This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32011D0693
Commission Decision of 21 December 2005 concerning a restructuring plan for the Spanish coal industry and State aid for the years 2003-2005, implemented by Spain for 2003 and 2004 (notified under document C(2005) 5410) Text with EEA relevance
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über einen Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau und die von Spanien 2003 und 2004 gewährten staatlichen Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5410) Text von Bedeutung für den EWR
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über einen Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau und die von Spanien 2003 und 2004 gewährten staatlichen Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5410) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 271 vom 18.10.2011, p. 50–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
über einen Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau und die von Spanien 2003 und 2004 gewährten staatlichen Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5410)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/693/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 unterrichtete Spanien die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) über einen Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau. |
(2) |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 und vom 31. Juli 2003 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen. Spanien legte diese Informationen mit Schreiben vom 18. April 2003 und vom 3. Oktober 2003 vor. |
(3) |
Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 übermittelte Spanien den Ministerialerlass ECO 768/2003 vom 17. März 2003 über die Gewährung finanzieller Unterstützung für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2003. |
(4) |
Mit Schreiben vom 8. August 2003 teilte Spanien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 mit, welche Beträge den einzelnen Unternehmen für das Jahr 2003 gewährt werden sollten. |
(5) |
Gemäß der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Einführung eines gemeinsamen Rahmens für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben (3) übermittelte Spanien der Kommission mit Schreiben vom 18. August 2003 und vom 18. September 2003 Angaben zu den Produktionskosten der einzelnen Produktionseinheiten. |
(6) |
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 übermittelte Spanien den Ministerialerlass über die Gewährung finanzieller Unterstützung für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2004. |
(7) |
Mit Schreiben vom 30. März 2004 teilte die Kommission Spanien ihre Entscheidung mit, nach Prüfung der von der spanischen Regierung übermittelten Angaben das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). |
(8) |
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 und vom 16. Juli 2004 legte Spanien ergänzende Informationen zum Umstrukturierungsplan vor. |
(9) |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 übermittelte Spanien den Ministerialerlass über die Gewährung finanzieller Unterstützung für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2005. |
(10) |
Mit Schreiben vom 7. September 2005 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 legte Spanien zusätzliche Informationen zum Umstrukturierungsplan vor. |
(11) |
Aufgrund der von Spanien vorgelegten Informationen hat die Kommission über den Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau zu befinden, sowie — im Falle einer günstigen Beurteilung dieses Plans — über die jährlichen Beihilfen für die Jahre 2003, 2004 und 2005. |
(12) |
Der Umstrukturierungsplan und die finanziellen Maßnahmen fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Die Kommission hat nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung zu entscheiden, ob dieser Umstrukturierungsplan mit den in den Artikeln 4 bis 8 festgelegten Bedingungen und Kriterien vereinbar ist und den Zielen der genannten Verordnung entspricht. Sollte die Entscheidung der Kommission zu dem Plan positiv ausfallen, hat sie nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung ferner zu prüfen, ob die für 2003 bis 2005 gemeldeten Maßnahmen dem Umstrukturierungsplan entsprechen und insgesamt mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME
(13) |
Am 3. Juni 1998 genehmigte die Kommission mit ihrer Entscheidung 98/637/EGKS vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1998 (5) einen Umstrukturierungsplan für den spanischen Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1998-2002. Dieser Plan basierte auf dem Plan zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus und alternativer Entwicklungen in den Kohlerevieren 1998-2005, der am 15. Juli 1997 unterzeichnet worden war. Der Plan war das Ergebnis einer Übereinkunft zwischen der spanischen Regierung und den Beteiligten des Bergbaus und enthält Bestimmungen für Unternehmen, die Beihilfen erhalten. Die Kommission akzeptierte den Umstrukturierungsplan 1998-2002 nach Prüfung seiner Übereinstimmung mit den allgemeinen und besonderen Zielen ihrer Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (6). |
(14) |
Angesichts der Absicht der spanischen Regierung, dem Steinkohlenbergbau nach dem Ende des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 Beihilfen zu gewähren, sowie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002, insbesondere mit Artikel 9 Absatz 10, haben die spanischen Behörden der Kommission am 19. Dezember 2002 einen Umstrukturierungsplan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen und für die Stilllegung von Produktionseinheiten im Zeitraum 2003-2005 übermittelt. |
(15) |
Diesem Umstrukturierungsplan liegt die Absicht der spanischen Regierung zugrunde, den Steinkohlenbergbau im Zeitraum 2003-2005 auch weiterhin zu unterstützen und Beihilfen zur laufenden Produktion sowie zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten der Umstrukturierung zu gewähren. Dieser Vorschlag für den Zeitraum bis 2005 geht davon aus, dass die Anstrengungen von Unternehmen und Beschäftigten zur Umstrukturierung des Sektors im Zeitraum 1998-2002 auf der Grundlage des spanischen Plans zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus im Zeitraum 1998-2005 unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 fortgesetzt werden, d. h. geringere Produktion mit weniger Beihilfen und kleineren Belegschaften, um eine Senkung der Produktionskosten zu ermöglichen. |
(16) |
Die spanische Regierung hat darauf hingewiesen, dass die sozialen Realitäten eines der Kriterien sind, die bei der Entscheidung über die Frage zu berücksichtigen sind, welche Produktionseinheiten mit einer Mindestproduktion erhalten werden sollen, um den Zugang zu den Steinkohlevorkommen zu gewährleisten. Weitere Kriterien sind die aktuelle Lage am Kohlemarkt und die Umsetzung von Umweltvorschriften, von denen abhängt, welche Kraftwerke in Betrieb bleiben können. |
(17) |
Die spanische Regierung geht außerdem davon aus, dass die in ihrem Plan 2003-2005 vorgesehene Verringerung des Gesamtvolumens der Beihilfen dazu führen wird, dass Unternehmen freiwillig die Stilllegung von Kapazitäten anstreben. Aus der Möglichkeit von Stilllegungsbeihilfen ergeben sich automatisch Kapazitätsverringerungen, so dass als Ziel bis Ende 2005 eine Kapazität von ca. 12 Mio. Tonnen vorgeschlagen wird. Die spanische Regierung garantierte der Kommission, dass Beihilfen für Kapazitätsstilllegungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates ausschließlich zur Deckung der Kosten solcher Stilllegungen verwendet werden. |
(18) |
