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Document 32011R0739

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 196 vom 28.7.2011, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/739/oj

    28.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 196/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 739/2011 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 2011

    zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Einige Bestimmungen zur Fleischuntersuchung in Anhang I dieser Verordnung, insbesondere in Abschnitt I Kapitel II Teile B, D und F, Abschnitt II Kapitel I und Kapitel V sowie Abschnitt III Kapitel II, verweisen auf die Listen A oder B des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

    (2)

    Das System des OIE zur Einordnung und Auflistung von Tierseuchen hat sich geändert. Die Listen A und B wurden durch eine einzige Liste ersetzt. Zudem steht das Unionsrecht nun im Einklang mit den Empfehlungen des OIE. Daher sind die meisten Verweise auf diese Listen überflüssig. Entsprechend sollten die relevanten Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III des Anhangs I der Verordnung geändert werden, so dass im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder anderen Inspektionstätigkeiten auf Krankheiten Bezug genommen wird, die Gegenstand von Rechtsvorschriften der Union sind, es sei denn, es wird auf bislang unbekannte Krankheiten mit Ursprung in Drittländern verwiesen.

    (3)

    Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) sieht vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur von Tieren stammen dürfen, die nicht in einem Betrieb, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind. In Anhang I jener Richtlinie sind die Unionsvorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen aufgeführt, die für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Vorliegen tierseuchenrechtlicher Gründe nur auf Grundlage der in Anhang I der Richtlinie genannten Unionsvorschriften eingeschränkt werden können.

    (4)

    Gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (3) darf frisches Geflügelfleisch nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn in 25 Gramm des Fleischs keine Salmonellen vorhanden sind. Allerdings ist dort ebenfalls festgelegt, dass dieses Kriterium nicht für frisches Geflügelfleisch gilt, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen bestimmt ist. Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann der amtliche Tierarzt Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von bestimmtem Fleisch stellen. Um dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit einzuräumen, eine industrielle Wärmebehandlung zur Tilgung von Salmonellen anzuordnen, sollte Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 geändert werden.

    (5)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    (2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt I Kapitel II wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil B Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.“

    b)

    Teil D Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.“

    c)

    Teil F Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    der Feststellung von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.“

    2.

    Abschnitt II wird wie folgt geändert:

    a)

    Kapitel I Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass der Erreger einer Krankheit vorhanden ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, so hat er dies ordnungsgemäß der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Unionsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Erregers zu verhindern.“

    b)

    Kapitel V wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    von Tieren stammt, die von einer Krankheit betroffen sind, die Gegenstand einer in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (1) aufgeführten tierseuchenrechtlichen Vorschrift der Europäischen Union sind, es sei denn, das Fleisch wird gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten besonderen Anforderungen gewonnen, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

    ii)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch stellen,

    a)

    das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden;

    b)

    das von Herden stammt, deren Fleisch für eine Behandlung vor dem Inverkehrbringen gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt ist.“

    3.

    In Abschnitt III Kapitel II Nummer 3 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

    „e)

    im Fall des Ausbruchs von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (2) stammen;

    f)

    wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten von der Liste des OIE zu berücksichtigen.


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.“

    (2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.“


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