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Document 32012R0226

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 226/2012 der Kommission vom 15. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 77 vom 16.3.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1550

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/226/oj

16.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 226/2012 DER KOMMISSION

vom 15. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Benzoesäure (Zulassungsinhaber: Emerald Kalama Chemical BV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zur Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehörende Zubereitung Benzoesäure wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) für die Verwendung bei entwöhnten Ferkeln und mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) für die Verwendung bei Mastschweinen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassung für die Zubereitung Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel dahin gehend zu ändern, dass die Bedingung, wonach die Zubereitung in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein muss, gestrichen wird und die Bedingungen in Bezug auf Ergänzungsfuttermittel geändert werden. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde sah in ihrem Gutachten vom 6. September 2011 (4) keine Veranlassung, die Beschränkung, wonach die Zubereitung Benzoesäure ausschließlich als Vormischung in Mischfuttermitteln enthalten sein darf, aufrechtzuerhalten. Nach ihrem Dafürhalten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 eingeführte Beschränkung auf die Verwendung als Zusatzstoff in Ergänzungsfuttermitteln ausreichend und auf entwöhnte Ferkel anwendbar.

(4)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8.

(4)  EFSA Journal 2011; 9(9):2358.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme)

4d210

Emerald Kalama Chemical BV

Benzoesäure

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure, C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Obergrenze:

 

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

 

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066)

Quantifizierung von Benzoesäure in Vormischung und Futtermittel: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (RP-HPLC/UV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Ferkel

(entwöhnt)

5 000

1.

Die Mischung verschiedener Benzoesäurequellen darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 5 000 mg/kg Alleinfuttermittel

3.

Benzoesäure enthaltende Ergänzungsfuttermittel dürfen nur dann direkt an entwöhnte Ferkel verfüttert werden, wenn sie mit anderen Futtermittelausgangsstoffen der Tagesration gründlich vermischt werden.

4.

Für entwöhnte Ferkel bis 25kg.

5.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

14.12.2016


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Referenzlabors zu finden:http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“


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