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Document 32014R0690
Council Regulation (EU) No 690/2014 of 23 June 2014 amending Regulation (EU) No 204/2011 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Verordnung (EU) Nr. 690/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Verordnung (EU) Nr. 690/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
ABl. L 183 vom 24.6.2014, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0044
24.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 690/2014 DES RATES
vom 23. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2) dient zur Umsetzung der im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) |
Am 19. März 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2146 (2014) verabschiedet, mit der vom Sanktionsausschuss benannten Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats (im Folgenden „benannte Schiffe“) untersagt wird, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung dazu erteilt hat. |
(3) |
Gemäß der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats müssen zudem Maßnahmen ergriffen werden, die verhindern, dass benannte Schiffe in Häfen einlaufen und Bunkerdienste oder Schiffsversorgungsdienste oder andere Wartungsdienste für benannte Schiffe bereitgestellt werden, sofern die Benennung durch den Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. |
(4) |
Ferner untersagt die Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats Transaktionen in Bezug auf unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl an Bord benannter Schiffe, sofern die Benennung durch den Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Da die Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats jedoch in bestimmten Fällen das Einlaufen in Häfen von benannten Schiffen gestattet, dürfen Hafengebühren in diesen Fällen angenommen werden, einschließlich in Bezug auf das Rohöl an Bord dieser Schiffe. |
(5) |
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der benannten Schiffe, auf die diese Maßnahmen Anwendung finden, gemäß von Änderungen des Anhangs V des Beschlusses 2011/137/GASP und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses nach den Nummern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern. |
(6) |
Am 23. Juni 2014 wurde der Beschluss 2011/137/GASP des Rates durch den Beschluss 2014/380/GASP des Rates (3) geändert, um diese Maßnahmen umzusetzen. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
|
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 10b (1) Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Rohöl aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde. (2) Es ist untersagt, benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. (3) Die Maßnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist. (4) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt. (5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV können Ausnahmen zu der Maßnahme nach Absatz 4 gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen. Derartige Genehmigungen müssen dem Sanktionsausschuss und der Kommission schriftlich notifiziert werden. (6) Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Rohöl an Bord benannter Schiffe, einschließlich des Verkaufs des Rohöls oder der Verwendung des Rohöls für Kredite, sowie der Abschluss von Transportversicherungen für das Rohöl sind, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.“ |
3. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Die Kommission wird ermächtigt,
|
4. |
Anhang V wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.
(2) Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).
(3) Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 52 dieses Amtsblatts).
ANHANG
„ANHANG V
LISTE DER SCHIFFE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE h SOWIE ARTIKEL 10b UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MASSNAHMEN“