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Document 32012D0432

    2012/432/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Anerkennung des Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ABl. L 199 vom 26.7.2012, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/08/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/432/oj

    26.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/24


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 24. Juli 2012

    über die Anerkennung des Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (2012/432/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

    gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

    (2)

    Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

    (3)

    Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

    (4)

    Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Einsparungen von Treibhausgasemissionen gemessen werden, zur Einholung präziser Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

    (5)

    Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von fünf Jahren anerkennen.

    (6)

    Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

    (7)

    Für das System „REDcert“ wurde am 21. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Das System kann eine Vielzahl unterschiedlicher Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe abdecken. Das anerkannte System wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission sollte dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten berücksichtigen und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

    (8)

    Die Prüfung des Systems „REDcert” hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

    (9)

    Die Prüfung des Systems „REDcert“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

    (10)

    Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die vom System „REDcert“ erfasst werden, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dem freiwilligen System „REDcert“, für das am 21. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

    Das freiwillige System „REDcert“ kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

    Artikel 2

    Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

    Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 24. Juli 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

    (2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

    (3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


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