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Document 32012R0226
Commission Implementing Regulation (EU) No 226/2012 of 15 March 2012 amending Regulation (EC) No 1730/2006 as regards the conditions of use of benzoic acid (holder of authorisation Emerald Kalama Chemical BV) Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 226/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV) Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 226/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 77 vom 16.3.2012, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1550
16.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 226/2012 DER KOMMISSION
vom 15. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zur Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehörende Zubereitung Benzoesäure wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) für die Verwendung bei entwöhnten Ferkeln und mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) für die Verwendung bei Mastschweinen. |
(2) |
Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassung für die Zubereitung Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel dahin gehend zu ändern, dass die Bedingung, wonach die Zubereitung in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein muss, gestrichen wird und die Bedingungen in Bezug auf Ergänzungsfuttermittel geändert werden. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) weitergeleitet. |
(3) |
Die Behörde sah in ihrem Gutachten vom 6. September 2011 (4) keine Veranlassung, die Beschränkung, wonach die Zubereitung Benzoesäure ausschließlich als Vormischung in Mischfuttermitteln enthalten sein darf, aufrechtzuerhalten. Nach ihrem Dafürhalten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 eingeführte Beschränkung auf die Verwendung als Zusatzstoff in Ergänzungsfuttermitteln ausreichend und auf entwöhnte Ferkel anwendbar. |
(4) |
Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.
(3) ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8.
(4) EFSA Journal 2011; 9(9):2358.
ANHANG
„ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme) |
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4d210 |
Emerald Kalama Chemical BV |
Benzoesäure |
|
Ferkel (entwöhnt) |
— |
— |
5 000 |
|
14.12.2016 |
(1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Referenzlabors zu finden:http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“