Das Niveau von Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung in den Kohlerevieren liegt noch immer weit unter dem Stand vor der Umstrukturierung des Sektors. Aus diesem Grund hat die spanische Regierung erklärt, dass sie mehr Zeit für eine Politik zur Förderung der Wirtschaft und von Beschäftigungsalternativen außerhalb des Steinkohlenbergbaus benötigt. Die Prozesse für einen Strukturwandel im Steinkohlenbergbau lassen sich nicht stärker beschleunigen als in den Plänen vorgesehen. Die spanische Regierung argumentiert dabei, dass der Umstrukturierungsprozess erst seit fünf Jahren läuft, also wesentlich weniger als in anderen Ländern mit einem bedeutenden Steinkohlenbergbau. |
(19) |
Die spanische Regierung hat von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 Gebrauch gemacht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission in begründeten Fällen spätestens bis Juni 2004 die einzelnen Produktionseinheiten notifizieren können, die unter die in den Absätzen 4 und 6 des Artikels genannten Pläne fallen. |
(20) |
Die spanische Regierung hat der Kommission auch gemäß der Entscheidung 2002/871/EG die Produktionskosten der Produktionseinheiten für 2001/2002 und für die Jahre 2003 bis 2005 mitgeteilt. |
(21) |
Gemäß der Definition des Begriffs „Produktionseinheit“ in Artikel 2 der Entscheidung 2002/871/EG haben die einzelnen Bergbauunternehmen mit Ausnahme von HUNOSA ihre untertägige Kohlegewinnung und die zugehörige Infrastruktur als einzige „untertägige Produktionseinheit“ und ihre übertägige Kohlegewinnung und die zugehörige Infrastruktur als einzige „übertägige Produktionseinheit“ definiert. Für das Bezugsjahr (2001/2002) wurden folgende Produktionseinheiten und Produktionsmengen gemeldet:
|
(22) |
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, dass die Produktionseinheiten Endesa (untertägig), Encasur (untertägig) und Antracitas de GillónS.A. im Jahr 2005 stillgelegt werden und dass das Unternehmen Promotora de Minas de Carbon S.A. (PMC) seinen Tagebau stilllegen wird. |
2.1. Verringerung der Betriebsbeihilfen
(23) |
Für die Bergbauunternehmen wird für die Jahre 2003, 2004 and 2005 eine Verringerung der Betriebsbeihilfen um 4 % jährlich vorgeschlagen, bei HUNOSA soll die Verringerung im Durchschnitt sogar 5,75 % jährlich betragen. |
2.2. Produktionskapazitäten
(24) |
Bei den durch Beihilfen begünstigten Produktionskapazitäten schlägt die spanische Regierung ein Volumen von ca. 12 Mio. Tonnen für 2005 vor. Im Jahr 2002 betrug die Gesamtförderung etwa 13 400 000 Tonnen. |
2.3. Haushalt
(25) |
Für die Betriebsbeihilfen sowie Beihilfen zu technischen und sozialen Kosten wurden folgende Gesamtbeträge gemeldet:
|
(26) |
Für die Jahre 2006-2007 ist es nach Angaben der spanischen Regierung noch nicht möglich, spezifische Ziele für den Zeitraum 2005-2007 festzulegen. Die spanische Regierung schlägt vor, die Beihilfe weiterhin um 4 % jährlich zurückzufahren. Wenn der Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen genehmigt ist, sollen der Kommission Einzelheiten zur Zuweisung der Beihilfe und zur Verteilung der Produktion (in Tonnen) mitgeteilt werden. |
2.4. Plan für das Bergbauunternehmen Hunosa
(27) |
Die spanische Regierung hat ausführlichere Angaben zu einem Plan für das in staatlichem Besitz befindliche Unternehmen Hunosa gemacht. Die Kapazität sollte im Zeitraum 2002-2005 von 1 800 000 Tonnen im Jahr 2001 auf 1 340 000 Tonnen im Jahr 2005 zurückgenommen werden. Die Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten wird von 321 091 000 EUR im Jahr 2001 auf 239 281 000 EUR im Jahr 2005 reduziert. |
(28) |
Die Hauptziele des Hunosa-Plans 2002-2005 waren in erster Linie die Umstrukturierung des Unternehmens und die Reduzierung der Verluste, wobei im Zuge der Maßnahmen zur Rücknahme der Tätigkeit gemäß dem nationalen Plan für den Bergbau und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens im zentralasturischen Kohlerevier angemessen zu berücksichtigen ist. Außerdem sollten die Grundlagen für die künftige Entwicklung im Gebiet des zentralasturischen Kohlereviers gelegt und die erforderlichen Voraussetzungen für Beschäftigungsalternativen zum Bergbau geschaffen werden. In dem Plan ist schließlich die Reduzierung der Betriebsverluste von Hunosa um über 30 % sowie Belegschaftskürzungen von 33,6 % vorgesehen, um die Produktivität um 21,4 % anzuheben. |
(29) |
Im Hunosa-Plan waren eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, die eine Senkung des Produktionsniveaus gewährleisten sollten. Erstens sollten zwei der bestehenden neun Produktionseinheiten stillgelegt werden. Auch die Stilllegung einer Kohlenwäsche war geplant. Die Schließung dieser drei Standorte entspricht einer Senkung der Produktionskapazitäten um 25 %. Zweitens wurden Maßnahmen zur Optimierung der Produktivität geplant, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen betreffend die Auswahl der Vorkommen, den Grad der Modernisierung und die Waschverfahren liegt. Die Anstrengungen konzentrierten sich auf die Bergwerke mit der höchsten Produktivität, den geringsten Gesamtkosten und der besten Qualität. Ein Teil der Produktion sollte dem nahe gelegenen Kraftwerk vorbehalten sein, und Hunosa sollte jährlich Kohle für 100 Verbrauchstage liefern. Drittens ist aufgrund der geplanten Reduzierung der Tätigkeit eine Verringerung der Belegschaft des Unternehmens unumgänglich. Aufgrund der getroffenen Maßnahmen wird die Produktion in der Laufzeit des Plans insgesamt um 26,1 % auf 1 340 000 Tonnen im Jahr 2005 zurückgehen. |
(30) |
Im HUNOSA-Plan war auch die Neueinstellung von 550 Beschäftigten im Zeitraum 2002-2005 vorgesehen. Die spanische Regierung will dafür garantieren, dass diese neuen Arbeitskräfte, falls Neueinstellungen sich als notwendig erweisen, aus dem Kreis der Arbeitnehmer kommen, die ihre Arbeit infolge einer Bergwerksstilllegung verloren haben, mit den beiden sehr begrenzten Ausnahmen der Einstellung einiger technischer Fachkräfte und direkter Nachkommen von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben kamen. |
(31) |
Die spanische Regierung hat für die Produktionseinheiten von HUNOSA, die während der Umstrukturierung in Betrieb bleiben sollen, folgende Kosten je t/SKE mitgeteilt:
|
(32) |
Nach Auffassung der spanischen Regierung veranschaulicht diese Reduzierung der Produktionskosten von ca. 20 % im Zeitraum 2002-2005 die Möglichkeiten von Kürzungen der Produktionskosten bei Produktionseinheiten von Hunosa, und dieser Trend könnte in Zukunft noch verstärkt werden. Laut Angaben der spanischen Regierung bedeutet diese Reduzierung der Produktionskosten eine Senkung der Beihilfen für das Unternehmen um 25 %, und auch dieser Trend könnte in Zukunft noch verstärkt werden. |
(33) |
In Übereinstimmung mit den im Plan aufgestellten Zielen wird ein Maßnahmenpaket zur Förderung des Aufbaus einer Wirtschaftsstruktur vorgeschlagen, die Alternativen zum Kohlebergbau in dem geographischen Gebiet bietet, in dem Hunosa tätig ist. Daher haben sich die spanische Regierung und die Gewerkschaften gegenseitig verpflichtet, im Zeitraum 2002-2005 im zentralasturischen Kohlerevier mit den verschiedenen in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen die Schaffung von 650 Arbeitsplätzen zu fördern. |
(34) |
Zum Bereich der Beihilfen für außergewöhnliche Kosten der Umstrukturierung und Altlasten, die flankierend zu den technischen Maßnahmen im Hinblick auf Konzentration, Auswahl der Vorkommen und entsprechende Kapazitätsanpassungen erfolgen, erklärte die spanische Regierung, dass soziale Maßnahmen vor allem zur Finanzierung der Vorruhestandsregelung erforderlich sind. Die Beihilfe zur Deckung dieser Maßnahmen und anderer vorgeschlagener Maßnahmen ist degressiv angelegt. |
(35) |
Die folgende Tabelle zeigt den Belegschaftsabbau und die Gesamtbeträge der zu gewährenden Beihilfen laut Hunosa-Plan, wie im Umstrukturierungsplan vorgeschlagen.
