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Document 32014L0083
Commission Implementing Directive 2014/83/EU of 25 June 2014 amending Annexes I, II, III, IV and V to Council Directive 2000/29/EC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
ABl. L 186 vom 26.6.2014, p. 64–71
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R2031
26.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/64 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/83/EU DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2014
zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci nunmehr in Madeira angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Madeira sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Portugals im Hinblick auf Bemisia tabaci anerkannt werden. In den Anhängen I und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(2) |
Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Spaniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Aragonien, in den Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und in den Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Autonome Gemeinschaft Aragonien, die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Spaniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(3) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Irland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Stadt Galway angesiedelt ist. Die zwischen 2005 und 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Stadt Galway sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Irlands im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(4) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Litauens wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Litauen hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Kėdainiai und Babtai (Region Kaunas) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Kėdainiai und Babtai (Region Kaunas) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Litauens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(5) |
Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Sloweniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Slowenien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Sloweniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(6) |
Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Slowakei wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Die Slowakei hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Gemeinde Čenkovce (Bezirk Dunajská Streda) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinde Čenkovce (Bezirk Dunajská Streda) sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets der Slowakei im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die wissenschaftliche Bezeichnung des Schadorganismus Ceratocystis fimbriata f. spp. platani Walter sollte entsprechend der überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnung des Organismus in Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr geändert werden. Die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher angeglichen werden. |
(8) |
Es ist nun bekannt, dass Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. in der Schweiz auftritt. Anhang IV Teil A Kapitel I und Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
In Anbetracht der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands sollte berücksichtigt werden, dass im Falle von Holz von Platanus L. das mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr verbundene Befallsrisiko durch Entrindung nicht vermieden werden kann. Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Angesichts des mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. verbundenen Risikos ist es fachlich begründet, diesen Schadorganismus in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen, um die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in bestimmten gefährdeten Gebieten zu schützen. |
(11) |
Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Erhebungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani anerkannt werden. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG geändert werden, um Anforderungen für das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Schutzgebiete festzulegen. |
(12) |
Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 30. September 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2014 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
ANHANG
(1) |
Anhang I erhält in Teil B Buchstabe a Nummer 1 folgende Fassung:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(4) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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