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Document 32011R0580
Regulation (EU) No 580/2011 of the European Parliament and of the Council of 8 June 2011 amending Regulation (EC) No 460/2004 establishing the European Network and Information Security Agency as regards its duration Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 165 vom 24.6.2011, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2013; Aufgehoben durch 32013R0526
24.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 580/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (3) zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden „die Agentur“) erlassen. |
(2) |
Im Jahr 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 bezüglich der Bestehensdauer der Agentur erlassen. |
(3) |
Ab November 2008 fand eine öffentliche Diskussion über die allgemeine Ausrichtung der europäischen Bemühungen um eine verbesserte Netz- und Informationssicherheit und eine Diskussion über die Agentur statt. Im Einklang mit ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung und als Beitrag zu dieser Diskussion leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Ziele einer verstärkten Politik für die Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene ein, die von November 2008 bis Januar 2009 lief. Im Dezember 2009 führte diese Diskussion zu einer Entschließung des Rates vom 18. Dezember 2009 über ein kooperatives europäisches Vorgehen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (5). |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der öffentlichen Diskussion ist nun beabsichtigt, die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zu ersetzen. |
(5) |
Ein Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung der Agentur kann jedoch viel Zeit für Beratungen in Anspruch nehmen, und da das gegenwärtige Mandat der Agentur am 13. März 2012 ausläuft, ist es notwendig, eine Verlängerung zu beschließen, die sowohl ausreichend Raum für die Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat schafft als auch die Kohärenz und Kontinuität gewährleistet. |
(6) |
Die Dauer des Bestehens der Agentur sollte deshalb bis zum 13. September 2013 verlängert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 erhält folgende Fassung:
„Artikel 27
Dauer des Bestehens
Die Agentur wird zum 14. März 2004 für einen Zeitraum von neun Jahren und sechs Monaten errichtet.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
GYŐRI E.
(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 35.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.
(3) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(4) ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1.
(5) ABl. C 321 vom 29.12.2009, S. 1.