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Document 32014Q0305(01)

Geschäftsordnung

ABl. L 65 vom 5.3.2014, p. 41–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2021; Ersetzt durch 32021Q1230(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2014/305/oj

5.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/41


GESCHÄFTSORDNUNG

EINLEITUNG

Der Ausschuss der Regionen hat sich auf der Grundlage von Artikel 306 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 31. Januar 2014 folgende Geschäftsordnung gegeben:

VORBEMERKUNG

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

TITEL I

MITGLIEDER UND ORGANE DES AUSSCHUSSES

KAPITEL 1

Organe des Ausschusses

Artikel 1

Organe des Ausschusses

Die Organe des Ausschusses sind die Plenarversammlung, der Präsident, das Präsidium, die Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden und die Fachkommissionen.

KAPITEL 2

Mitglieder des Ausschusses

Artikel 2

Stellung der Mitglieder und Stellvertreter

Gemäß Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Sie sind entweder gewählte Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich. In der Ausübung ihres Amtes sind sie an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

Artikel 3

Dauer des Mandats

1.

Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters beginnt an dem Tag, an dem seine Ernennung durch den Rat wirksam wird.

2.

Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters endet durch Rücktritt, durch Verlust des Mandats, das Voraussetzung für die Ernennung war, oder Tod.

3.

Jeder Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses vom Zurücktretenden mitzuteilen, wobei anzugeben ist, wann der Rücktritt wirksam wird. Der Präsident unterrichtet hiervon den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers durchführt.

4.

Das Mitglied oder der Stellvertreter, dessen Mandat im Ausschuss endet, weil das Mandat ausläuft, das Voraussetzung für seine Ernennung war, unterrichtet hierüber den Präsidenten des Ausschusses unverzüglich schriftlich.

5.

In den unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen wird vom Rat ein Nachfolger für die restliche Mandatszeit ernannt.

Artikel 4

Vorrechte und Befreiungen

Die Mitglieder und deren ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter haben Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 5

Teilnahme der Mitglieder und Stellvertreter

1.

Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Plenartagung teilzunehmen, kann sich durch einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation vertreten lassen, dessen Bestellung zeitlich auch auf einzelne Tage der Plenartagung beschränkt werden kann. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

2.

Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Fachkommissionssitzung oder einer vom Präsidium genehmigten anderen Sitzung teilzunehmen, kann sich im Rahmen seiner nationalen Delegation, seiner Fraktion oder seiner interregionalen Gruppe durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter vertreten lassen. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

3.

Ein Mitglied oder ein Stellvertreter von der Liste der Stellvertreter für die Mitglieder einer Arbeitsgruppe, die gemäß Artikel 37 oder 62 eingesetzt wurde, kann jedes Mitglied seiner Fraktion vertreten.

4.

Stellvertreter oder als Stellvertreter fungierende Mitglieder können nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Sie üben in der betreffenden Sitzung alle Rechte und Funktionen eines Mitglieds aus. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretariat spätestens am Tag vor der betreffenden Sitzung unter Beachtung der dafür vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt werden.

5.

Anlässlich einer Plenartagung findet nur einmal eine Kostenerstattung entweder für das Mitglied oder für den Stellvertreter statt. Das Nähere regelt das Präsidium in den Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten.

6.

Ein zum Berichterstatter bestellter Stellvertreter kann während der Plenartagung, auf deren Tagesordnung der Stellungnahmeentwurf steht, für den er verantwortlich zeichnet, diesen der Plenarversammlung vorstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied, als dessen Stellvertreter er fungiert, ebenfalls in der Sitzung anwesend ist. Das Mitglied kann dem Stellvertreter für die Dauer der Behandlung dieses Stellungnahmeentwurfs sein Stimmrecht übertragen. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.

7.

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 erlischt eine Stimmrechtsübertragung ab dem Zeitpunkt, an dem die Zugehörigkeit des vertretenen Mitglieds zum Ausschuss endet.

Artikel 6

Übertragung des Stimmrechts

Das Stimmrecht ist außer in den in Artikel 5 und 31 vorgesehenen Fällen nicht übertragbar.

Artikel 7

Nationale Delegationen und Fraktionen

Die nationalen Delegationen und die Fraktionen tragen in ausgewogener Weise zur Organisation der Arbeiten des Ausschusses bei.

Artikel 8

Nationale Delegationen

1.

Die Mitglieder und Stellvertreter aus einem Mitgliedstaat bilden eine nationale Delegation. Jede nationale Delegation regelt ihre interne Organisation selbst und wählt einen Vorsitzenden. Sein Name wird dem Präsidenten des Ausschusses offiziell mitgeteilt.

2.

Der Generalsekretär trifft innerhalb der Verwaltung des Ausschusses Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Delegationen. Dies beinhaltet auch, dass jedes einzelne Mitglied die Möglichkeit hat, Informationen und Unterstützung in seiner Amtssprache zu erhalten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen gehört zum Aufgabenbereich eines besonderen, aus Beamten oder sonstigen Bediensteten des Ausschusses der Regionen bestehenden Dienstes und gewährleistet, dass die nationalen Delegationen die Einrichtungen des Ausschusses in angemessener Weise nutzen können. Der Generalsekretär sorgt insbesondere für geeignete Möglichkeiten, die es den nationalen Delegationen erlauben, unmittelbar vor oder während der Plenartagungen Sitzungen durchzuführen.

3.

Die nationalen Delegationen werden darüber hinaus von nationalen Koordinatoren unterstützt, die nicht zum Personal des Generalsekretariats gehören. Die Koordinatoren sind den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss behilflich.

4.

Der Generalsekretär stellt eine angemessene Unterstützung der nationalen Koordinatoren, insbesondere eine angemessene Nutzung der Einrichtungen des Ausschusses sicher.

Artikel 9

Fraktionen und fraktionslose Mitglieder

1.

Die Mitglieder und Stellvertreter können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Die Kriterien für die Mitgliedschaft werden in den Geschäftsordnungen der einzelnen Fraktionen festgelegt.

2.

Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 18 Mitglieder/Stellvertreter, die insgesamt mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten, wobei es sich bei mindestens der Hälfte der Fraktionsangehörigen um Mitglieder handeln muss. Ein Mitglied bzw. Stellvertreter kann nur einer Fraktion angehören. Eine Fraktion ist aufgelöst, wenn die für ihre Bildung erforderliche Mitgliederzahl unterschritten wird.

3.

Die Bildung einer Fraktion sowie deren Auflösung sowie sonstige Veränderungen sind gegenüber dem Präsidenten des Ausschusses zu erklären. In der Erklärung zur Bildung einer Fraktion sind deren Name, Mitglieder und Vorstand anzugeben.

4.

Jeder Fraktion steht ein Sekretariat zur Verfügung, dessen Mitarbeiter Bedienstete des Generalsekretariats sind. Die Fraktionen können der Anstellungsbehörde Vorschläge für die Auswahl, Anstellung, Beförderung und Vertragsverlängerung dieser Mitarbeiter unterbreiten. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion.

5.

Der Generalsekretär stellt den Fraktionen und ihren Organen Mittel in angemessener Höhe für ihre Sitzungen, Aktivitäten und Veröffentlichungen sowie für die Tätigkeiten ihrer Sekretariate zur Verfügung. Die jeder Fraktion zur Verfügung stehenden Mittel werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Fraktionen und ihre Sekretariate können die Einrichtungen des Ausschusses der Regionen in angemessener Weise nutzen.

6.

Die Fraktionen und ihre Vorstände können unmittelbar vor oder während der Plenartagungen zusammentreten. Zweimal jährlich können die Fraktionen außerordentliche Sitzungen abhalten. Ein Stellvertreter hat für die Teilnahme an diesen Sitzungen nur dann Anspruch auf die Erstattung seiner Reise- und Aufenthaltskosten, wenn er ein Mitglied seiner Fraktion vertritt.

7.

Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, werden verwaltungstechnisch unterstützt. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

Artikel 10

Interregionale Gruppen

Die Mitglieder und Stellvertreter können interregionale Gruppen bilden. Die Bildung einer Gruppe wird gegenüber dem Präsidenten des Ausschusses erklärt. Die ordnungsgemäße Bildung einer interregionalen Gruppe erfolgt auf Beschluss des Präsidiums.

TITEL II

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES

KAPITEL 1

Erste Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

Artikel 11

Einberufung der ersten Sitzung

Der Ausschuss wird nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre vorzunehmen ist, vom scheidenden Präsidenten bzw. vom scheidenden Ersten Vizepräsidenten bzw. vom scheidenden ältesten Vizepräsidenten bzw. vom ältesten Mitglied einberufen, und tritt spätestens einen Monat nach der Ernennung der Mitglieder durch den Rat zusammen.

Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 als vorläufiger Präsident fungiert, übernimmt in diesem Zeitraum auch die Vertretung des Ausschusses, führt die laufenden Geschäfte weiter und leitet als vorläufiger Präsident die erste Sitzung.

Der vorläufige Präsident, die anwesenden vier jüngsten Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das vorläufige Präsidium.

Artikel 12

Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate

1.

In dieser ersten Sitzung gibt der vorläufige Präsident dem Ausschuss von dem Schreiben des Rates Kenntnis, mit dem die Ernennung der Mitglieder bekannt gegeben wurde, und teilt mit, dass er/sie die Aufgabe der Vertretung des Ausschusses und der Weiterführung der laufenden Geschäfte übernimmt. Auf Antrag kann der vorläufige Präsident eine Überprüfung der Ernennungen und Mandate vornehmen, bevor er die neue Mandatsperiode des Ausschusses für eröffnet erklärt.

2.

Das vorläufige Präsidium bleibt bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl der Präsidiumsmitglieder im Amt.

KAPITEL 2

Plenarversammlung

Artikel 13

Aufgaben der Plenarversammlung

Der Ausschuss tritt in der Plenarversammlung zusammen. Ihr sind insbesondere folgende Hauptaufgaben vorbehalten:

a)

Verabschiedung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen;

b)

Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses;

c)

Verabschiedung des politischen Programms des Ausschusses zu Beginn jeder Mandatsperiode;

d)

Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums;

e)

Einsetzung der Fachkommissionen;

f)

Verabschiedung und Revision der Geschäftsordnung des Ausschusses;

g)

Beschluss, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen oder einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten. Ein solcher Beschluss wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 erster Satz, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entweder auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission gefasst, die gemäß Artikel 58 und 59 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein.

Artikel 14

Einberufung der Plenarversammlung

1.

Der Präsident des Ausschusses beruft die Plenarversammlung mindestens einmal pro Quartal ein. Die Termine der Plenartagungen sollen vom Präsidium während des dritten Quartals des vorangehenden Jahres festgelegt werden. Eine Plenartagung kann sich über einen oder mehrere Sitzungstage erstrecken.

2.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Plenartagung einzuberufen, die frühestens eine Woche und spätestens einen Monat nach Antragstellung stattzufinden hat. In dem schriftlichen Antrag ist anzugeben, welches Thema auf der außerordentlichen Plenartagung zu erörtern ist. Kein anderes Thema darf auf die Tagesordnung für diese Tagung gesetzt werden.

Artikel 15

Tagesordnung für die Plenartagung

1.

Der Vorentwurf der Tagesordnung, der eine vorläufige Liste der auf der übernächsten Plenartagung zu behandelnden Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen sowie aller sonstigen zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente (Beschlussdokumente) enthält, wird vom Präsidium erstellt.

2.

Der Entwurf der Tagesordnung zusammen mit den darin genannten Beschlussdokumenten wird den Mitgliedern und ihren Stellvertretern mindestens 21 Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung in ihren jeweiligen Amtssprachen elektronisch zur Verfügung gestellt.

3.

Die Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge, in der sie von den Fachkommissionen angenommen oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt worden sind, auf die Tagesordnung gesetzt, wobei der inhaltliche Zusammenhang der Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen ist.

4.

In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident, wenn die in Absatz 2 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, ein Beschlussdokument in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen, sofern das betreffende Dokument den Mitgliedern und Stellvertretern spätestens eine Woche vor Eröffnung der Plenartagung in ihrer Amtssprache zugegangen ist. Die Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens ist vom Präsidenten auf dem Deckblatt des Beschlussdokuments zu vermerken.

5.

Schriftliche Änderungsanträge zum Entwurf der Tagesordnung müssen dem Generalsekretär spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung vorliegen.

6.

Das Präsidium legt in seiner der Eröffnung der Plenartagung unmittelbar vorausgehenden Sitzung den endgültigen Entwurf der Tagesordnung fest. Während dieser Sitzung kann das Präsidium mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dringende oder aktuelle Fragen, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Plenartagung duldet, in die Tagesordnung aufnehmen.

7.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann das Präsidium oder die Plenarversammlung vor einer Abstimmung über die Änderungsanträge beschließen:

die Erörterung des Beschlussdokuments auf eine spätere Tagung zu verschieben

oder

ein Beschlussdokument zur nochmaligen Behandlung an die betreffende Fachkommission zurückzuverweisen.

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine vom Rat, der Kommission oder dem Europäischen Parlament gesetzte Frist ein Verschieben der Verabschiedung eines Beschlussdokuments nicht gestattet.

Dem Beschlussdokument, dessen Erörterung auf eine spätere Plenartagung verschoben wurde, werden alle ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge beigefügt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a bewirkt eine Verschiebung der Abstimmung nicht einen erneuten Beginn einer Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen.

Mit der Zurückverweisung eines Beschlussdokuments an die Fachkommission werden die ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge hinfällig, und der Berichterstatter muss abschätzen, in welchem Maße deren Inhalt:

eine vorherige Überarbeitung durch ihn unter Beachtung der vorgegebenen Fristen erforderlich macht

und/oder

zu Änderungsanträgen seitens des Berichterstatters nach dem für die Fachkommissionen vorgesehenen Verfahren führen kann.

Das Dokument wird auf die Tagesordnung der Fachkommission zur Beschlussfassung gesetzt.

Artikel 16

Eröffnung der Plenartagung

Der Präsident eröffnet die Plenartagung und führt einen Beschluss über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung herbei.

Artikel 17

Öffentlichkeit, Gäste und Gastredner, Aktuelle Stunde

1.

Die Tagungen der Plenarversammlung sind öffentlich, es sei denn, die Plenarversammlung trifft hinsichtlich der gesamten Tagung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes eine gegenteilige Entscheidung.

2.

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission können an den Plenartagungen teilnehmen. Sie können gebeten werden, das Wort zu ergreifen.

3.

Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag des Präsidiums außenstehende Persönlichkeiten einladen, vor der Plenarversammlung zu sprechen. Es kann anschließend eine allgemeine Aussprache vorgesehen werden, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Redezeit gelten.

4.

Das Präsidium kann gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 6 der Plenarversammlung vorschlagen, eine allgemeine Aussprache zu aktuellen politischen Fragen mit regionalem und lokalem Bezug („Aktuelle Stunde“) durchzuführen. Für die Abhaltung der „Aktuellen Stunde“ gelten die allgemeinen Regeln über die Redezeit.

Artikel 18

Verhaltensregeln und Redezeit

1.

Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist das Verhalten der Mitglieder geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, steht im Einklang mit der Würde des Ausschusses und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten der Organe des Ausschusses beeinträchtigen noch Ruhestörungen in seinen Gebäuden verursachen.

2.

Die Plenarversammlung legt am Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Präsidiums die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt fest. In der Sitzung führt der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss über eine Beschränkung der Redezeit herbei.

3.

Auf Vorschlag des Präsidiums kann der Präsident der Plenarversammlung vorschlagen, bei Aussprachen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten die vorgesehene Redezeit auf die Fraktionen und nationalen Delegationen aufzuteilen.

4.

Die Redezeit ist bei Wortmeldungen zum Protokoll, zu Geschäftsordnungsanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung in der Regel auf eine Minute begrenzt.

5.

