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Document 32011R0469

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 des Rates vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

ABl. L 129 vom 17.5.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/469/oj

17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 469/2011 DES RATES

vom 13. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 10. Dezember 1999 führte der Rat nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“) mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (3) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein. Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens“) und nach Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2001 der Kommission (4) am 24. Februar 2001 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (5) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt.

(2)

Am 8. März 2006 wurden zwei Ratsverordnungen betreffend die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien veröffentlicht: die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (6), die auf eine Auslaufüberprüfung zurückging und in der der endgültige Ausgleichszoll beibehalten wurde („auf der Auslaufüberprüfung beruhende Antisubventionsverordnung“), und die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (7) („Antidumpingänderungsverordnung“), die auf eine teilweise Interimsüberprüfung folgte und mit der der endgültige Antidumpingzoll auf derartige Einfuhren geändert wurde.

(3)

Am 6. November 2007 wurde nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates (8) ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt.

(4)

Am 20. Mai 2010 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (9) veröffentlicht. In der Bekanntmachung wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund des Gerichtsurteils vom 17. November 2009 in der Rechtssache T-143/06 (10) („Urteil“) PET-Folien, die von MTZ Polyfilms Limited („MTZ Polyfilms“) hergestellt und in die Europäische Union eingeführt werden, nicht mehr den mit der Antidumpingänderungsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und dass die nach diesen Verordnungen auf Einfuhren von MTZ Polyfilms entrichteten endgültigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden sollten. Mit der Bekanntmachung wurde zudem die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien teilweise wiederaufgenommen, um das oben genannte Gerichtsurteil in Bezug auf MTZ Polyfilms umzusetzen.

(5)

Der mit der auf der Auslaufüberprüfung beruhenden Antisubventionsverordnung eingeführte Ausgleichszoll ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung am 9. März 2011 (11) außer Kraft getreten. Gemäß dem Grundsatz, dass auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde bei der Festsetzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführten Antidumpingzollsätze gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung der Ausgleichszoll berücksichtigt, der mit der Antisubventionsauslaufüberprüfungsverordnung eingeführt worden war. Aufgrund des Außerkrafttretens des Ausgleichszolls müssen die Antidumpingzollsätze nun angepasst werden.

2.   ANTIDUMPINGZOLLSÄTZE NACH DEM AUSSERKRAFTTRETEN DES AUSGLEICHSZOLLS AUF DIESELBEN EINFUHREN

(6)

Wie unter Randnummer 5 erwähnt, ist aufgrund des am 9. März 2011 erfolgten Außerkrafttretens des Ausgleichszolls auf PET-Folien mit Ursprung in Indien eine Anpassung der Antidumpingzollsätze erforderlich. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 festgesetzte Antidumpingzoll setzt sich nämlich aus der Dumpingspanne abzüglich der sich auf die Ausfuhrsubventionen beziehenden Subventionsspanne zusammen. Da der Ausgleichszoll nun außer Kraft getreten ist, müssen die Antidumpingzollsätze neu festgesetzt werden.

(7)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung darf der Antidumpingzoll die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Daher sollte der Zoll entweder in Höhe der Dumpingspanne oder in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden, je nachdem welche Spanne niedriger ist.

(8)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die Schadensbeseitigungsschwelle in der Ausgangsuntersuchung des Antidumpingverfahrens wie unter Randnummer 195 der Verordnung (EG) Nr. 367/2001 dargelegt und unter Randnummer 74 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 bestätigt, in allen Fällen über den Dumpingspannen lag. Daher sollte der Antidumpingzoll in Höhe der folgenden Dumpingspannen festgesetzt werden, die für die verschiedenen indischen Hersteller festgestellt wurden:

Unternehmen

Dumpingspanne und Antidumpingzollsatz

Rechtsgrundlage

Ester Industries Limited

29,3 %

Verordnung (EG) Nr. 366/2006

Garware Polyester Limited

0 %

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 38/2011 (12)

Jindal Poly Films Limited

0 %

Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (15)

Polyplex Corporation Limited

3,7 %

Verordnung (EG) Nr. 366/2006

SRF Limited

15,5 %

Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 (13)

Uflex Limited

3,2 %

Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (16)

Vacmet India Limited

0 %

Verordnung (EU) Nr. 205/2011 (14)

Alle übrigen Unternehmen (außer MTZ Polyfilms)

29,3 %

Verordnung (EG) Nr. 366/2006

(9)

Alle bekannten indischen ausführenden Hersteller von PET-Folien, die indischen Behörden und der PET-Folien herstellende Wirtschaftszweig der Union wurden über die oben genannte Vorgehensweise unterrichtet.

