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Document 32013D0122

2013/122/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. März 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer vierten und fünften Region

ABl. L 65 vom 8.3.2013, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/122/oj

8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer vierten und fünften Region

(2013/122/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Bestimmung der zweiten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (2), umfasst die vierte Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze begonnen wird, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo; die fünfte Region umfasst Äquatorialguinea, Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Gabun, Kamerun, die Republik Kongo, Ruanda, São Tomé und Principe, Tschad und die Zentralafrikanische Republik.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in den zwei genannten Regionen getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der VIS-Verordnung somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in einer vierten und fünften Region festlegen.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in naher Zukunft liegt.

(5)

Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Visa-Informationssystem wird in der in dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU festgelegten vierten und fünften Region am 14. März 2013 in Betrieb genommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt gemäß den Verträgen.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 20.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.


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