Überschreitet ein Redner seine Redezeit, so kann der Präsident nach einmaliger Mahnung ihm das Wort entziehen.

6.

Ein Mitglied kann einen Antrag auf Schluss der Debatte stellen, der vom Präsidenten zur Abstimmung gebracht wird.

Artikel 19

Rednerliste

1.

Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen, aufgrund welcher der Präsident das Wort erteilt. Er achtet darauf, dass soweit wie möglich Redner verschiedener politischer Richtungen und verschiedener nationaler Delegationen abwechselnd das Wort ergreifen.

2.

Wortmeldungen des Berichterstatters der betroffenen Fachkommission und der Vertreter der Fraktionen und nationalen Delegationen, die im Namen ihrer Fraktion bzw. Delegation zu sprechen wünschen, kann jedoch der Vorrang gegeben werden.

3.

Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand das Wort ergreifen. Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betroffenen Fachkommissionen ist jedoch für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen, wenn sie es wünschen.

Artikel 20

Anträge zur Geschäftsordnung

1.

Einem Mitglied ist das Wort zu erteilen, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder den Präsidenten auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinweisen möchte. Der Antrag muss sich auf die Tagesordnung oder auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand beziehen.

2.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.

3.

Über Anträge zur Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

Artikel 21

Beschlussfähigkeit

1.

Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens 15 Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Präsident kann die Plenartagung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als 15 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

2.

Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, werden alle Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden muss, auf den folgenden Sitzungstag verschoben, an dem die Plenarversammlung ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder eine gültige Abstimmung über die vertagten Punkte durchführen kann. Die auf der Sitzung vor Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig.

Artikel 22

Abstimmung

1.

Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

2.

Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Neinstimme und die Stimmenthaltung. Für die Ermittlung der Mehrheit sind nur die Ja- und die Nein-Stimmen ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gebrachte Text oder Vorschlag als abgelehnt.

3.

Das Stimmrecht ist ein persönliches Recht. Die Mitglieder können nur einzeln und persönlich abstimmen.

4.

Wird das Ergebnis der Stimmenauszählung bezweifelt, kann die Wiederholung einer Abstimmung vom Präsidenten angeordnet oder von einem Mitglied beantragt werden, sofern sich mindestens 15 Mitglieder für die Wiederholung aussprechen.

5.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern, der vor der Annahme der endgültigen Tagesordnung vorgelegt wurde, kann die Plenarversammlung beschließen, über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte namentlich abzustimmen, was in dem Protokoll der Plenartagung festgehalten wird. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, wird über Änderungsanträge nicht namentlich abgestimmt.

6.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann beschlossen werden, eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn Entscheidungen anstehen, die Personen betreffen.

7.

Der Präsident kann jederzeit beschließen, dass die Abstimmung mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen wird.

Die Aufzeichnung der zahlenmäßigen Ergebnisse einer elektronischen Abstimmung wird nach der Plenartagung öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 23

Einreichung von Änderungsanträgen

1.

Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten können nur von Mitgliedern und ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Berücksichtigung der Modalitäten für das Einreichen von Änderungsanträgen eingereicht werden; auch Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können Änderungsanträge einreichen, jedoch nur zu den von ihnen vorgelegten Beschlussdokumenten.

Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Plenarversammlung kann von den Mitgliedern oder von ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern wahrgenommen werden. Änderungsanträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder Stellvertreters zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 müssen Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten entweder von einer Fraktion oder von mindestens sechs Mitgliedern oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe ihrer Namen eingereicht werden. Nationale Delegationen, die weniger als sechs Mitglieder besitzen, können Änderungsanträge einreichen, wenn die Zahl der namentlich zu nennenden Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter mit der Größe der Delegation übereinstimmt.

3.

Die Anträge müssen bis 15 Uhr des elften Arbeitstages vor der Eröffnung der Plenartagung eingehen. Die Änderungsanträge sind, sobald sie übersetzt vorliegen, spätestens aber vier Arbeitstage vor der Plenartagung, elektronisch abrufbar zu machen.

Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermitteln kann. Diese Änderungsanträge des Berichterstatters müssen ausdrücklich auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen, wobei es dem Berichterstatter selbst obliegt, diesen Bezug kenntlich zu machen. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen einen Tag vor Eröffnung der Plenartagung einsehbar sein.

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen kann vom Präsidenten im Fall des Artikels 15 Absatz 4 bis auf drei Arbeitstage verkürzt werden. Sie gilt nicht für Änderungsanträge zu dringlichen Beratungsgegenständen nach Artikel 15 Absatz 6.

4.

Alle Änderungsanträge werden vor Beginn der Plenartagung an die Mitglieder verteilt.

Artikel 24

Behandlung von Änderungsanträgen

1.

Abgestimmt wird nach folgendem Verfahren:

a)

Zunächst wird über alle Änderungsanträge zu dem jeweiligen Entwurf abgestimmt. Dabei haben die Änderungsanträge Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen.

b)

Dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt.

2.

Grundlagen der Abstimmung:

a)

Kompromissänderungsanträge

Liegen zu einem Beschlussdokument ein oder mehrere Änderungsanträge vor, können der Präsident, der Berichterstatter oder die Verfasser dieser Änderungsanträge in Ausnahmefällen Kompromissänderungsanträge vorschlagen. Diese Kompromissänderungsanträge haben bei der Abstimmung Vorrang.

Bringen der Berichterstatter oder einer der Antragsteller des ursprünglichen Änderungsantrags Einwände gegen den vorgeschlagenen Kompromissänderungsantrag vor, wird dieser nicht zur Abstimmung gestellt.

b)

Gleichzeitige Abstimmung

Der Präsident kann vor der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden (gleichzeitige Abstimmung). Diese Änderungsanträge können sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

c)

En-bloc-Abstimmung

Die Berichterstatter können für die zu ihrem Stellungnahmeentwurf eingegangenen Änderungsanträge eine Liste jener Anträge vorlegen, die sie zur Annahme empfehlen. Liegt eine Stimmempfehlung des Berichterstatters vor, kann der Präsident über bestimmte, von der Empfehlung betroffene Änderungsanträge gemeinsam abstimmen lassen (En-bloc-Abstimmung). Jedes Mitglied kann gegen die Stimmempfehlung Widerspruch erheben, es hat dabei jene Änderungsanträge anzugeben, über die getrennt abgestimmt werden soll.

d)

Getrennte Abstimmung

Enthält ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen oder bezieht er sich auf mehrere Aspekte oder lässt er sich in mehrere Teile aufgliedern, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von dem Berichterstatter, einer Fraktion, einer nationalen Delegation oder von einem Mitglied, das den Änderungsantrag gestellt hat, eine getrennte Abstimmung beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Bei einem Kompromissänderungsantrag oder einem Änderungsantrag des Berichterstatters ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

3.

Abstimmung über Änderungsanträge:

Die Abstimmung über Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der Ziffern des Gesamttextes und in folgender Rangordnung:

Kompromissänderungsanträge, sofern sich keines der Mitglieder, die den ursprünglichen Änderungsantrag eingereicht haben, dagegen ausspricht,

Änderungsanträge des Berichterstatters,

übrige Änderungsanträge.

Nach der Annahme der Änderungsanträge des Berichterstatters und der Kompromissänderungsanträge werden die ihnen zugrundeliegenden Änderungsanträge hinfällig.

Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

4.

Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf den gleichen Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.

5.

Der Präsident gibt vor der Abstimmung bekannt, ob die Annahme eines Änderungsantrags die Hinfälligkeit eines oder mehrerer anderer Änderungsanträge bewirkt, entweder weil sich die jeweiligen Änderungsanträge ausschließen, wenn sie sich auf den gleichen Textteil beziehen, oder weil durch sie ein Widerspruch entsteht. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung über die gleiche Stellungnahme stehen, werden hinfällig. Fechten die Antragsteller eines Änderungsantrags die diesbezügliche Entscheidung des Präsidenten an, entscheidet die Plenarversammlung, ob der strittige Änderungsantrag zur Abstimmung gestellt wird.

6.

