Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0496

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Kemira Oyj) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 134 vom 21.5.2011, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/04/2022; Aufgehoben durch 32022R0538

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/496/oj

    21.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 496/2011 DER KOMMISSION

    vom 20. Mai 2011

    zur Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Kemira Oyj)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Natriumbenzoat vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung von Natriumbenzoat, das in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2011 (2) den Schluss, dass sich der im Anhang beschriebene Stoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen weder auf die Gesundheit von Mensch und Tier noch auf die Umwelt nachteilig auswirkt, auf die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei der Zielart hingegen sehr vorteilhaft. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung des Stoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte seine Verwendung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Mai 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2011; 9(2):2005.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Zootechnische Zusatzstoffe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)

    4d 5

    Kemira Oyj

    Natriumbenzoat

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Natriumbenzoat: ≥ 99,9 %

     

    Wirkstoff

    Natriumbenzoat

    C7H5O2Na

     

    Analysemethode  (1):

     

    Zum Nachweis von Natriumbenzoat in Futtermittelzusatzstoffen: Titrimetrisches Verfahren (Monografie 01/2008:0123 Europäisches Arzneibuch).

     

    Zum Nachweis von Natriumbenzoat in Vormischungen und Futtermitteln: HPLC-Verfahren mit UV-Detektion.

    Ferkel (abgesetzt)

    4 000

    1.

    Der Zusatzstoff darf nicht mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten gemischt werden.

    2.

    Ergänzungsfuttermittel, die Natriumbenzoat enthalten, dürfen als solche nicht an Ferkel verfüttert werden.

    3.

    Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

    4.

    Empfohlene Mindestdosis: 4 000 mg/kg.

    5.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    10. Juni 2021


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden des Referenzlabors unter folgender Adresse im Internet: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


    Top