Republik Fidschi.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.


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