Erhält eine Stellungnahme bei der endgültigen Abstimmung über den gesamten Text nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, beschließt die Plenarversammlung, ob der Stellungnahmeentwurf an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen oder von einer Stellungnahme abgesehen wird. Eine Stellungnahme wird als hinfällig betrachtet, wenn der interinstitutionelle Zeitplan eine weitere Erörterung unmöglich macht. Der Präsident des Ausschusses setzt das Organ, von dem das Ersuchen um Stellungnahme ausging, davon in Kenntnis.

Wird der Stellungnahmeentwurf hingegen an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen, muss diese entscheiden, ob sie

den Stellungnahmeentwurf in der gemäß den auf der Plenartagung angenommenen Änderungsanträgen geändertem Fassung erneut zur Erörterung und Verabschiedung vorlegt;

einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet;

oder von einer Stellungnahme absieht.

Artikel 25

Kohärenz des endgültigen Textes

Wird aufgrund der Annahme von Änderungsanträgen, die nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 für hinfällig erklärt wurden oder die eine entsprechende Änderung anderer relevanter Textteile erfordern, die Kohärenz des Textes beeinträchtigt, nehmen die Verwaltungsdienststellen nach Rücksprache mit den Fraktionen, dem Berichterstatter sowie dem Verfasser der jeweiligen Änderungsanträge Textänderungen vor, um die Kohärenz des endgültigen Textes wiederherzustellen. Die Textänderungen müssen auf das zur Wiederherstellung der Kohärenz notwendige absolute Minimum begrenzt werden. Die Mitglieder werden über jegliche Änderung informiert.

Artikel 26

Dringlichkeitsstellungnahmen

In dringenden Fällen, in denen eine vom Rat, von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament gesetzte Frist im normalen Verfahren nicht eingehalten werden kann und die zuständige Fachkommission ihren Stellungnahmeentwurf einstimmig angenommen hat, übermittelt der Präsident diesen dem Rat, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung. Der Stellungnahmeentwurf wird der Plenarversammlung auf der folgenden Tagung zur unveränderten Annahme vorgelegt. Alle diese Stellungnahme betreffenden Dokumente müssen diese als Dringlichkeitsstellungnahme ausweisen.

Artikel 27

Vereinfachte Verfahren

1.

Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe, die von der Fachkommission einstimmig angenommen wurden, werden der Plenarversammlung zur unveränderten Annahme vorgelegt, sofern nicht mindestens 32 Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter oder eine Fraktion gemäß Artikel 23 Absatz 3 erster Satz einen Änderungsantrag einreichen. In diesem Fall wird der Änderungsantrag in der Plenarversammlung behandelt. Der Stellungnahme- oder Berichtsentwurf wird vom Berichterstatter auf der Plenartagung erläutert und kann Gegenstand einer Aussprache sein. Er wird den Mitgliedern zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung übermittelt.

2.

Ist die Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie befasst wurde, keine Bemerkungen oder Änderungsvorschläge des Ausschusses erfordert, kann sie vorschlagen, dagegen keine Bedenken zu erheben. Der Vorschlag wird der Plenarversammlung zur Verabschiedung ohne Aussprache vorgelegt.

Artikel 28

Schließung der Plenartagung

Vor Schließung der Plenartagung gibt der Präsident Ort und Datum der nächsten Plenartagung sowie die gegebenenfalls schon vorliegenden Punkte ihrer Tagesordnung bekannt.

Artikel 29

Symbole

1.

Der Ausschuss der Regionen erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und macht sie sich zu eigen:

a)

die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund;

b)

die Hymne „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

c)

den Leitspruch „In Vielfalt geeint“.

2.

Der Ausschuss der Regionen begeht den Europatag am 9. Mai.

3.

Zu offiziellen Anlässen wird die Flagge in den Gebäuden des Ausschusses der Regionen gehisst.

4.

Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuer Mitglieder nach einer Erweiterung.

KAPITEL 3

Präsidium und Präsident

Artikel 30

Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Ersten Vizepräsidenten,

c)

einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat,

d)

28 weiteren Mitgliedern,

e)

den Fraktionsvorsitzenden.

Die Sitze im Präsidium werden wie folgt auf die nationalen Delegationen verteilt, wobei die Sitze des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden ausgenommen sind:

3 Sitze: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Vereinigtes Königreich;

2 Sitze: Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden;

1 Sitz: Estland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta und Slowenien.

Artikel 31

Vertreter im Präsidium

1.

Jede nationale Delegation benennt für ihre Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten, aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter ad personam.

2.

Für jeden Fraktionsvorsitzenden benennt die jeweilige Fraktion aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter ad personam.

3.

Ein Vertreter ad personam hat nur dann Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, wenn er das Mitglied des Präsidiums vertritt. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mitgeteilt werden.

Artikel 32

Wahlvorschriften

1.

Das Präsidium wird von der Plenarversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt.

2.

Die Wahl erfolgt entsprechend Artikel 11 und 12 unter dem Vorsitz des vorläufigen Präsidenten. Alle Kandidaturen sind beim Generalsekretär mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung schriftlich einzureichen. Die Wahl kann nur nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 erster Satz stattfinden.

Artikel 33

Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten

1.

Vor der Wahl können die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten eine kurze Erklärung an die Plenarversammlung richten. Jeder Kandidat erhält die gleiche Redezeit, die vom vorläufigen Präsidenten festgelegt wird.

2.

Präsident und Erster Vizepräsident werden getrennt gewählt. Sie werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

3.

Gültige Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme und die Stimmenthaltung. Um zu ermitteln, ob die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, werden nur die Ja-Stimmen ausgezählt.

4.

Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem jener Kandidat, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, als gewählt gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 34

Wahl der Präsidiumsmitglieder

1.

Für die Kandidaten jener nationalen Delegationen, die für die ihnen zustehenden Sitze im Präsidium jeweils nur einen Kandidaten vorschlagen, kann eine gemeinsame Kandidatenliste aufgestellt werden. Diese Liste kann in einem Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Für den Fall, dass eine gemeinsame Kandidatenliste nicht angenommen wird, oder wenn für die Sitze einer nationalen Delegation im Präsidium mehr Kandidaten als zur Verfügung stehende Sitze vorgeschlagen werden, wird jeder dieser Sitze in getrennten Wahlgängen besetzt; es kommen dabei die Wahlvorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 32 und Artikel 33 Absätze 2 bis 4 zur Anwendung.

2.

Die in den jeweiligen Fraktionen gewählten Fraktionsvorsitzenden gehören dem Präsidium an.

Artikel 35

Wahl der Vertreter

Mit der Wahl des Kandidaten für einen Sitz im Präsidium wird auch sein Vertreter ad personam gewählt.

Artikel 36

Nachwahl für vakante Präsidiumssitze

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts vom Präsidium wird das Präsidiumsmitglied bzw. sein Vertreter ad personam für die verbleibende Amtszeit gemäß Artikel 30 bis 35 ersetzt. Die Nachwahl für einen vakanten Präsidiumssitz erfolgt in der Plenarversammlung unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. eines Vertreters des Präsidenten gemäß Artikel 39 Absatz 3.

Artikel 37

Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Aufstellung des politischen Programms zu Beginn seiner Mandatsperiode, Vorlage des Programms in der Plenarversammlung sowie Überwachung seiner Umsetzung. Am Ende seiner Mandatsperiode berichtet das Präsidium der Plenarversammlung über die Umsetzung seines politischen Programms;

b)

Organisation und Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen;

c)

Auf Vorschlag der Fachkommissionen Annahme ihres jährlichen Arbeitsprogramms;

d)

Allgemeine Zuständigkeit für finanzielle, organisatorische und administrative Angelegenheiten der Mitglieder und Stellvertreter; interne Organisation des Ausschusses und seines Generalsekretariats, einschließlich des Stellenplans und seiner Organe;

e)

Das Präsidium kann

Arbeitsgruppen bestehend aus seinen Mitgliedern oder Mitgliedern des Ausschusses einsetzen, die es in besonderen Angelegenheiten beraten; solche Arbeitsgruppen können bis zu zwölf Mitglieder umfassen;

andere Mitglieder des Ausschusses aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihres Amts sowie außenstehende Persönlichkeiten zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen;

f)

Einstellung des Generalsekretärs sowie der in Artikel 73 genannten Beamten und sonstigen Bediensteten;

g)

Vorlage des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen in der Plenarversammlung gemäß Artikel 75;

h)

Genehmigung von Sitzungen außerhalb des üblichen Arbeitsortes;

i)

Erlassung von Bestimmungen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Arbeitsgruppen, der gemischten Ausschüsse mit Bewerberländern sowie weiterer politischer Gremien, denen die Mitglieder des Ausschusses angehören.