|
(36) |
Mit Schreiben vom 22. April 2003 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, dass im Hunosa-Plan neben anderen Zielen als Vorsichtsmaßnahme die Erhaltung einer heimischen Mindestproduktion vorgesehen ist, um den Zugang zu den Kohlevorkommen zu gewährleisten. |
(37) |
Laut Begründung der spanischen Regierung in diesem Schreiben ist die Erhaltung einer Mindestproduktion in Höhe von 1 340 000 Tonnen bei Hunosa im Jahr 2005 notwendig, um gewährleisten zu können, dass 30 % des Verbrauchs (100 Tage) der Kraftwerke in der Nähe der Hunosa-Bergwerke von diesem Unternehmen gedeckt werden können. Die spanische Regierung erachtet die Erhaltung einer strategischen Produktion in der Nähe der Kraftwerke als vorrangiges Ziel des Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen. |
2.5. Laufzeit der Maßnahme
(38) |
Die Beihilfe erstreckt sich auf den Zeitraum 2003-2005. |
2.6. Form der Beihilfe
(39) |
Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt. |
2.7. Begünstigte
(40) |
Die in Erwägungsgrund 21 aufgeführten Produktionseinheiten der Bergbauunternehmen in Spanien. |
2.8. Rechtsgrundlage
(41) |
Ministerialerlass ECO/2731/2003, Ministerialerlass ECO/768/2003, Ministerialerlass ECO/180/2004 und Ministerialerlass ITC/626/2005. |
2.9. Energie- und Umweltsituation in Spanien
(42) |
Aus den von Spanien für den Zeitraum 2000-2011 vorgelegten Prognosen für die Stromerzeugung geht hervor, dass der Anteil der Kohle an der Stromerzeugung von 35,9 % im Jahr 2000 auf 15 % im Jahr 2011 sinken wird. Die Stromerzeugung aus Erdgas wird im gleichen Zeitraum von 9,7 % auf 33,1 % steigen. Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung wird von 16,9 % im Jahr 2000 auf 28,4 % im Jahr 2011 steigen. Die Stromerzeugung verursacht lediglich 28 % der gesamten CO2-Emissionen. Spanien betrachtet es nicht als sinnvoll, eine Verbindung zwischen Beihilfen für den heimischen Steinkohlenbergbau und CO2-Emissionen herzustellen. Eine solche Verbindung sollte stattdessen zwischen der Stromerzeugung und Emissionen hergestellt werden. Die Kraftwerke werden in Betrieb bleiben, so lange dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, ungeachtet der Tatsache, ob dabei heimische oder importierte Kohle verfeuert wird. |
2.10. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
(43) |
Am 30. März 2004 leitete die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren ein. Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass der übermittelte Plan mit den Bedingungen und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 in Einklang steht und den Zielen der Verordnung entspricht. Die Kommission war der Auffassung, dass der Plan nicht detailliert genug ist. In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 ersuchte die Kommission die spanische Regierung daher um folgende Angaben:
|
3. BEMERKUNGEN SPANIENS
(44) |
Nach Einleitung des Verfahrens durch die Kommission übermittelte die spanische Regierung die nachstehenden Bemerkungen. Es gingen keine Bemerkungen von Dritten ein. |
3.1. Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002) und Beihilfe für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung)
(45) |
Die spanische Regierung übermittelte Berichte über die 2003 und 2004 gezahlte Beihilfe und über die voraussichtlichen Zahlungen für 2005, in denen aufgeschlüsselt wird, ob die Beihilfe nach Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 gewährt wurde. Bei den Beihilfen, die HUNOSA gewährt wurden oder gewährt werden sollen, wird angegeben, ob sie aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder Mitteln der S.E.P.I. (13) stammen. |
3.1.1. Produktion im Zeitraum 2003-2005
(46) |
Der von der Industrie durchgeführte Kapazitätsabbau führt zu folgenden Produktionsentwicklungen:
|
3.1.2. Kriterien
(47) |
Die spanische Regierung hat die Kriterien übermittelt, nach denen Produktionseinheiten als Begünstigte nach Artikel 4 oder nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 eingestuft wurden: Hauptkriterium sind die Produktionskosten je t/SKE. Weitere Kriterien sind:
|
(48) |
Schließlich muss eine Methode zur angemessenen Berücksichtigung der am Standort der Produktionseinheit herrschenden sozialen und regionalen Bedingungen gefunden werden. Die Unverzichtbarkeit dieses sozialen und regionalen Kriteriums ist ein wichtiger Faktor. Die spanische Regierung ist bereit, etwaige von der Kommission vorgeschlagene Bedingungen in Betracht zu ziehen. |
(49) |
Die Begriffsbestimmung „Produktionseinheit“ wurde mit den Unternehmen geprüft, die sich durch die größte Produktionskapazität auszeichnen und daher über mehr als eine Produktionseinheit verfügen könnten. Bisher erfolgte die Analyse der Beihilfe auf Unternehmensebene (ausgenommen HUNOSA), untertätige und übertägige Gewinnungsbetriebe zusammen genommen. |
3.1.3. Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit
(50) |
Nach Erläuterungen der spanischen Regierung geht aus dem Bericht hervor, dass alle Unternehmen, die 2002 als Begünstigte nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eingestuft wurden, derzeit begünstigte Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 1407/2002 sind. |
3.1.4. Abbau der Beihilfen
(51) |
Nach Angaben der spanischen Regierung sollen die Beihilfen bis Ende 2005 generell und um 4 % jährlich abgebaut werden. |
3.2. Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen
(52) |
Die spanische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, dass der Erlass ECO/2731/2003 geändert wurde, um ihn an die Anforderungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 anzupassen. Der Erlass gilt nun ausschließlich für Produktionseinheiten, die tatsächlich vor dem 31. Dezember 2005 stillgelegt werden, und nicht für Stilllegungsprogramme, die nach diesem Datum enden. Ferner wurde die Kompensation von 13 EUR je 1 000 Wärmeeinheiten für Kohleabsatzverträge, die aufgrund der Stilllegung der liefernden Produktionseinheiten aufgehoben werden, als Höchstbetrag der Beihilfe für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 aufgeführten Kostenarten festgesetzt. Zahlungen erfolgen nur für ausreichend begründete tatsächliche Kosten der Stilllegung. |
3.3. Frühere Entscheidungen der Kommission
3.3.1. Stilllegungen bis zum 31. Dezember 2005
(53) |
Durch die endgültige Stilllegung von Produktionskapazitäten von 1 660 000 Tonnen bei den in Erwägung Nr. 18 der Präambel zur Entscheidung 2002/826/EGKS aufgeführten Unternehmen bis zum 31. Dezember 2005 wird die spanische Regierung die Auflagen dieser Erwägung erfüllen. Einige dieser Unternehmen haben bereits 2002 mit der Verringerung von Produktionskapazitäten begonnen. |
3.3.2. Produktionseinheiten, die Beihilfen für außergewöhnliche Stilllegungskosten erhalten haben
(54) |
Wie in den Beihilfeberichten 2003, 2004 und 2005 dargestellt, handelt es sich bei den im Jahr 2003 an Antracitas de Gillón, ENCASUR, ENDESA und PMC (vor der Stilllegung 2004) gezahlten sowie für 2004 und 2005 geplanten Beihilfen um Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit. Die ENDESA und ENCASUR gewährte Beihilfe für finanzielle Unterstützung bei außergewöhnlichen Stilllegungskosten zwischen 1998 und 2002 war zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt als Beihilfe zur Deckung von Zahlungsdifferenzen im Hinblick auf allgemeine Vorruhestandsregelungen und die von diesen Unternehmen gezahlten 100 %. Die spanische Regierung bestätigte durch Verpflichtungsschreiben, dass die von den Unternehmen für die Stilllegung vorgesehenen Produktionseinheiten bis Ende 2005 tatsächlich stillgelegt werden. |
3.4. Der Hunosa-Plan
3.4.1. Bemerkungen zur Umstrukturierung bei HUNOSA
(55) |
Die spanische Regierung lieferte Einzelheiten zu den umfangreichen Umstrukturierungen in den letzten Jahren und zum Grad der Erfüllung des Plans 2002-2005. In diesem Plan ist die Stilllegung von zwei Produktionseinheiten vorgesehen, die zu einer Verringerung der Förderkapazität um 700 000 Tonnen führen wird. |
3.4.2. Beihilfen für HUNOSA in den Jahren 2003-2005
(56) |
Nach Angaben der spanischen Regierung wird der Umfang der Umstrukturierungsbeihilfe streng innerhalb der Grenzen der Kosten gehalten, die sich aus externen sozialen Verpflichtungen ergeben; geeignete Erläuterungen wurden vorgelegt. |
(57) |
