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Document 32013L0047

    Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 261 vom 3.10.2013, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/47/oj

    3.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 261/29


    RICHTLINIE 2013/47/EU DER KOMMISSION

    vom 2. Oktober 2013

    zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments des Rates über den Führerschein (2) ist die technische Anpassung von Anhang II in Bezug auf die Spezifikationen für Prüfungsfahrzeuge unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der einzelnen Fahrzeugklassen vorgesehen.

    (2)

    Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2012/36/EU besagt, dass Fahrzeuge der Klasse A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, bestimmten Mindestkriterien genügen müssen. Insbesondere müssen Krafträder, auf denen die Prüfung abgelegt wird, eine Leermasse über 180 kg und eine Motorleistung von mindestens 50 kW besitzen. Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben. Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen.

    (3)

    Um dem Ausbildungssektor die Anpassung seiner Ausrüstung einschließlich Krafträdern an die technologische Entwicklung der am Markt verfügbaren Fahrzeuge zu ermöglichen, sollte ein Übergangszeitraum eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten die Verwendung von Krafträdern der Klasse A, die den Spezifikationen entsprechen, die vor den durch die Richtlinie 2012/36/EU eingeführten Änderungen galten, bis zum 31. Dezember 2018 gestatten können.

    (4)

    Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Teil I Buchstabe B Nummer 5.2 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Fahrzeuge der Klasse A wird folgender Absatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Krafträdern der Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg bzw. mit einer Motorleistung von mindestens 40 kW, jedoch unter 50 kW, bis spätestens 31. Dezember 2018 gestatten.“

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

    (2)  ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54.


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