Die Gemischten Beratenden Ausschüsse werden aus dem Kreise lokaler und regionaler Vertreter der Bewerberländer auf der Grundlage der im jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen gebildet.

Die Mitglieder der Gemischten Beratenden Ausschüsse aus den Bewerberländern werden formell von ihrer Regierung zur Vertretung ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bestellt. Die Entscheidungen in den Gemischten Beratenden Ausschüssen werden gemeinsam mit den Vertretern der Partner getroffen, wobei sich der AdR und das Bewerberland den Ko-Vorsitz in diesen Ausschüssen teilen.

Die Gemischten Beratenden Ausschüsse nehmen Berichte und Empfehlungen an, die sich vorwiegend auf Bereiche von direkter Relevanz für die lokalen Gebietskörperschaften im Beitrittsprozess beziehen. Diese Berichte können dann auch an den jeweiligen Assoziationsrat gerichtet werden.

j)

Wenn die Plenarversammlung nicht fristgemäß beschließen kann, Beschlussfassung, mit der Mehrheit der Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 erster Satz, über die Einreichung einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder den Beitritt zu einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit entweder auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission, die gemäß Artikel 58 und 59 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein und befasst die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Rückzug der Klage. Spricht sich die Plenarversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 erster Satz mit der in Artikel 13 Buchstabe g geforderten Mehrheit gegen die Klageerhebung aus, zieht der Präsident die Klage zurück.

Artikel 38

Einberufung des Präsidiums, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1.

Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten, der im Einvernehmen mit dem Ersten Vizepräsidenten den Sitzungstermin und die Tagesordnung festlegt. Das Präsidium tritt mindestens einmal pro Quartal oder binnen 14 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Präsidiums zusammen.

2.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens sechs Mitglieder der Kontrolle der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, kann das Präsidium seine Beratungen fortsetzen, die Abstimmungen werden jedoch auf die nächste Sitzung vertagt.

3.

Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Es gilt Artikel 22 Absätze 2 und 6.

4.

In Vorbereitung der Beschlüsse des Präsidiums kann der Präsident unbeschadet des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe b den Generalsekretär mit der Erarbeitung der Beratungsunterlagen und Beschlussempfehlungen zu den einzelnen zu behandelnden Themen beauftragen; diese werden dem Tagesordnungsentwurf beigefügt.

5.

Die Unterlagen müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Eröffnung der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Änderungsanträge zu den Präsidiumsdokumenten müssen beim Generalsekretär spätestens zwei Arbeitstage vor Eröffnung der Präsidiumssitzung unter Einhaltung der Modalitäten für die Einreichung eingehen und sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar zu machen.

6.

In Ausnahmefällen kann der Präsident für die Annahme eines Beschlusses, sofern dieser nicht Personen betrifft, auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Präsident richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwände dagegen erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

Artikel 39

Der Präsident

1.

Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses.

2.

Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.

3.

Ist der Präsident abwesend oder verhindert, wird er vom Ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser abwesend oder verhindert, so wird der Präsident von einem der weiteren Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 40

Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen

1.

Das Präsidium setzt gemäß Artikel 37 eine beratende Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen unter dem Vorsitz eines Präsidiumsmitglieds ein.

2.

Die Termine und Tagesordnungen für die Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

3.

Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen kann aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Vertreter bestellen, der ihren Vorsitzenden bei der Berichterstattung an das Präsidium über die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche unterstützt.

4.

Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung und Annahme des vom Generalsekretär vorgelegten Vorentwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 75;

b)

Erarbeitung von Entwürfen von Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen des Präsidiums in finanziellen, organisatorischen und administrativen Angelegenheiten einschließlich jener der Mitglieder und Stellvertreter.

Diese Dokumente werden den Mitgliedern des Präsidiums zusammen mit der Zusammenfassung der Beschlüsse dieser Kommission gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 zugeleitet.

c)

Beratung in allen wichtigen Angelegenheiten, die die effiziente Bewirtschaftung der Mittel beeinträchtigen bzw. das Erreichen der gesetzten Ziele verhindern könnten, insbesondere in Bezug auf die Vorausschätzung der Mittelverwendung.

d)

Beratung und Bewertung in Fragen der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres, der Mittelübertragungen, der Verfahren zu den Stellenplänen, der Mittel für die Verwaltung und der Finanzvorgänge für Gebäudevorhaben.

5.

Der Vorsitzende der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen vertritt den Ausschuss gegenüber den beiden Teilen der Haushaltsbehörde der Union.

Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen — Verfahren im Präsidium

Artikel 41

Stellungnahmen — Rechtsgrundlagen

Der Ausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen gemäß Artikel 307 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

a)

aufgrund einer Befassung durch das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen, in denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen;

b)

aus eigener Initiative, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, und zwar entweder;

i)

auf der Grundlage einer Mitteilung, eines Berichts oder eines Legislativvorschlags eines anderen Organs der Europäischen Union, die bzw. der dem Ausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt wird, bzw. auf der Grundlage eines Ersuchens des Mitgliedstaats, der den derzeitigen oder den künftigen Vorsitz im Rat innehat;

oder

ii)

in allen anderen Fällen gänzlich aus eigener Initiative.

c)

im Fall der Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt sind.

Artikel 42

Stellungnahmen — Zuweisung an eine Fachkommission

1.

Die von Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament übermittelten Dokumente werden vom Präsidenten nach Eingang der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Das Präsidium wird hiervon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

2.

Fällt das Thema einer Stellungnahme in die Zuständigkeit von mehr als einer Fachkommission, so benennt der Präsident eine zuständige Fachkommission und kann erforderlichenfalls dem Präsidium die Bildung einer Arbeitsgruppe vorschlagen, die sich aus Vertretern der betroffenen Fachkommissionen zusammensetzt.

3.

Ist eine Fachkommission mit einer gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidung des Präsidenten nicht einverstanden, kann sie durch ihren Vorsitzenden eine Entscheidung durch das Präsidium beantragen.

Artikel 43

Bestellung eines Hauptberichterstatters

1.

Ist es der Fachkommission innerhalb der gewünschten Frist unmöglich, einen Stellungnahmeentwurf zu erarbeiten, kann das Präsidium vorschlagen, dass die Plenarversammlung einen Hauptberichterstatter bestellt, der dieser unmittelbar einen Stellungnahmeentwurf vorlegt.

2.

Ist es angesichts der gewünschten Frist zeitlich nicht möglich, dass die Plenarversammlung im Rahmen ihrer Tagung einen Hauptberichterstatter bestellt, so kann der Präsident diesen Hauptberichterstatter bestellen; hiervon wird die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung in Kenntnis gesetzt.

3.

Der Hauptberichterstatter muss der betreffenden Fachkommission angehören.

4.

In beiden Fällen sollte die betroffene Fachkommission möglichst zu einer allgemeinen Orientierungsdebatte über das Thema der Stellungnahme oder des Berichts zusammentreten.

Artikel 44

Initiativstellungnahmen

1.

Anträge auf Erarbeitung von Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii können dem Präsidium von drei seiner Mitglieder, von einer Fachkommission durch ihren Vorsitzenden oder von 32 Mitgliedern unterbreitet werden. Diese Anträge sind dem Präsidium mit einer Begründung zusammen mit allen anderen Beratungsunterlagen gemäß Artikel 38 Absatz 4 und wann immer möglich vor der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms vorzulegen.

2.

