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Document 32013C1220(01)

Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm)

ABl. C 373 vom 20.12.2013, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/12


Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm)

2013/C 373/02

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Für „Horizont 2020“ schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im 7. Forschungsrahmenprogramm.

Die Europäische Kommission schlägt dies vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet eine verantwortungsvolle Vorgehensweise entwickelt hat, die sich bei einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufriedenstellend erwiesen hat.

1.

Das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Union aus:

Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten,

Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer somatischer Zellen.

2.

Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

3.

„Horizont 2020“ und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Union beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für solche Forschungstätigkeiten.

4.

Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. In der Praxis entfällt der weitaus größere Teil der Fördermittel der Union für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, warum sich dies mit „Horizont 2020“ grundlegend ändern sollte.

5.

Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

6.

Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

7.

In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

8.

Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Projektbeginn die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw., sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

9.

Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Union erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Projekte, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhalten, werden nur gefördert, wenn sie die Genehmigung der Mitgliedstaaten haben.

10.

Die Europäische Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Union geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, so dass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

11.

Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission weiterhin die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien unterstützen. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

12.

Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss keine Vorschläge für Projekte unterbreiten, die Forschungstätigkeiten (auch solche zur Gewinnung von Stammzellen) beinhalten, bei denen menschliche Embryos zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschrittes von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Union sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.

Erklärung zum Energiebereich

„Die Kommission anerkennt die wesentliche künftige Rolle der Endenergieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger, die Bedeutung besserer Netze und Speicherkapazitäten zur bestmöglichen Ausschöpfung ihres Potenzials sowie den Bedarf an Marktübernahme-Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, zur Verbesserung der Governance und zur Beseitigung der Marktschranken, so dass Lösungen im Sinne der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien in großem Umfang eingesetzt werden können.

Sie wird sich darum bemühen, sicherzustellen, dass mindestens 85 % der mit ‚Horizont 2020‘ für die gesellschaftliche Herausforderung ‚Energie‘ verfügbaren Mittel für nicht fossile Brennstoffe ausgegeben werden; in diesem Rahmen werden mindestens 15 % des Gesamtbudgets für den Energiebereich für Markteinführungsmaßnahmen zugunsten bestehender Technologien für erneuerbare Energien und Energieeffizienz im Rahmen des Programms ‚Intelligente Energie — Europa III‘ verwendet. Dieses Programm wird mithilfe einer spezifischen Managementstelle umgesetzt und sieht auch Unterstützungsmaßnahmen für die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik, den Aufbau von Kapazitäten und die Mobilisierung von Mitteln für Investitionen vor, wie es bisher der Fall war.

Die restlichen Mittel sind für auf fossilen Energieträgern beruhende Technologien und Entwicklungsoptionen bestimmt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Vision für 2050 und die Unterstützung der Umstellung auf ein nachhaltiges Energiesystem als wesentlich erachtet werden.

Die im Hinblick auf diese Ziele erreichten Fortschritte werden überwacht und die Kommission erstattet hierüber regelmäßig Bericht.“

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5

„Die Kommission hat — unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens — die Absicht, im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Umsetzung der in Anhang II von ‚Horizont 2020‘ festgelegten Aufschlüsselung des Haushalts nach Prioritäten und spezifischen Zielen innerhalb dieser Prioritäten, einschließlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5, vorzulegen.“

Erklärung zu Artikel 12

„Die Kommission wird die angepassten Arbeitsprogramme auf Antrag dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorlegen.“

Erklärung zum „Exzellenzsiegel“

„Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen einen EU-weiten Wettbewerb, bei dem die besten Vorschläge ausgewählt werden, wodurch das Exzellenzniveau angehoben und die Sichtbarkeit von Spitzenleistungen in Forschung und Innovation erhöht werden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass positiv bewertete Projektvorschläge für den Europäischen Forschungsrat, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, Partnerschaftsmaßnahmen, das KMU-Instrument (Phase 2) oder Kooperationsprojekte, die aus haushaltstechnischen Gründen nicht finanziert werden konnten, trotzdem das Exzellenzkriterium des Programms ‚Horizont 2020‘ erfüllt haben.

Nach Genehmigung durch die Teilnehmer kann diese Information an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Die Kommission begrüßt daher jede Initiative, solche Projekte aus nationalen, regionalen oder privaten Quellen zu fördern. In diesem Zusammenhang hat die Kohäsionspolitik durch Kapazitätsaufbau ebenfalls eine zentrale Rolle zu spielen.“

Erklärung zur Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

„Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, im Rahmen des neuen Ziels ‚Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung‘ Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die darauf ausgerichtet sind, das Forschungs- und Innovationsgefälle in Europa zu beseitigen. Die für diese Maßnahmen vorgesehene Mittelausstattung wird nicht geringer sein als der Betrag, der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Maßnahmen zur Ausweitung der Beteiligung ausgegeben wurde.

Die neuen COST-Aktionen, die im Rahmen der Ausweitung der Beteiligung durchgeführt werden, sollten aus dem Budget für die ‚Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung‘ gefördert werden. COST-Aktionen, die nicht hierunter fallen und ein gleiches Mittelvolumen erfordern dürften, sollten aus dem Budget für ‚6. Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften‘ gefördert werden.

Der Großteil der mit der Fazilität für Politikunterstützung und den transnationalen Netzen nationaler Kontaktstellen zusammenhängenden Tätigkeiten sollte ebenfalls aus dem Budget für ‚6. Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften‘ unterstützt werden.“

Erklärung zum KMU-Instrument

„Den Unterstützungsmaßnahmen für KMU kommt im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ eine entscheidende Bedeutung zu; sie tragen ganz wesentlich dazu bei, das Ziel der Förderung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu erreichen. Die Kommission wird daher für eine hohe Sichtbarkeit der KMU-Unterstützung im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ sorgen, insbesondere durch Einbeziehung des KMU-Instruments in die Arbeitsprogramme, Leitlinien und Kommunikationsmaßnahmen. Alle Bemühungen werden darauf ausgerichtet sein, es KMU zu erleichtern, die Chancen zu erkennen und wahrzunehmen, die ihnen im Rahmen des Schwerpunkts ‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘ und des Ziels ‚Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (LEIT)‘ geboten werden.

Das KMU-Instrument wird mittels einer einheitlichen zentralen Managementstelle umgesetzt, die für die Bewertung und das Management der Projekte zuständig ist, darunter auch die Verwendung gemeinsamer IT-Systeme und Geschäftsprozesse.

Das Instrument wird die ehrgeizigsten Innovationsprojekte von KMU anziehen. Es wird in erster Linie im Wege eines ‚Bottom-up‘-Ansatzes über eine unbefristet geltende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, die auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten ist, wie sie im spezifischen Ziel ‚Innovation in KMU‘ dargelegt sind; zugleich trägt es den Prioritäten und Zielen der LEIT und der ‚Gesellschaftlichen Herausforderungen‘ Rechnung und ermöglicht Vorschläge, die alle gesellschaftlichen Herausforderungen und die LEIT betreffen können und den ‚Bottom-up‘-Ansatz untermauern. Diese Aufforderung kann alle zwei Jahre überprüft/verlängert werden, um den zweijährigen strategischen Programmen Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls können zusätzlich zu der genannten Aufforderung weitere Aufforderungen zu spezifischen Themen von strategischem Interesse veröffentlicht werden. Bei diesen Aufforderungen wird auf das Konzept und die Verfahren des KMU-Instruments sowie auf dessen einheitliche Anlaufstelle für Antragsteller und die begleitenden Mentoring- und Coaching-Dienste zurückgegriffen.“


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