Der scheinbare Widerspruch zwischen den erheblichen Anstrengungen zur Senkung der Kosten und der weniger deutlichen Rückläufigkeit der Betriebsbeihilfen ergibt sich im wesentlichen aus Veränderungen bei den Einnahmen infolge der internationalen Preise für Importkohle und dem Wechselkurs US Dollar/Euro. Die spanische Regierung legte detaillierte Angaben zur Berechnung der Einnahmen vor und erläuterte, warum sie im allgemeinen unter dem internationalen Preis für Importkohle liegen. |
(58) |
Auch für die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten der Umstrukturierung legte die spanische Regierung ausführliche Erläuterungen vor. |
3.4.3. Angaben zur Einstellung von neuem technischem Fachpersonal
(59) |
Die spanische Regierung wies darauf hin, dass derartige Einstellungen sich zwingend aus der Notwendigkeit der Besetzung bestimmter wichtiger Stellen ergeben und machte insbesondere Sicherheitsgründe geltend. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass während der Laufzeit des Plans bisher keine Neueinstellungen erfolgt sind. Allerdings hat die spanische Regierung als Vorsichtsmaßnahme eine geschätzte Höchstzahl von 100 Einstellungen angegeben. |
4. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
4.1. Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
(60) |
Um festzustellen, ob die in dem Plan vorgesehenen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen, ob die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. |
(61) |
Die erste Bedingung von Artikel 87 lautet, dass es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen handeln muss. In diesem Fall wird die Verwendung staatlicher Mittel durch die Tatsache belegt, dass die Maßnahme effektiv aus dem Staatshaushalt Spaniens und in geringerem Umfang durch die S.E.P.I. finanziert wird, ein Unternehmen in staatlichem Besitz, das vollständig vom Staat kontrolliert wird. |
(62) |
Das zweite Kriterium von Artikel 87 Absatz 1 betrifft die Möglichkeit, dass die Maßnahme bestimmte Empfänger begünstigt. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob für die begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht und ob dieser Vorteil einer bestimmten Art von Unternehmen gewährt wird. Die Beihilfe ist eindeutig mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Bergbauunternehmen verbunden, da es sich um direkte Beihilfen zu den laufenden Ausgaben dieser Unternehmen handelt, die sie normalerweise selbst zu tragen hätten. Diese Ausgaben sind einerseits die Differenz zwischen den absehbaren Produktionskosten und den erwarteten Einnahmen und andererseits die Kosten der Umstrukturierung, und die Bergbauunternehmen profitieren davon, dass sie einen teilweisen Ausgleich für diese Kosten erhalten. Die betreffenden Maßnahmen richten sich außerdem nur an Unternehmen des Steinkohlenbergbaus in Spanien. Damit begünstigen die bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten, d. h. sie sind selektiv. |
(63) |
Laut dem dritten und vierten Kriterium nach Artikel 87 Absatz 1 darf eine Beihilfe nicht den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen bzw. möglicherweise beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall verfälschen die betreffenden Maßnahmen jedoch den Wettbewerb, da sie die finanzielle Stellung und den Handlungsspielraum der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren nicht begünstigten Konkurrenten stärken. Selbst wenn der innergemeinschaftliche Handel mit Steinkohle nur sehr begrenzt ist und diese Unternehmen nicht exportieren, so erhalten dennoch Unternehmen mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten weniger Möglichkeiten für den Export ihrer Produkte auf den spanischen Markt. |
(64) |
Auf die fraglichen Maßnahmen ist daher Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzuwenden, und sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag festgelegten Ausnahmeregelungen fallen. |
4.2. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002
(65) |
Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 3632/1993/EGKS am 23. Juli 2002 sowie nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag ist die Rechtmäßigkeit der gemeldeten Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu beurteilen. |
(66) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 werden die Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Steinkohlenbergbau festgelegt, mit denen zur Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus beigetragen werden soll. Diese Vorschriften berücksichtigen die sozialen und regionalen Aspekte der Umstrukturierung des Sektors und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer minimalen heimischen Steinkohleproduktion, um den Zugang zu den Kohlevorkommen zu gewährleisten. Die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus muss in Anbetracht der wettbewerblichen Ungleichgewichte zwischen Gemeinschaftskohle und Importkohle fortgesetzt werden. |
(67) |
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die subventionierte Kohleförderung auf den Umfang begrenzt werden, der unverzichtbar ist, um wirksam zum Ziel der Versorgungssicherheit beizutragen. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Mitteilung „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“, auch bekannt als die Erklärung von Göteborg zur nachhaltigen Entwicklung, die auf eine „Begrenzung des Klimawandels und gesteigerte Nutzung sauberer Energien“ abzielt (14). |
(68) |
Die Mitgliedstaaten können aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gewähren. Eine der dafür geltenden Voraussetzungen besteht darin, dass der Betrieb der betroffenen Produktionseinheiten in einen Stilllegungsplan einbezogen ist. |
(69) |
Die Mitgliedstaaten können aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 einem Unternehmen Betriebsbeihilfen gewähren, die speziell für eine oder mehrere Produktionseinheiten bestimmt sind. Eine der dafür geltenden Voraussetzung besteht darin, dass der Betrieb der betroffenen Produktionseinheit oder Produktionseinheiten in dem Unternehmen in den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen einbezogen ist. |
(70) |
Die Mitgliedstaaten können aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 Beihilfen für außergewöhnliche Kosten gewähren, die sich aus der Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus ergeben und nicht in Zusammenhang mit der laufenden Förderung stehen, soweit der ausgezahlte Betrag nicht die Kosten übersteigt. Die Kostenarten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. |
(71) |
In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der übermittelte Plan mit den Bedingungen und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 in Einklang steht und den Zielen der Verordnung entspricht. Die Kommission erachtete einen detaillierteren Plan für notwendig. Aufgrund dieses Schreibens legte Spanien der Kommission in mehreren Schritten ausführliche Angaben zum Umstrukturierungsplan vor. Auf der Grundlage dieser neuen Informationen wird die Kommission im Folgenden den Umstrukturierungsplan und die auf seiner Grundlage gewährten Beihilfen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 bewerten. |
4.3. Einhaltung der früheren Entscheidungen der Kommission
(72) |
In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 befand die Kommission, dass die spanische Regierung nicht klar genug erklärt hatte, dass die in den früheren Kommissionsentscheidungen, insbesondere in der Entscheidung 2002/826/EGKS, die noch auf dem EGKS-Vertrag basierten, festgelegten Bedingungen eingehalten werden. In der Entscheidung 2002/826/EGKS der Kommission wurden die Beihilfen unter der Voraussetzung genehmigt, dass die betreffenden Produktionseinheiten in einen Stilllegungsplan einbezogen werden und ihre Produktionskapazität bis 2005 um 1 660 000 Tonnen reduziert wird. Spanien muss diese Auflagen einhalten. Das Ende des EGKS-Vertrags und das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 stellt die Verpflichtungen der Vergangenheit nicht in Frage. Diese Verpflichtungen sind in vollem Umfang einzuhalten und die Kommission muss die Erfüllung der Auflagen in den auf der Grundlage des EGKS-Vertrags getroffenen Entscheidungen sicherstellen. |
(73) |