Das Präsidium beschließt über Anträge auf Erarbeitung von Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Stellungnahmen werden gemäß Artikel 42 der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Der Präsident informiert die Plenarversammlung über alle Beschlüsse des Präsidiums zur Genehmigung und Zuweisung dieser Initiativstellungnahmen.

Artikel 45

Einbringung von Entschließungen

1.

Entschließungen sollen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sich auf den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union beziehen, wichtige Anliegen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben und von aktueller Bedeutung sind.

2.

Vorschläge von Entschließungsentwürfen oder Anträge auf Erarbeitung einer Entschließung können dem Ausschuss von mindestens 32 Mitgliedern oder einer Fraktion vorgelegt werden. Alle Vorschläge bzw. Anträge sind schriftlich unter Angabe der Namen der Mitglieder bzw. der Fraktion, die sie unterstützen, beim Präsidium einzureichen. Sie müssen dem Generalsekretär spätestens fünf Arbeitstage vor Eröffnung der Sitzung des Präsidiums zugehen.

3.

Entscheidet das Präsidium, dass der Ausschuss einen Entschließungsentwurf oder einen Antrag auf Erarbeitung einer Entschließung weiterbehandeln soll, kann es

a)

den Entschließungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 1 auf den Vorentwurf der Tagesordnung der Plenartagung setzen;

b)

einen Entschließungsentwurf entsprechend Artikel 15 Absatz 6 zweiter Satz auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung setzen. Ein solcher Entschließungsentwurf wird am zweiten Sitzungstag behandelt.

4.

Entschließungsentwürfe, die sich auf ein unvorhersehbares Ereignis nach Ablauf der in Artikel 45 Absatz 2 festgelegten Frist beziehen (Dringlichkeitsentschließungen) und mit den Bestimmungen in Artikel 45 Absatz 1 übereinstimmen, können zu Beginn der Sitzung des Präsidiums eingereicht werden. Stellt das Präsidium fest, dass der Vorschlag den Kernbereich der Aufgaben des Ausschusses betrifft, wird dieser gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b behandelt. Änderungsanträge zu dem Entwurf einer Dringlichkeitsentschließung können in der Plenarversammlung von jedem Mitglied eingereicht werden.

Artikel 46

Verbreitung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen

Das Präsidium trägt für die Verbreitung der vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen Sorge. Das Präsidium nimmt zudem Leitlinien für die Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses gemäß Artikel 56 an.

KAPITEL 4

Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden

Artikel 47

Zusammensetzung

Die Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Fraktionsvorsitzenden können sich durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

Artikel 48

Befugnisse

Die Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden tritt zusammen, um über alle Fragen zu beraten, die der Präsident vorschlägt, um insbesondere die Suche nach einem politischen Konsens für die von den Organen des Ausschusses zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten und zu erleichtern.

In seinen Mitteilungen an das Präsidium berichtet der Präsident über die Beratungen in der Sitzung der Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden.

KAPITEL 5

Fachkommissionen

Artikel 49

Zusammensetzung und Mandat

1.

Zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode setzt die Plenarversammlung Fachkommissionen ein, die die Arbeit der Plenarversammlung vorbereiten. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über deren Zusammensetzung und Mandat.

2.

Die Zusammensetzung der Fachkommissionen muss der nationalen Zusammensetzung des Ausschusses entsprechen.

3.

Die Mitglieder des Ausschusses müssen mindestens einer, dürfen jedoch höchstens zwei Fachkommissionen angehören. Für die Mitglieder der nationalen Delegationen, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können vom Präsidium Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 50

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende

1.

Jede Fachkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Ersten stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens zwei weitere stellvertretende Vorsitzende. Sie werden für eine Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt.

2.

Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Fachkommissionsmitglieder findet sie entsprechend den Wahlvorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 33 Absätze 2 bis 4 statt.

3.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachkommission wird das freiwerdende Amt diesem Artikel entsprechend neu besetzt.

Artikel 51

Aufgaben der Fachkommissionen

1.

Gemäß den ihnen von der Plenarversammlung nach Artikel 49 zugewiesenen Zuständigkeiten erörtern die Fachkommissionen die Unionspolitiken. Sie erarbeiten insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen, die der Plenarversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden.

2.

Die Fachkommissionen beschließen die Erarbeitung von Stellungnahmen gemäß

Artikel 41 Buchstabe a,

Artikel 41 Buchstabe b Ziffer i,

Artikel 41 Buchstabe c.

3.

Sie erarbeiten den Entwurf für ihr jährliches Arbeitsprogramm gemäß den politischen Prioritäten des Ausschusses und legen ihn dem Präsidium zur Annahme vor.

Artikel 52

Einberufung der Fachkommissionen und Tagesordnung

1.

Sitzungstermin und Tagesordnung werden jeweils vom Vorsitzenden der Fachkommission im Einvernehmen mit dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

2.

Eine Fachkommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung für eine ordentliche Sitzung hat den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung zuzugehen.

3.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung der Fachkommission einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden hat. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung wird von den antragstellenden Mitgliedern festgelegt. Sie wird den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung übermittelt.

4.

Alle Stellungnahmeentwürfe und sonstigen Beratungsunterlagen, die übersetzt werden müssen, sind dem Sekretariat der Fachkommission spätestens fünf Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Sie werden den Mitgliedern spätestens zwölf Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die vorstehenden Fristen können in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden abgeändert werden.

5.

Die Dokumente sind dem Sekretariat per E-Mail gemäß dem vom Präsidium festgelegten Standardformat zu übersenden. Die in einem Dokument enthaltenen politischen Empfehlungen dürfen insgesamt höchstens zehn Seiten (15 000 Zeichen) lang sein, wobei eine eventuelle Abweichung aufgrund der jeweiligen Sprache nicht mehr als 10% betragen darf. In besonderen Fällen, in denen wegen des Themas eine umfassendere Behandlung gerechtfertigt ist, kann der Vorsitzende der Fachkommission jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Artikel 53

Teilnahme und Öffentlichkeit

1.

Alle Mitglieder und Stellvertreter, die an der Sitzung teilnehmen, müssen sich für jeden Sitzungstag in eine Anwesenheitsliste eintragen.

2.

Die Sitzungen der Fachkommissionen sind öffentlich, es sei denn, eine Fachkommission trifft hinsichtlich der gesamten Sitzung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes eine gegenteilige Entscheidung.

3.

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission sowie sonstige Persönlichkeiten können zu den Sitzungen der Fachkommissionen und zur Beantwortung der Fragen der Mitglieder eingeladen werden.

Artikel 54

Fristen zur Erarbeitung von Stellungnahmen

1.

Die Fachkommissionen legen ihre Stellungnahmeentwürfe innerhalb der im interinstitutionellen Zeitplan vorgesehenen Fristen vor. Sie erörtern ihre Stellungnahmeentwürfe in höchstens zwei Sitzungen, wobei die erste Sitzung, die der Organisation der Arbeiten dient, nicht eingerechnet wird.

2.

In Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Behandlung eines Stellungnahmeentwurfs in weiteren Sitzungen genehmigen oder die Frist zur Vorlage des Entwurfs verlängern.

Artikel 55

Inhalt von Stellungnahmen

1.

Eine Stellungnahme des Ausschusses gibt die Auffassungen und die Empfehlungen des Ausschusses zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand gegebenenfalls mit konkreten Änderungsvorschlägen zum beratenen Dokument wieder.

2.

Stellungnahmen des Ausschusses zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, müssen eine Einschätzung enthalten, inwieweit bei dem Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

In seinen anderen Stellungnahmen kann der Ausschuss gegebenenfalls auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, wenn dies erforderlich ist.

3.

In diesen Stellungnahmen geht der Ausschuss zudem wo immer möglich auf die zu erwartenden Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug und die regionalen und lokalen Finanzen ein.

4.

Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Gesetzgebungsakten sollten Änderungsempfehlungen zum Dokument der Europäischen Kommission enthalten.

5.

Die eventuelle Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch mit dem Wortlaut der Stellungnahme, über die abgestimmt wurde, in Einklang stehen.

6.

