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Document 32013D0749
2013/749/EU, Euratom: Commission Implementing Decision of 10 December 2013 authorising Portugal to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2013) 8689)
2013/749/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8689)
2013/749/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8689)
ABl. L 333 vom 12.12.2013, p. 81–81
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017: This act has been changed. Current consolidated version: 28/11/2014
12.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2013
zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8689)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2013/749/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 377 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Portugal die in Anhang X Teil B Nummern 2, 4, 7, 9, 10 und 13 genannten Umsätze zu den in Portugal am 1. Januar 1989 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. |
(2) |
Portugal hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Portugals unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Portugal für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Portugal sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(3) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Portugal wird ermächtigt, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage ab dem 1. Januar 2013 bei folgenden in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Gruppen von Umsätzen Schätzwerte zu verwenden:
Beförderung von Personen (Nummer 10).
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2013
Für die Kommission
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.