Der frühere aufgrund der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entwickelte Plan für Stilllegungen und Rücknahmen der Fördertätigkeit wurde mit der Kommissionsentscheidung 2002/826/EGKS genehmigt. Bei mehreren Gelegenheiten und in mehreren Schreiben an die Kommission hat die spanische Regierung anerkannt, dass Verpflichtungen aus der Vergangenheit in vollem Umfang eingehalten werden müssen und ausdrücklich bekräftigt, dass die Entscheidungen zur Stilllegung der in Erwägung 18 der Entscheidung 2002/826/EGKS aufgeführten Produktionseinheiten in Einklang mit den geltenden Vorschriften umgesetzt werden. Das bedeutet die Stilllegung einer Produktionskapazität von 1 660 000 Tonnen spätestens bis 2005. Aufgrund den von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen konnte die Kommission nachprüfen, dass diese Verringerung der Produktionskapazität tatsächlich erreicht wurde. |
(74) |
Die Kommission geht davon aus, dass die Produktionseinheiten, die ihre Kapazitäten verringert haben, mit denen identisch sind, die bereits in den Plan für Stilllegungen und Rücknahmen der Fördertätigkeit einbezogen waren, der sich auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stützte. Es handelt sich dabei um die Produktionseinheiten, die in Erwägung 18 der Entscheidung 2002/826/EGKS aufgeführt sind. |
(75) |
Laut dem früheren Plan Spaniens für Stilllegungen und Rücknahmen der Fördertätigkeit mussten die Produktionseinheiten Antracitas de GillónSA, ENDESA (untertägig) und ENCASUR (untertägig) bis Ende 2002 stillgelegt werden. Offenbar waren diese Produktionseinheiten jedoch im Jahr 2003 und zum Teil auch im Jahr 2004 noch in Betrieb. |
(76) |
Auf Anfrage der Kommission wurden die Untertagebetriebe von ENDESA und ENCASUR und die Produktionseinheit von Antracitas de Gillóninzwischen stillgelegt. Am 31. März 2004 wurde auch die übertägige Produktionseinheit von Promotora de Minas de Carbon stillgelegt. In Verpflichtungsschreiben an die Kommission wird bestätigt, dass der Betrieb in den von diesen Unternehmen zur Stilllegung im Jahr 2005 vorgesehenen Produktionseinheiten auch tatsächlich eingestellt wird. |
(77) |
Die Kommission hat anhand der ihr von der spanischen Regierung übermittelten Informationen geprüft, ob die diesen Unternehmen aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten für die Stilllegung dieser Produktionseinheiten nicht über die Kosten hinausgehen. |
(78) |
Da die in Erwägungsgrund 18 der Entscheidung 2002/826/EGKS aufgeführten Produktionseinheiten die erforderliche Verringerung der Produktionskapazität erzielt haben und die in der genannten Entscheidung für eine Stilllegung vorgesehenen Produktionseinheiten tatsächlich ihren Betrieb eingestellt haben, kommt die Kommission zu dem Schuss, dass Spanien die Auflagen der früheren Kommissionsentscheidungen eingehalten hat. |
4.4. Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002) und Beihilfe für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung)
(79) |
In ihrem Schreiben vom 30. März stellte die Kommission fest, dass die spanische Regierung den Gesamtbetrag der vorgesehenen Betriebsbeihilfen mitgeteilt hat. Die spanische Regierung hat aber weder den Gesamtumfang der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 noch die Gesamthöhe der Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung gemeldet. Die spanische Regierung machte auch keine näheren Angaben zu den Kriterien, die von den Produktionseinheiten zu erfüllen sind, um Beihilfen beantragen zu können. |
(80) |
Ein weiterer Zweifel der Kommission betraf die Tatsache, dass die spanische Regierung keine Angaben zu dem Gesamtumfang der Produktionskapazitäten hatte, die aufgrund des Stilllegungsplans bis zum 31. Dezember 2005 oder bis zum 31. Dezember 2007 stillgelegt werden sollten, was jedoch laut Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 1407/2002 Voraussetzung ist, um Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit erhalten zu können. Der geschätzte Beihilfebetrag kann nur gewährt werden, wenn der Gesamtumfang der Kapazitätsverringerung mitgeteilt wird. |
(81) |
Hinsichtlich der Produktionskapazität und der Mindestproduktion zur Gewährleistung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen hatte die Kommission in ihrem Schreiben an Spanien vom 30. März 2004 darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht mit dem Ziel von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 in Einklang zu stehen schien. Der Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen und die zugehörige Beihilfe sollten mit der Notwendigkeit begründet werden, dass eine heimische Mindestproduktion aufrecht erhalten werden muss, um den Zugang zu den Vorkommen zu gewährleisten. Die sozialen und regionalen Aspekte der Umstrukturierung des Sektors können nur geltend gemacht werden, um den Stilllegungsplan und die Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit zu begründen. |
(82) |
Die spanische Regierung hat Informationen zu den Kosten der Produktionseinheiten vorgelegt. Spanien hat für jedes Unternehmen, ausgenommen HUNOSA, die betreffenden Untertagebetriebe und zugehörige Infrastruktur als eine untertägige Produktionseinheit definiert und ist bei den Tagebaubetrieben ähnlich vorgegangen. Die Anwendung der Verordnung (EG) 1407/2002 basiert auf dem Konzept der „Produktionseinheit“. Am 30. März 2004 äußerte die Kommission Zweifel, ob die vorgelegten Informationen im Hinblick auf die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 enthaltenen Auflagen detailliert genug sind. |
4.4.1. Trennung zwischen Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit und Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen
(83) |
Seit Einleitung des Verfahrens hat Spanien präzisiert, ob es sich um Beihilfen nach Artikel 4 oder nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 handelt. Im Zeitraum 2003-2005 haben folgende Produktionseinheiten Beihilfen nach Artikel 4 erhalten: Antracitas de GillónS.A., Coto Minera Jove S.A., untertätige Produktionseinheit von Endesa, untertätige Produktionseinheit von Encasur, González y Díez S.A., Industria y Comercial Minera S.A. (INCOMISA), Mina Escobal S.L., Mina la Camocha, Minas de Valdeloso S.L., Promotora de Minas de Carbón S.A. und Virgilio Riesco S.A. Mina Escobal S.L. wurde 2004 stillgelegt und Promotora de Minas de Carbón S.A. im Jahr 2005. Weitere Produktionseinheiten, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit erhalten haben, sind die beiden stillgelegten Produktionseinheiten des in staatlichem Besitz befindlichen Bergbauunternehmens Hunosa, nämlich Pumarabule und Figaredo. Wieder andere Produktionseinheiten haben Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen erhalten. Diese Produktionseinheiten sind in Erwägungsgrund 21 aufgeführt. |
(84) |
Auf der Grundlage der neu vorgelegten Informationen kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die spanische Regierung die Produktionsbeihilfen ordnungsgemäß in Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit und in Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen aufgeschlüsselt hat. Auch wurde nach Bestätigung der spanischen Regierung die Auflage gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erfüllt, dass Produktionseinheiten, denen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gewährt werden, spätestens bis 2007 stillzulegen sind. |
4.4.2. Anzuwendende Kriterien
(85) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der spanischen Regierung zu den Kriterien, die sie für die Gewährung von Produktionsbeihilfen anzuwenden gedenkt, die Produktionskosten je t/SKE das wichtigste Kriterium sein werden. Dieses Kriterium steht in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, da es als hinreichende Gewähr dafür gelten kann, dass die Beihilfe den Produktionseinheiten mit den besten wirtschaftlichen Perspektiven zugute kommen wird. |
(86) |
Weitere Kriterien der spanischen Regierung sind das Vorhandensein eines Marktes, d. h. ein in Betrieb befindliches Kraftwerk im Umkreis von 100 km, und die Liquidität des Unternehmens, das Eigentümer der Produktionseinheit ist. In diesem Zusammenhang sollte ein Mindestmass an Ausgewogenheit zwischen den Eigenmitteln des Unternehmens und dem Anlagevermögen insgesamt gegeben sein. Das letztgenannte Kriterium trägt ebenfalls dazu bei, dass die Beihilfen die Produktionseinheiten mit den besten wirtschaftlichen Perspektiven erreichen. Das erstgenannte Kriterium kann nur als zusätzliches Kriterium angewendet werden. Aus Erwägungen der Versorgungssicherheit sowie aus finanziellen Gründen — aufgrund des Bezugs zu den Transportkosten — kann der Standort in die Überlegungen einbezogen werden, jedoch nicht Hauptargument sein. Insgesamt stehen die von der spanischen Regierung vorgesehenen Kriterien jedoch nach Auffassung der Kommission in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. |