Wird in einem Stellungnahmeentwurf eine neue, mit finanziellen Auswirkungen verbundene Tätigkeit des Ausschusses vorgeschlagen, muss im Anhang eine Kostenschätzung für diese Tätigkeit beigefügt werden. Das Präsidium legt die entsprechenden Durchführungsbestimmungen dafür fest.

Artikel 56

Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses

In der Zeit nach der Verabschiedung einer Stellungnahme verfolgen der für die Erarbeitung der Stellungnahme bestellte Berichterstatter und der Vorsitzende der mit der Bearbeitung befassten Fachkommission mit Unterstützung des Generalsekretariats den weiteren Verlauf des Verfahrens, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, und ergreifen unter Berücksichtigung des interinstitutionellen Zeitplans alle geeigneten Maßnahmen, um die in der Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Standpunkte des Ausschusses zu propagieren.

Artikel 57

Revidierte Stellungnahmen

1.

Erachtet die Fachkommission es für notwendig, so kann sie beim Präsidium die Genehmigung der Erarbeitung eines revidierten Stellungnahmeentwurfs zum selben Gegenstand und, sofern möglich, durch denselben Berichterstatter beantragen, um den interinstitutionellen Entwicklungen des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens Rechnung zu tragen und darauf zu reagieren. Ist das Verfahren, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, bereits so weit fortgeschritten, dass für eine Entscheidung des Präsidiums nicht genügend Zeit bleibt, kann der Präsident die Erarbeitung einer revidierten Stellungnahme genehmigen und das Präsidium in seiner nächsten Sitzung davon in Kenntnis setzen.

2.

Die Fachkommission tritt, sofern möglich, zur Erörterung und zur Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs zusammen, der auf der nächsten Plenartagung vorzulegen ist.

3.

Ist das Verfahren, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, bereits so weit fortgeschritten, dass für eine Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs durch die Fachkommission nicht genügend Zeit bleibt, setzt der Vorsitzende dieser Fachkommission den Präsidenten unverzüglich davon in Kenntnis, damit das Verfahren zur Bestellung eines Hauptberichterstatters gemäß Artikel 43 angewendet werden kann.

Artikel 58

Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

1.

Die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch einen Gesetzgebungsakt, für dessen Erlass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses vorsieht, oder der Beitritt zu einem solchen, bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit kann vom Präsidenten des Ausschusses oder von der Fachkommission vorgeschlagen werden, die mit der Erarbeitung des Stellungnahmeentwurfs beauftragt war.

2.

Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 erreicht ist. Der Vorschlag der Fachkommission wird der Plenarversammlung gemäß Artikel 13 Buchstabe g bzw. in den in Artikel 37 Buchstabe j vorgesehenen Fällen dem Präsidium zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe j.

Artikel 59

Unterlassung der obligatorischen Befassung des Ausschusses

1.

Wurde der Ausschuss der Regionen in den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Fällen nicht angehört, so können der Präsident des Ausschusses oder eine Fachkommission der Plenarversammlung gemäß Artikel 13 Buchstabe g oder in den in Artikel 37 Buchstabe j vorgesehenen Fällen dem Präsidium die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union oder den Beitritt zu einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit vorschlagen.

2.

Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 erreicht ist. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe j.

Artikel 60

Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen

Das Generalsekretariat legt der Plenarversammlung jährlich einen Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen des Ausschusses vor, dem insbesondere die ihm zu diesem Zweck zugeleiteten Beiträge der jeweils zuständigen Fachkommissionen sowie die bei den betreffenden Organen eingeholten Informationen zugrunde liegen.

Artikel 61

Berichterstatter

1.

Zur Erarbeitung eines Stellungnahmeentwurfs bestellen die Fachkommissionen aus dem Kreis ihrer Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden einen bzw. in begründeten Fällen zwei Berichterstatter.

2.

Jede Fachkommission trägt bei der Bestellung der Berichterstatter für eine ausgewogene Zuweisung der Stellungnahmen Sorge.

3.

Bei Dringlichkeit kann der Vorsitzende einer Fachkommission zur Bestellung eines Berichterstatters ein schriftliches Verfahren anwenden. Der Vorsitzende fordert die Mitglieder der Fachkommission auf, etwaige Einwände gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Berichterstatters innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Im Fall eines Einwandes entscheiden der Vorsitzende und der Erste stellvertretende Vorsitzende einvernehmlich.

4.

Werden der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zum Berichterstatter bestellt, so geben sie die Sitzungsleitung während der Behandlung ihres Stellungnahmeentwurfs an einen anderen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. an das älteste anwesende Mitglied ab.

5.

Endet die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zum Ausschuss als Mitglied oder Stellvertreter, so wird, gegebenenfalls nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, aus den Reihen der Fachkommission ein neuer Berichterstatter bestellt.

Artikel 62

Arbeitsgruppen der Fachkommissionen

1.

In begründeten Fällen können die Fachkommissionen mit Zustimmung des Präsidiums Arbeitsgruppen einrichten. Den Arbeitsgruppen können auch Mitglieder anderer Fachkommissionen angehören.

2.

Ein Mitglied einer Arbeitsgruppe, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter seiner Fraktion von der Liste der Vertreter für die Arbeitsgruppe vertreten werden. Ist kein Vertreter von dieser Liste verfügbar, kann sich das Mitglied durch jedes andere Mitglied oder jeden anderen Stellvertreter seiner Fraktion vertreten lassen.

3.

Jede Arbeitsgruppe kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestellen.

4.

Die Arbeitsgruppen können Schlussfolgerungen zur Weiterleitung an ihre jeweilige Fachkommission annehmen.

Artikel 63

Sachverständige des Berichterstatters

1.

Jeder Berichterstatter kann sich von einem Sachverständigen unterstützen lassen.

2.

Die Sachverständigen der Berichterstatter und die von der Fachkommission eingeladenen Sachverständigen haben Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

3.

Sachverständige sind nicht befugt, den Ausschuss zu vertreten oder in seinem Namen zu sprechen.

Artikel 64

Beschlussfähigkeit

1.

Eine Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

2.

Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens zehn Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Vorsitzende kann die Fachkommissionssitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Sitzungssaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als zehn Mitglieder anwesend, kann der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit feststellen.

3.

Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann die Fachkommission zur Erörterung der verbleibenden Tagesordnungspunkte, die keine Abstimmung erfordern, übergehen und die Beratungen und Abstimmungen über die vertagten Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung verschieben. Die in der Sitzung vor Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig.

Artikel 65

Abstimmung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es gilt Artikel 22 Absatz 2.

Artikel 66

Änderungsanträge

1.

Änderungsanträge müssen bis 15.00 Uhr des neunten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden abgeändert werden.

Änderungsanträge auf Ebene der Fachkommission können nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder von gemäß Artikel 5 Absatz 2 ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern eingereicht werden; auch Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können Änderungsanträge einreichen, jedoch nur zu den von ihnen vorgelegten Stellungnahmen.

Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Sitzung der Fachkommission kann nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder den ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern wahrgenommen werden. Änderungsanträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder Stellvertreters zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.

Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung übermitteln kann. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen. Diese Änderungsanträge des Berichterstatters sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar zu machen und müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung in schriftlicher Form verteilt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 1 bis 6 gelten mutatis mutandis.

2.

Die Abstimmung über die Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der einzelnen Ziffern des erörterten Stellungnahmeentwurfs.

3.

Abschließend wird über den gegebenenfalls geänderten Text als Ganzes abgestimmt. Erhält eine Stellungnahme nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, beschließt die Fachkommission, ob sie:

den Stellungnahmeentwurf in der durch die in der Fachkommission angenommenen Änderungsanträge geänderten Fassung erneut zur Erörterung und Annahme vorlegt, wobei die Bestimmungen von Artikel 54 zu beachten sind;

einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet;

oder von einer Stellungnahme absieht.

4.

Der Vorsitzende übermittelt den Stellungnahmeentwurf nach Annahme durch die Fachkommission dem Präsidenten des Ausschusses.

Artikel 67

Verzicht auf Erarbeitung einer Stellungnahme

1.

