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Document 32014D0343

2014/343/EU: Beschluss des Rates vom 24. März 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

ABl. L 170 vom 11.6.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/343/oj

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11.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. März 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

(2014/343/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)

Nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union hat die Republik Kroatien beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 128 zu werden.

(4)

Hierzu hat die Kommission für die Union und ihre Mitgliedstaaten mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Übereinkommen“) und drei dazugehörige Zusatzprotokolle ausgehandelt, nämlich a) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, b) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und c) das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „dazugehörige Protokolle“).

(5)

Das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der dazugehörigen Zusatzprotokolle wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Die Wortlaute des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum werden ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte dieser Briefwechsel abgeschlossen wird, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden ab dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die letzte Notifikation bezüglich der vorläufigen Anwendung folgt, vorläufig angewandt, gemäß Artikel 4 der beiden Zusatzprotokolle.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


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