(87) |
Anhand der von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen prüfte die Kommission, wie die Definition des Begriffs „Produktionseinheit“ im Umstrukturierungsplan verwendet wurde. In der Vergangenheit analysierte Spanien die Beihilfen auf Unternehmensebene und die Berechnung für Untertagebetriebe und Übertagebetriebe erfolgte gemeinsam. Spanien hat diesen Ansatz geändert und prüfte die Beihilfen je Produktionseinheit gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002. Spanien hat der Kommission in dieser Hinsicht außerdem die laut Entscheidung 2002/871/EG verlangten Informationen übermittelt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Spanien in seinem Umstrukturierungsplan verwendete Definition des Begriffs „Produktionseinheit“ der vorgenannten Verordnung entspricht. |
(88) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass laut Umstrukturierungsplan eine Produktionskapazität von 12 Mio. Tonnen vorgesehen ist. In Anbetracht der allgemeinen Energiesituation Spaniens, insbesondere der Absicht der spanischen Regierung, den Anteil der Kohle an der Stromproduktion von 35,9 % auf 15 % im Jahr 2011 zu verringern, stellt sich die Kapazitätsreduzierung auf 12 Mio. Tonnen als geeignete Maßnahme dar, die zum Erreichen dieses Ziels beitragen wird. Daher kann dieser Umfang der Produktionskapazität, der bis Ende 2005 erreicht werden soll, als strategische Reserve in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 betrachtet werden. Folglich sollen die Produktionseinheiten, die unter den Teil des Umstrukturierungsplans fallen, der den Zugang zu den Steinkohlevorkommen betrifft, für die Gewährung von Beihilfen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen in Frage kommen, wenn die Bedingungen von Artikel 4 und 5 der Verordnung erfüllt sind. |
(89) |
Auch wurde das Hauptkriterium und Kernziel der Verordnung, nämlich die Rückläufigkeit der Beihilfen, erfüllt. Die Beihilfen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 wurden jährlich um 4 % verringert. Die Kommission betrachtet eine solche Reduzierung als akzeptabel. Die Kommission hat auch die Ankündigung der spanischen Regierung berücksichtigt, dass die jährliche Reduzierung der Beihilfen um 4 % auch in den Jahren 2006 und 2007 weitergehen soll. |
(90) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die spanische Regierung ausreichend klargestellt hat, welche Kriterien die Produktionseinheiten erfüllen müssen, um Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit oder für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen erhalten zu können. Diese Kriterien stehen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, insbesondere mit Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a. |
(91) |
In diesem Kontext weist die Kommission die spanische Regierung darauf hin, dass die soziale und die regionale Situation bei Entscheidungen über den Umfang der strategischen Reserve nicht berücksichtigt werden kann. Soziale und regionale Aspekte können nur im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit und zur Deckung der außergewöhnlichen Umstrukturierungskosten Berücksichtigung finden. |
4.4.3. Berechnung der Einnahmen
(92) |
Die spanische Regierung hat ausführliche Angaben zu den Kohlepreisen vorgelegt. In den von der spanischen Regierung vorgelegten zusätzlichen Informationen wird erläutert, dass die von der spanischen Regierung gezahlte staatliche Beihilfe de facto zum Ausgleich der Differenz zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Verkaufspreis der spanischen Kohle diente, der unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der Importkohle aus Drittländern lag. Dies ist hauptsächlich auf die geringere Qualität der spanischen Kohle und in geringerem Maße auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Preise in langfristigen Verträgen festgelegt werden, während der Preis der Importkohle der Spotmarktpreis eines bestimmten Tages ist. |
(93) |
Die spanische Regierung hat erklärt, dass der Einfluss der Fluktuationen beim Weltmarktpreis auf den Preis der heimischen Kohle erst mit ca. drei Quartalen Verzögerung spürbar wird. Auf der anderen Seite ist die Qualität der Kohle offenbar erheblich geringer als die der am internationalen Markt gehandelten Kohle. Das führt zu einem wesentlich niedrigeren Preis für die heimische Kohle. Der gezahlte Preis variiert je nach Kraftwerk, da an unterschiedlichen Standorten gewonnene Kohle unterschiedliche Qualität aufweist. So kann der Heizwert der Kohle z. B. je nach Gewinnungsort zwischen 7 % und 35 % schwanken. |
(94) |
Die spanische Kohle weist im allgemeinen aufgrund ihres hohen Asche- und Wassergehalts bzw. niedriger Anteile an flüchtigen Bestandteilen oder aufgrund dieser beiden Merkmale eine eher geringe Qualität auf. Es gibt keinen Weltmarkt für Kohle geringer Qualität, da alle Kohle produzierenden Länder ihre Kohle geringer Qualität in der Nähe des Gewinnungsortes verbrauchen. Der Einsatz von Kohle dieser Art zur Verstromung verursacht höhere Investitions- und Wartungskosten für die Kraftwerksbesitzer, da sie nicht nur in Anschaffung und Unterhalt teurere Spezialbrenner benötigen, sondern da auch der Wirkungsgrad dieser Kraftwerke geringer ist als bei normalen Kohlekraftwerken. |
(95) |
Die spanische Regierung hat erläutert, dass es unwirtschaftlich ist, die Qualität der Kohle so weit zu verbessern, dass sie der von Importkohle entspricht, da dies den Produktionsprozess wesentlich teurer und weniger wettbewerbsfähig machen würde. |
(96) |
Seit 1998 wird der Verkaufspreis der Kohle in direkten Verhandlungen zwischen den Produktionseinheiten und den Abnehmerkraftwerken festgelegt, ohne Eingriff staatlicher Stellen. Nur bei ernsthaften Konflikten können sich diese einschalten. Die spanische Regierung hat die Verträge einiger Elektrizitätsunternehmen, die über Kohlekraftwerke verfügen, vorgelegt, um zu veranschaulichen, welcher Preis den Bergbauunternehmen gezahlt wird. Bei der Berechnung des Kohlepreises wird auch eine Formel für die Qualität der Kohle einbezogen, bei der auch Faktoren wie Anteil flüchtiger Bestandteile, Asche- und Schwefelgehalt, Feuchtigkeit und Heizwert berücksichtigt werden. |
(97) |
Die Kohlepreise in Spanien basieren auf langfristigen Verträgen zwischen den Bergbauunternehmen und ihren Abnehmern. Die derzeitigen Verträge gelten bis zum 31. Dezember 2005. Die Preise basieren auf folgenden Parametern:
|
(98) |
Spanien berechnet die Durchschnittspreise für den Import von Steinkohle nach Spanien. Die Berechnung dieser Durchschnittspreise erfolgt aufgrund statistischer Daten, die von den Kohleimporteuren in Spanien und den Kohleexporteuren in Drittländern stammen. |
(99) |
Damit dieses System korrekt funktioniert, müssen die berechneten Preise für Steinkohle den Weltmarktpreis für Kohle auch tatsächlich widerspiegeln. Um das zu prüfen, verglich die Kommission diesen Preis mit dem MCIS-Kennpreis für Verstromungskohle, dem Standard-Referenzindex für die Kohlepreise am Spotmarkt. |
(100) |
Die spanische Regierung erklärte die Differenzen zwischen dem MCIS-Preis und dem von ihr errechneten Durchschnittspreis mit dem Hinweis, dass erstere ausschließlich auf den an einem bestimmten Tag am Spotmarkt geschlossenen Verträgen basieren, der von ihr berechnete Preis für spanische Kohle jedoch auf allen Verträgen basiert, die zu einem bestimmten Tag in Kraft sind, einschließlich langfristiger Verträge. Aus diesem Grund liegt der spanische Preis in Zeiten steigender Spotmarktpreise tendenziell niedriger als der Spotmarktpreis und in Zeiten sinkender Spotmarktpreise höher als die dortigen Preise. Langfristig betrachtet ist der Durchschnitt der beiden Indizes in etwa gleich: für die Jahre 1996-2004 lag der durchschnittliche MCIS-Preis bei 43,3 EUR je t/SKE, der durchschnittliche spanische Preis nur wenig darunter. Die Kommission gelangt daher zu der Einschätzung, dass die spanische Berechnung des Steinkohlepreises den Weltmarktpreis für Kesselkohle korrekt widerspiegelt. |
(101) |
