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Document 32011R0404R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( ABl. L 112 vom 30.4.2011 )

    ABl. L 328 vom 10.12.2011, p. 58–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/corrigendum/2011-12-10/oj

    10.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/58


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 30. April 2011 )

    Seite 18, Artikel 57 Absatz 4:

    anstatt:

    „Bei Mitgliedstaaten, die systematisch mindestens einmal im Monat für ihre Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammeln

    a)

    zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

    b)

    zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemachte wurden, gelten die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung als erfüllt.“

    muss es heißen:

    „Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

    a)

    zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

    b)

    zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.“

    Seite 88, in Anhang XIII, Art „Seeteufel“, Zeile 3 (GUH):

    anstatt:

    „GUH 3,04“

    muss es heißen:

    „GUH 3,00“.

    Seite 92, in Anhang XIII, Art „Scholle“, Zeile 2 (GUT):

    anstatt:

    „GUT 1,07“

    muss es heißen:

    „GUT 1,05“.

    Seite 98, in Anhang XV, Art „Kabeljau“, Zeile 7 (SAD):

    anstatt:

    „SAD“

    muss es heißen:

    „CBF“.

    Seite 101, in Anhang XV, Art „Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch“, Zeile 3 (GUH):

    anstatt:

    „GUH 1,88“

    muss es heißen:

    „GUH 1,78“.


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