(10)

Nach dieser Unterrichtung brachten mehrere indische Unternehmen vor, dass der Wirtschaftszweig der Union sich offensichtlich in guter Verfassung befinde, da für die Ausgleichsmaßnahmen keine Auslaufüberprüfung beantragt wurde, und dass die Antidumpingmaßnahmen daher ebenfalls eingestellt werden sollten. Ein ausführender Hersteller machte zudem geltend, dass die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe neu berechnet werden sollte, da unlängst für Garware Polyester Limited, eines der Unternehmen in der Stichprobe, nach einer Interimsüberprüfung eine angepasste individuelle Dumpingspanne festgelegt worden war. Es ist festzuhalten, dass beide Forderungen über den begrenzten Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung hinausgehen, die lediglich darauf abzielt, die Höhe der bestehenden Antidumpingzollsätze nach dem Außerkrafttreten der parallel dazu bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf dieselben Einfuhren anzupassen. Jeder Antrag auf Änderung der Höhe der Antidumpingzollsätze im Anschluss an eine angebliche Änderung der Umstände sollte nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestellt werden. Daher müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

(11)

Ein indischer ausführender Hersteller brachte vor, dass die Kommission nun, da die Ausgleichszölle außer Kraft getreten seien, den indischen Ausführern eine Preisanpassung im Rahmen der DEPB-Regelung gewähren sollte, was sie während der Ausgangsuntersuchung und der Interimsüberprüfung abgelehnt hätte. Ohne Rücksicht darauf, ob ein derartiges Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Änderungsverordnung geprüft werden könnte, ist festzuhalten, dass die Forderung nach einer Preisanpassung im Rahmen der DEPB-Regelung, wie unter Randnummer 50 der Verordnung (EG) Nr. 367/2001 und unter Randnummer 47 der Antidumpingänderungsverordnung zusammengefasst, nicht akzeptiert worden war, da die betreffenden Hersteller nicht nachgewiesen hatten, dass die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den inländischen und den EU-Verkaufspreisen durch die DEPB-Vorteile beeinflusst worden war. An dieser Situation hat sich mit dem Auslaufen des Ausgleichszolls nichts geändert, sodass dieses Vorbringen zurückgewiesen werden muss.

(12)

Es gingen keine weiteren substanziellen Stellungnahmen ein. Daher sollten die Zollsätze, wie in der Tabelle unter Randnummer 8 angegeben, an die Höhe der Dumpingspannen angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält folgende Fassung:

„2.   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited

75-76, Amrit Nagar,

Behind South Extension Part-1,

New Delhi — 110 003,

Indien

29,3

A026

Garware Polyester Limited

Garware House,

50-A, Swami Nityanand Marg,

Vile Parle (East),

Mumbai 400 057,

Indien

0

A028

Jindal Poly Films Limited

56 Hanuman Road,

New Delhi 110 001,

Indien

0

A030

Polyplex Corporation Limited

B-37, Sector-1,

Noida 201 301,

Dist. Gautam Budh Nagar,

Uttar Pradesh,

Indien

3,7

A032

SRF Limited

Block C, Sector 45,

Greenwood City,

Gurgaon 122 003, Haryana,

Indien

15,5

A753

Uflex Limited

A-1, Sector 60,

Noida 201 301, (U.P.),

Indien

3,2

A027

Vacmet India Limited

Anant Plaza, IInd Floor, 4/117-2A,

Civil Lines, Church Road,

Agra 282 002, Uttar Pradesh

Indien

0

A992

Alle übrigen Unternehmen (außer MTZ Polyfilms Limited — TARIC-Zusatzcode A031 (17))

29,3

A999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 16.

(5)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(7)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(8)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 3.

(10)  Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 2009 S. II-04133.

(11)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens, ABl. C 68 vom 3.3.2011, S. 6.

(12)  ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 1.

(13)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 14.

(15)  Jindal Poly Films Limited firmierte seinerzeit unter dem Namen Jindal Polyester Limited.

(16)  Uflex Limited firmierte seinerzeit unter dem Namen Flex Industries Limited.

(17)  Was MTZ Polyfilms Limited (New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400039, Indien) betrifft, wird auf die in ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 3. veröffentlichte Bekanntmachung verwiesen.“


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