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Document 32013D0263

2013/263/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

ABl. L 154 vom 6.6.2013, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/263/oj

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6.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2013

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

(2013/263/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und die Russische Föderation sollten ihre Kooperation verstärken, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einzudämmen.

(2)

Am 23. März 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Russischen Föderation über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „das Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden von der Kommission nach Maßgabe der vom Rat verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien geführt und vor Kurzem erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere einen hohen Schutz bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zwischen seinen Vertragsparteien, gewährleisten.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „das Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Komission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern der Mitgliedstaaten in der Gemischten Expertengruppe für Folgemaßnahmen, die gemäß Artikel 9 des Abkommens eingerichtet wird.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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