Aufgrund der oben genannten Parameter lag der durchschnittliche Preis 2001 bei 45,85 EUR und die Vorausschätzung für 2005 bei 36 EUR. Die Einnahmen waren 2001 außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Bruttoverbuchung einiger außergewöhnlicher und atypischer Einnahmen in diesem Jahr zurückzuführen ist. Folglich führte die Reduzierung der Produktionskosten um 20 % nicht zu einer ebensolchen Reduzierung des Gesamtumfangs der Betriebsbeihilfen für den Zeitraum 2003-2005. |
(102) |
Der Gesamtumfang der Beihilfe wird bestimmt, nachdem jede Produktionseinheit ihren Rechnungsprüfungsbericht vorgelegt hat, der die Produktionskosten und Einnahmen enthält. Wenn sich am Ende eines Geschäftsjahres herausstellt, dass die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Einnahmen geringer ist als erwartet, wird der Gesamtumfang der Beihilfe verringert und zuviel gezahlte Beihilfen müssen zurückgezahlt werden. |
(103) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Spanien ausreichend detailliert dargestellt hat, wie die Einnahmen der Bergbauunternehmen berechnet wurden. Die vorgelegten Informationen haben die Kommission überzeugt, dass bei der Berechnung der Einnahmen die korrekten Kohlepreise verwendet wurden. Auf Grundlage der gelieferten Informationen, insbesondere der Verträge zwischen Kraftwerken und Bergbauunternehmen, kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Auflagen von Artikel 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 beachtet wurden und dass die Betriebsbeihilfen nicht über die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Einnahmen für die betreffenden Geschäftsjahre hinausgegangen sind, die Beihilfe hat daher nicht zur Folge, dass die Preise für Gemeinschaftskohle niedriger sind als die Preise für Kohle vergleichbarer Qualität aus Drittländern. Die Kommission wird sorgfältig darauf achten, dass in den neuen Verträgen, die ab dem 1. Januar 2006 zwischen Kraftwerken und Bergbauunternehmen ausgehandelt werden, der aktuell hohe Weltmarktpreis für Kohle angemessen in die Berechnungen einbezogen wird. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Bedingungen von Artikel 4 Buchstaben d und e der Verordnung ebenfalls eingehalten wurden. |
4.5. Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002)
(104) |
In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass die spanische Regierung nicht klar angegeben hatte, aufgrund welcher Kriterien Beihilfen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zur Deckung außergewöhnlicher Kosten, die nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen (Altlasten), gewährt werden sollten. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 teilte Spanien der Kommission mit, dass diese Beihilfen ausschließlich für Produktionseinheiten bestimmt sind, die im Zeitraum 2003-2005 stillgelegt werden, und dass die Beihilfen die Kosten nicht übersteigen werden. Aus dem Ministerialerlass ECO/2731/2003 vom 24. September 2003 gingen diese Auflagen jedoch nicht ausdrücklich hervor. Der Ministerialerlass ECO/2731/2003 bot keine ausreichende Gewähr, dass die Beihilfen zur Deckung der Stilllegungskosten von Produktionseinheiten diese Kosten nicht übersteigen und dass die betreffenden Produktionseinheiten ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 2005 einstellen. Die Kommission war der Auffassung, dass die von Spanien vorgesehenen Kriterien für die Berechnung der Beihilfen zur Deckung der Stilllegungskosten von Produktionseinheiten, basierend auf einer Reduzierung der Versorgung mit Kohle gemäß den Verträgen mit den Kraftwerken und einer Beihilfe von 13 EUR je reduzierte Tausend Kalorien keine ausreichende Garantie für die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 bieten. Die Kommission gab auch zu bedenken, dass der Umfang der Beihilfen aufgrund dieses Artikels sehr hoch erschien und dass sich die Frage stellt, ob die in diesem Zusammenhang vorgesehene Beihilfe im Verhältnis zur Intensität des Umstrukturierungsprozesses nicht zu hoch ist. |
(105) |
Aufgrund aktueller und neuer Informationen stellt die Kommission fest, dass der Ministerialerlass ECO/2731/2003 geändert wurde, um ihn in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu bringen. Der Erlass gilt jetzt nur für Produktionseinheiten, die bis zum 31. Dezember 2005 stillgelegt werden. Hinsichtlich des Ausgleichs von 13 EUR je 1 000 Wärmeeinheiten für Kohleabsatzverträge, die infolge der Stilllegung von Produktionseinheiten gekündigt werden, geht aus dem Erlass klar hervor, dass es sich bei dem Betrag um einen Höchstbetrag handelt und dass nur gebührend belegte tatsächliche Kosten der Stilllegung erstattet werden. In diesem Zusammenhang hat die spanische Regierung erklärt, dass sie 2004 weniger Beihilfen gewährt hat. Für 2004 belief sich die Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen tatsächlich nur auf 518 986 EUR gegenüber den Vorausschätzungen von 555 227 EUR. |
(106) |
Nach Auffassung der Kommission hat Spanien ausreichende Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Kosten vorgelegt, die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung zu decken sind. Spanien hat die zu gewährenden Beträge aufgeschlüsselt nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 aufgeführten Kategorien angegeben. Die Kommission konnte daher feststellen, dass die Beträge, die meistens im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen stehen, die Kosten nicht übersteigen — damit kann die Beihilfe zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten der Umstrukturierung genehmigt werden. Vor dem Hintergrund des Belegschaftsabbaus, der Stilllegung von Produktionskapazitäten und der Rückläufigkeit der Produktionsbeihilfen haben die von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen die Kommission überzeugt, dass die zu deckenden Kosten im Verhältnis zur Intensität des Umstrukturierungsprozesses nicht zu hoch sind. Der folgende Abschnitt enthält eine separate Bewertung der Beihilfe zur Deckung der außergewöhnlichen Umstrukturierungskosten des staatlichen Unternehmens Hunosa. |
4.6. Der Hunosa-Plan
(107) |
In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 betonte die Kommission, dass das Unternehmen Hunosa in den Stilllegungsplan aufgrund der Entscheidung 3632/93/EGKS einbezogen war. Aus sozialen und regionalen Gründen sollte die Stilllegung jedoch erst nach 2002 erfolgen. Die Produktionskosten des Unternehmens sind sehr hoch im Vergleich zu den Produktionskosten anderer Bergbauunternehmen in der Europäischen Union. Die Kommission stellte fest, dass der Abbau der Belegschaft und die Verringerung der Produktion unter dem europäischen Durchschnitt liegen. In dem Plan ist die Stilllegung von 2 der 9 Produktionseinheiten vorgesehen. In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 kündigte die spanische Regierung weitere Verringerungen der Produktionskosten um 20 % an, die 2005 zu einer Verringerung der Beihilfe um 25 % führen sollten. Die von der spanischen Regierung in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2003 angekündigte Senkung der Produktionskosten sollte auch zu einer weiteren Verringerung der Beihilfe für Hunosa führen, die 2005 bei 179 460 750 EUR liegen sollte. |
(108) |
In ihrem Schreiben vom 30. März 2004 deutete die Kommission an, dass der Vorschlag für das Unternehmen Hunosa, einen Anteil von 30 % des Kohleverbrauchs (d. h. etwa 100 Verbrauchstage) für die Kraftwerke in der Region zu reservieren, unter Umständen als nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt bewertet werden könnte. |
4.6.1. Die Umstrukturierung von Hunosa
(109) |
Die spanische Regierung hat ihre Absicht bekräftigt, die Umstrukturierung von Hunosa im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 mit dem Ziel fortzusetzen, die Beihilfen und die Produktionskapazität wesentlich zu verringern und die Belegschaft entsprechend abzubauen. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen müssen vor dem Hintergrund der großen sozialen und regionalen Bedeutung Hunosas für die autonome Region Asturien bewertet werden. |
(110) |
Die spanische Regierung übermittelte der Kommission detaillierte Informationen über die Umstrukturierung von Hunosa, die Entwicklung der Kosten und Einnahmen, die Perspektiven und die vorgesehenen Beihilfebeträge. |
(111) |
Der Plan enthält folgende Elemente:
|
(112) |
Seit 1986, dem Jahr des spanischen EU-Beitritts, stellt sich der Umstrukturierungsprozess in Zahlen wie folgt dar:
|
(113) |
