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Document 32011R0406

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 hinsichtlich der Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs Maduramicin-Ammonium-Alpha Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 108 vom 28.4.2011, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/406/oj

28.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 406/2011 DER KOMMISSION

vom 27. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 hinsichtlich der Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs Maduramicin-Ammonium-Alpha

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu ändern.

(2)

Die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha als Futtermittelzusatzstoff, eines Wirkstoffs aus der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (2) der Kommission (für Masthühner) bzw. mit der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 (3) der Kommission (für Truthühner) für zehn Jahre gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (4) zugelassen.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung in Bezug auf die Zusammensetzung der Trägersubstanz des Futtermittelzusatzstoffs beantragt und relevante Daten zur Unterstützung seines Antrags vorgelegt.

(4)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (5) zu dem Schluss, dass die Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs in dieser neuen Zusammensetzung bei Truthühnern keinen Anlass zu weiteren Bedenken hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt geben dürfte und dass der Zusatzstoff wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose ist.

(5)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Vormischungen und Mischfuttermittel, die den nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 hergestellten Futtermittelzusatzstoff Maduramicin-Ammonium-Alpha enthalten, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3.

(3)  ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18.

(4)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(5)  EFSA Journal 2011; 9(1):1954.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 770

Alpharma Belgium BVBA

Maduramicin-Ammonium

Alpha 1 g/100 g

(Cygro 1 %)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Maduramicin-Ammonium-Alpha: 1 g/100 g

Carboxymethylcellulose-Natrium: 2 g/100 g

Calciumsulfat-Dihydrat: 97 g/100 g

 

Wirkstoff

Maduramicin-Ammonium-α C47H83O17N

CAS-Nummer: 84878-61-5, Monocarboxylsäure-Polyether-Ammoniumsalz, durch Gärung aus dem Stamm Actinomadura yumaensis gewonnen (ATCC 31585) (NRRL 12515)

 

Verwandte Verunreinigungen:

Maduramicin-Ammonium-β: < 10 %

Truthühner

16 Wochen

5

5

1.

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

2.

Angabe in der Gebrauchsanweisung: ‚Gefährlich für Equiden‘.

‚Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung mit bestimmten Arzneimitteln (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.‘

15.12.2011“


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