Ist die zuständigen Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, keine regionalen oder lokalen Anliegen berührt oder politisch nicht von Bedeutung ist, kann sie beschließen, keine Stellungnahme zu erarbeiten. Der Generalsekretär setzt die betreffenden Organe der Europäischen Union davon in Kenntnis.

2.

Erachtet die zuständige Fachkommission einen Gegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, als wichtig, wird jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und/oder wegen in jüngster Vergangenheit bereits angenommener einschlägiger Stellungnahmen die Erarbeitung einer erneuten Stellungnahme als nicht erforderlich angesehen, so kann die zuständige Fachkommission beschließen, von einer Stellungnahme abzusehen. In diesem Fall kann die Reaktion des Ausschusses auf das Ersuchen der Organe der Europäischen Union in Form eines begründeten, vom Präsidenten des Ausschusses unterzeichneten Verzichtsschreibens erfolgen. Das Schreiben wird vom Vorsitzenden der zuständigen Fachkommission in Abstimmung mit den Berichterstattern der früheren Stellungnahmen zum gleichen Gegenstand aufgesetzt.

Artikel 68

Schriftliches Verfahren

1.

In Ausnahmefällen kann der Fachkommissionsvorsitzende für die Annahme eines Beschlusses der Fachkommission über ihre Arbeitsweise auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen.

2.

Der Vorsitzende richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder der Fachkommission und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen.

3.

Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwand dagegen erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

Artikel 69

Für die Fachkommissionen geltende Bestimmungen

Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 bis 3 und Artikel 20 gelten mutatis mutandis.

KAPITEL 6

Verwaltung des Ausschusses

Artikel 70

Generalsekretariat

1.

Der Ausschuss wird von einem Generalsekretariat unterstützt.

2.

Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet.

3.

Der Aufbau des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats zu unterstützen. Dabei wird bestimmt, welche Dienstleistungen das Generalsekretariat für die Mitglieder, die nationalen Delegationen, die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder erbringt.

4.

Das Generalsekretariat erstellt die Sitzungsprotokolle der Organe des Ausschusses.

Artikel 71

Generalsekretär

1.

Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Präsidium oder vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der geltenden Rechtsvorschriften getroffen werden. Er nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.

2.

Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt. Er legt dem Präsidium jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er über die Ausübung seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Anweisungsbefugter Rechenschaft ablegt, und unterbreitet eine Kurzfassung dieses Berichts zur eventuellen Erörterung.

Artikel 72

Einstellung des Generalsekretärs

1.

Das Präsidium stellt den Generalsekretär aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 erster Satz ein.

2.

Der Generalsekretär wird für fünf Jahre eingestellt. Die näheren Bedingungen seines Dienstvertrags werden vom Präsidium in Anwendung von Artikel 2 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt.

Die Amtszeit des Generalsekretärs kann höchstens einmal für weitere fünf Jahre erneuert werden.

Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert, so nimmt ein vom Präsidium benannter Direktor dessen Aufgaben wahr.

3.

Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden im Fall des Generalsekretärs durch das Präsidium ausgeübt.

Artikel 73

Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete

1.

Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Beamten der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär;

im Falle der übrigen Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

2.

Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär;

im Falle der übrigen Bediensteten auf Zeit durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs;

für Bedienstete auf Zeit im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten:

im Falle der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten;

im Falle der übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten.

Im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten beschäftigte Bedienstete auf Zeit werden bis zur Beendigung der Amtsführung des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten eingestellt.

für Vertragsbedienstete, Sonderberater und örtliche Bedienstete durch den Generalsekretär nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3.

Das Präsidium und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen.

In den Übertragungsverfügungen werden der Umfang der übertragenen Befugnisse in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiterübertragen werden dürfen.

Artikel 74

Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Präsidium tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, wenn es Beschlüsse gemäß Artikel 72 und 73 fasst.

Artikel 75

Haushaltsplan

1.

Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen unterbreitet dem Präsidium den Vorentwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium legt der Plenarversammlung den Entwurf zur Verabschiedung vor.

Der Präsident legt dem Präsidium nach Konsultation der Konferenz der Präsidenten und Vorsitzenden die allgemeinen strategischen Leitlinien vor, die der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen für die Aufstellung des Haushalts für das Jahr n+2 übermittelt werden.

2.

Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses an und übermittelt ihn der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament rechtzeitig, sodass die durch die Haushaltsbestimmungen vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

3.

Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Konsultation der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung im Einklang mit den vom Präsidium erlassenen internen Finanzvorschriften ausgeführt. Der Präsident übt diese Funktion nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Zusammenarbeit, übermittlung und veröffentlichung

Artikel 76

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Generalsekretärs Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen, um dem Ausschuss die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verträge zu erleichtern oder die politische Zusammenarbeit zu verbessern.

Artikel 77

Übermittlung und Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entschließungen

1.

Die Stellungnahmen des Ausschusses sind ebenso wie die Mitteilungen über die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 27 oder über das Absehen von einer Stellungnahme gemäß Artikel 67 für den Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament bestimmt. Sie werden wie auch Entschließungen durch den Präsidenten übermittelt.

2.

Die Stellungnahmen und Entschließungen des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

Öffentlichkeit, Transparenz und Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder

Artikel 78

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses der Regionen vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den vom Präsidium des Ausschusses festgelegten Modalitäten. Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

2.

Der Ausschuss richtet ein Register der Dokumente des Ausschusses ein. Hierzu erlässt das Präsidium die internen Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten und legt das Verzeichnis der Dokumente fest, die direkt zugänglich sind.

Artikel 79

Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder

Zu Beginn ihres Mandates im Ausschuss füllen die Mitglieder eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen gemäß dem vom Präsidium angenommenen Muster aus; diese Erklärung ist auf dem neuesten Stand zu halten und muss öffentlich zugänglich sein.

KAPITEL 3

Sprachen

Artikel 80

Sprachenregelung für die Verdolmetschung

Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten werden ausgeschöpft, um folgende Grundsätze bezüglich der Sprachenregelung anzuwenden:

a)

Die Debatten des Ausschusses können in allen Amtssprachen geführt werden, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt.

b)

Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Plenartagung in der von ihnen gewünschten Amtssprache zu sprechen. Die in einer der Amtssprachen vorgebrachten Äußerungen werden simultan in die übrigen Amtssprachen sowie in jede vom Präsidium als notwendig erachtete Sprache verdolmetscht. Das gilt auch für Sprachen, für die diese Möglichkeit in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Ausschuss und bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehen wurde.

c)

In den Sitzungen des Präsidiums, der Fachkommissionen und der Arbeitsgruppen steht die aktive und passive Verdolmetschung für diejenigen Sprachen zur Verfügung, die von den Mitgliedern gesprochen werden, die ihre Teilnahme an der betreffenden Sitzung bestätigt haben.

KAPITEL 4

Beobachter

Artikel 81

Beobachter

1.

Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung des Präsidiums die Regierung des Beitrittsstaats auffordern, Beobachter zu benennen, deren Zahl den dem Staat zugewiesenen künftigen Sitzen im Ausschuss entspricht.

2.

Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Arbeiten des Ausschusses teil und können in seinen Organen das Wort ergreifen.

Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Ausschusses in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Arbeiten des Ausschusses.

3.

Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Ausschusses und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie im Rahmen der Finanzmittel, die unter der entsprechenden Haushaltslinie für diesen Zweck bereitgestellt worden, einem Mitglied des Ausschusses gleichgestellt.

KAPITEL 5

Geschäftsordnungsfragen

Artikel 82

Revision der Geschäftsordnung

1.

Die Plenarversammlung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Revision der vorliegenden Geschäftsordnung entweder in bestimmten Teilen oder in ihrer Gesamtheit beschließen.

2.

Sie beauftragt einen Ad-hoc-Ausschuss mit der Erarbeitung eines Berichts und eines Textentwurfs, auf deren Grundlage sie die neuen Bestimmungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verabschiedet. Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 83

Anweisungen des Präsidiums

Das Präsidium kann im Wege von Anweisungen nähere Bestimmungen für die Anwendung dieser Geschäftsordnung festlegen, wobei diese Geschäftsordnung einzuhalten ist.

Artikel 84

Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


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