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Document 32014D0685

Beschluss 2014/685/GASP des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

ABl. L 284 vom 30.9.2014, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/685/oj

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/51


BESCHLUSS 2014/685/GASP DES RATES

vom 29. September 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

(3)

Am 5. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/291/GASP (4) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2014 verlängert wurde.

(4)

Am 12. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/349/GASP (5) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2016 verlängert wurde und in dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 festgelegt wurde.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 festgelegt wird.

(6)

Im Rahmen ihres Mandats und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. September 2014 sollte die EULEX KOSOVO auch Unterstützung für in einen Mitgliedstaat verlagerte Strafgerichtsverfahren leisten, sofern sämtliche erforderlichen Rechtsvereinbarungen geschlossen wurden, um alle Phasen dieser Verfahren abzudecken.

(7)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Verlagerte Gerichtsverfahren

(1)   Für die Zwecke der Erfüllung ihres Mandats einschließlich ihrer Exekutivbefugnisse gemäß Artikel 3 Buchstaben a und d unterstützt die EULEX KOSOVO in einen Mitgliedstaat verlagerte Gerichtsverfahren, um im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe, die in einem Bericht des Sonderberichterstatters des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des Europarates vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel 'Unmenschliche Behandlung von Personen und illegaler Handel mit menschlichen Organen in Kosovo' erhoben wurden, strafrechtliche Ermittlungen zu führen und gerichtliche Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die für die Verfahren zuständigen Richter und Staatsanwälte nehmen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Unabhängigkeit und Eigenständigkeit wahr.“

2.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Richter und Staatsanwälte der EULEX KOSOVO verfügen über die höchste berufliche Qualifikation, die angesichts der Bedeutung bzw. Komplexität der vor ihnen liegenden Aufgabe erforderlich ist; sie werden im Anschluss an ein unabhängiges Auswahlverfahren ernannt.“

3.

Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55 820 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

4.

In Artikel 18 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Die Ermächtigung des Hohen Vertreters zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellten Dokumenten an dritte Parteien und an die zuständigen lokalen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Informationen, die für die Zwecke der im Rahmen des Mandats der EULEX KOSOVO durchgeführten Gerichtsverfahren erhoben werden, und nicht auf Dokumente, die in diesem Zusammenhang erstellt werden. Dies steht der Weitergabe nichtsensibler Informationen, die sich auf die Verwaltungsorganisation oder die Effizienz der Verfahren beziehen, nicht entgegen.“

5.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2016. Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel solange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(3)  Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13).

(4)  Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 46).

(5)  Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).


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