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Document 32012R0605

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnare

ABl. L 177 vom 7.7.2012, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/605/oj

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 605/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnare

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun 2012 im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer gefangen werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (2) müssen die Mitgliedstaaten für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnare der Kommission die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die in Spanien registrierten Tonnaren für Roten Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 20. Juni als ausgeschöpft gelten. Die Kommission hat Spanien hiervon in Kenntnis gesetzt.

(6)

Am 7., 14. bzw. 21. Juni hat Spanien die Kommission über ein Fangverbot für seine vier Tonnare in der Fischerei 2012 auf Roten Thun informiert, welches für zwei Tonnare am 8. Juni, für eine Tonnare am 14. Juni und für die verbleibende Tonnare am 21. Juni in Kraft getreten ist, so dass ab dem 21. Juni 2012 um 14:00 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

(7)

Unbeschadet der oben genannten Maßnahmen Spaniens ist es erforderlich, dass die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnare ab dem 21. Juni 2012 verbietet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 21. Juni 2012 um spätestens 14:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch in Spanien registrierte Tonnare im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, mit diesen Tonnaren gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

László ANDOR

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


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