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Document 32014R0586
Commission Implementing Regulation (EU) No 586/2014 of 2 June 2014 derogating from Council Regulation (EC) No 1967/2006 as regards the prohibition to fish above protected habitats and the minimum distance from the coast and depth for the ‘gangui’ trawlers fishing in certain territorial waters of France (Provence-Alpes-Côte d'Azur)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“ -Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d'Azur)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“ -Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d'Azur)
ABl. L 164 vom 3.6.2014, pp. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/06/2017
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3.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 586/2014 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2014
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen, der Mindestentfernung von der Küste und der Mindestwassertiefe für die „Gangui“-Trawler beim Fischfang in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Provence-Alpes-Côte d'Azur)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen verboten. |
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(2) |
Die Kommission kann eine von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 5 erfüllt sind. |
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(3) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
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(4) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von dem Verbot in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind. |
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(5) |
Am 18. Mai 2011 erhielt die Kommission einen Antrag Frankreichs auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Nutzung von „Gangui“-Trawlern in bestimmten Meeresgebieten innerhalb der Hoheitsgewässer Frankreichs über Seegraswiesen von Posidonia oceanica innerhalb von 3 Seemeilen vor der Küste, unabhängig von der Wassertiefe. |
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(6) |
Frankreich hat aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für die Ausnahmegenehmigung vorgelegt. |
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(7) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf eines Bewirtschaftungsplans auf seiner Plenarsitzung vom 11. bis 15. Juli 2011 bewertet. |
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(8) |
Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(9) |
Der Antrag betrifft Fangtätigkeiten von Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, traditionell über Posidonia-Wiesen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(10) |
Die Fangtätigkeiten betreffen rund 27,5 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt, und 9 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern Frankreichs, im Einklang mit den Vorgaben der Ziffern ii und iii von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(11) |
Angesichts der geringen Größe des Festlandsockels bestehen besondere geografische Zwänge. |
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(12) |
Die Fischerei hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt. |
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(13) |
Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 36 Schiffen. |
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(14) |
Die Fischerei mit „Gangui“-Trawlern zielt auf eine große Vielfalt von Arten ab, die einer ökologischen Nische entsprechen; die Fangzusammensetzung dieser Fischerei kann insbesondere in Bezug auf die Anzahl der gefangenen Arten mit keinem anderen Fanggerät erzielt werden. Daher kann die Fischerei nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden. |
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(15) |
Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 36 bestimmte, bereits von Frankreich zum Fischfang berechtigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 745 kW ausgestellt werden. |
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(16) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und den von Frankreich am 15. April 2014 (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
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(17) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde. |
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(18) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(19) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3). |
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(20) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten behindern nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
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(21) |
Die Tätigkeit der „Gangui“-Trawler ist im französischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind. |
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(22) |
„Gangui“-Trawler nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor. |
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(23) |
Der französische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt damit die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 5 und Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(24) |
Die beantragten Ausnahmegenehmigungen sollten daher gewährt werden. |
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(25) |
Frankreich sollte der Kommission zu gegebener Zeit und in Einklang mit dem im französischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
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(26) |
Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung sollte vorgesehen werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, während gleichzeitig Spielraum geschaffen wird, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern. |
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(27) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelungen
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten nicht in den an die Küste von Provence-Alpes-Côte d'Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs für „Gangui“- Trawler, die
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a) |
mit einer im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind; |
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b) |
seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und für die eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen wird und |
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c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
Artikel 2
Überwachungsplan und -bericht
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 6. Juni 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) JORF Nr. 0101 vom 30. April 2014, S. 7452.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).