Im Zeitraum 1998-2004 wurden die Beihilfen für Hunosa um 32 % reduziert (in jeweiligen Preisen), diese Reduzierung liegt über dem Durchschnitt des spanischen Bergbaus, wo der entsprechende Wert bei 25,7 % lag. Seit 1992 verringerte sich der Gesamtumfang der Beihilfen für Hunosa um 54 % in jeweiligen Preisen und um 69 % in konstanten Preisen. |
(114) |
Außerdem hat die spanische Regierung die Umstrukturierung bei Hunosa offenbar intensiver vorangetrieben als laut Umstrukturierungsplan 2003-2005 vorgesehen. Im Jahr 2003 lagen die tatsächlich gewährten Produktionsbeihilfen bei 264 480 000 EUR entgegen einer Vorausschätzung von 271 593 000 EUR, was einer weiteren Reduzierung um 2,6 % entspricht. Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Umstrukturierungskosten belief sich auf 240 689 000 EUR gegenüber einer Vorausschätzung von 302 557 000 EUR, was einer Reduzierung um 20,4 % entspricht. |
(115) |
Im Jahr 2004 lässt sich ein Rückgang der Produktion auf 1 070 000 t feststellen, was einer weiteren Reduzierung um 20 % gegenüber dem Plan entspricht. Bis Ende 2004 war die Belegschaft auf 4 137 zurückgegangen. Der tatsächliche Gesamtumfang der Produktionsbeihilfe lag 2004 bei 247 483 EUR statt bei den angenommenen 254 682 EUR, was eine weitere Reduzierung um 2,8 % bedeutet. |
(116) |
Ende 2005 dürfte die Belegschaft bei 3 500 liegen, was einer Reduzierung von 14 % entspricht, die über den Plan hinausgeht. |
(117) |
Die hohen Produktionskosten von Hunosa sind in der Hauptsache auf die technischen Verhältnisse in den Bergwerken zurückzuführen. Die Kohle hat eine recht geringe Dichte, so dass beim Abbau ein großes Gebiet abgedeckt werden muss, was wiederum einen hohen Infrastrukturaufwand bedeutet. Diese geringe Dichte, die noch dazu unregelmäßig ist, schafft Probleme bei der Mechanisierung. Auch der Umstrukturierungsprozess, vor allem die erhebliche Verringerung der Belegschaft und die hohe Zahl der in den Vorruhestand versetzten Arbeitnehmer tragen ebenfalls nicht zur Optimierung der Produktionskosten bei. Trotzdem konnte Hunosa eine Senkung der Produktionskosten durch bessere Betriebsführung und Konzentration der Produktion auf die Produktionseinheiten erreichen, in denen eine Mechanisierung und der Einsatz technischer Mittel bei der Gewinnung am leichtesten und zu den geringsten Kosten möglich war. Auch durch andere Instrumente, Fortschritte bei der Mechanisierung und den Einsatz von Rechnertechnik sowie die Modernisierung von Anlagen und Produktionsprozessen konnte die Produktivität gesteigert werden. Dieses Konzept wird künftig noch eine weitere Verringerung der Produktionskosten ermöglichen. |
(118) |
Die Kommission stellt allerdings fest, dass die Reduzierung der Produktionskosten um 20 % im Zeitraum 2001-2005 nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der Produktionsbeihilfen um 20 % geführt hat. Nach Aussage der spanischen Regierung ist dies durch Unterschiede bei den Einnahmen zwischen 2001 und 2005 zu erklären. Im Jahr 2001 lagen die durchschnittlichen Einnahmen wesentlich höher als im Jahr 2005, in dem sie 37 EUR je t/SKE betrugen. |
(119) |
Zu den Einnahmen von Hunosa hat die spanische Regierung detaillierte Erläuterungen vorgelegt. Der Preis wird in langfristigen Verträgen festgelegt, die zum großen Teil zwischen Hunosa und seinen Kunden in einem liberalisierten Markt frei ausgehandelt werden. |
(120) |
Aufgrund aktueller neuer Informationen geht die Kommission davon aus, dass der scheinbare Widerspruch zwischen den erheblichen Anstrengungen zur Senkung der Kosten und der weniger deutlichen Rückläufigkeit der Betriebsbeihilfen im wesentlichen durch Veränderungen bei den Einnahmen infolge der internationalen Preise für Importkohle und dem Wechselkurs US Dollar/Euro zustande kommt. Wie in Abschnitt 4.4.3 über die Berechnung der Einnahmen erläutert wurde, waren die Einnahmen im Zeitraum 2003-2005 geringer als die Einnahmen im Jahr 2001. Aufgrund der diesbezüglichen von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen, insbesondere zu den Verträgen zwischen Hunosa und den 5 Kraftwerken, die mit Kohle von Hunosa befeuert werden, konnte sich die Kommission überzeugen, dass die Berechnung der Einnahmen von Hunosa auf korrekten Zahlen beruht. |
4.6.2. Beihilfe für Hunosa zur Rücknahme der Fördertätigkeit
(121) |
Die bisher gewährten Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit betrafen die nunmehr stillgelegten Produktionseinheiten von Hunosa. In dieser Hinsicht kommt die Kommission auch für Hunosa zu dem Schluss, dass die früheren Entscheidungen der Kommission eingehalten wurden. |
4.6.3. Beihilfe für Hunosa für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen
(122) |
Im Hunosa-Plan ist die Stilllegung der Bergwerke Pumarabule und Figaredo vorgesehen; das bedeutet eine unumkehrbare Kapazitätsverringerung um 700 000 Tonnen. Die Kommission geht davon aus, dass die übrigen Produktionseinheiten in den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen einbezogen werden sollen. Die spanische Regierung hat jedoch angedeutet, dass sich hier im Zeitraum nach 2005 noch Änderungen ergeben könnten. Die Kommission kann dies akzeptieren, da so Spielraum für eine weitere Verringerung des Gesamtumfangs der Beihilfen in den Jahren nach 2005 entsteht. |
(123) |
Um zu begründen, warum die Produktion von Hunosa in den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen einbezogen wird, verweist die spanische Regierung auf die technische Zugänglichkeit der Vorkommen, die Absatzmöglichkeiten bei den nahe gelegenen Kraftwerken, die Qualität der Kohle und den Bedarf der Kraftwerke, deren technische Ausstattung an die Qualität der von Hunosa produzierten Kohle angepasst ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Spanien das Kriterium der 100 Verbrauchstage für das am nächsten gelegene Kraftwerk nicht mehr anführt. Die spanische Regierung hat erklärt, dass es sich hier um ein hypothetisches Beispiel handelte, das jedoch nie als Kriterium dienen sollte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die spanische Regierung beschlossen hat, mit den Vorkommen Hunosas einen bestimmten Anteil des Bedarfs der in der gleichen Region gelegenen Kraftwerke zu decken. In Anbetracht der Flexibilität dieses Kriteriums kann nach Auffassung der Kommission von der spanischen Regierung verlangt werden, dass sie den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigt. |
(124) |
Die Kommission folgt der Argumentation der spanischen Regierung und geht davon aus, dass die Produktion von ca. 1 Mio. t im Jahr 2005 als Teil der strategischen Reserve der Kohleproduktion angesehen werden kann, die die spanische Regierung erhalten möchte. Die Kommission stimmt der Analyse der spanischen Regierung zu, dass der Hunosa-Plan 2003-2005 ein provisorisches, aber unverzichtbares Instrument ist, das es erleichtern soll, zu einem späteren Zeitpunkt die Produktionseinheiten zu bestimmen, die in den neuen Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen für den Zeitraum 2006-2010 aufgenommen werden. In Anbetracht der erheblichen Reduzierung der Produktion und des Beihilfeumfangs erfüllt der Plan die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und ist eine brauchbare Grundlage für die Fortsetzung des Umstrukturierungsprozesses. Da die Vorkommen von Hunosa benötigt werden, um im Jahr 2005 eine Gesamtproduktion von 12 Mio. t zu erreichen, kann die Kommission akzeptieren, dass die Vorkommen Hunosas für den Zeitraum 2003-2005 in den Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen einbezogen werden. Die Kommission erinnert die spanische Regierung jedoch daran, dass der Plan für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen, insbesondere die Rolle von Hunosa aufgrund seiner hohen Produktionskosten, für den Zeitraum 2006-2010 überprüft werden muss. In diesem Zeitraum müssen die Produktion Hunosas und mögliche Beihilfen wesentlich reduziert werden. |
4.6.4. Beihilfe für Hunosa für außergewöhnliche Kosten der Umstrukturierung
(125) |
Die spanische Regierung hat ausführliche Informationen über die Beihilfe für außergewöhnliche Kosten der Umstrukturierung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgelegt und dabei eine Aufschlüsselung nach technischen und sozialen Kosten vorgenommen. Vgl. folgende Tabelle.
|
(126) |
Die Schätzungen von Hunosa für Vorruhestandsregelungen im Zeitraum 2002-2005 liegen bei 2 622 Arbeitnehmern, mit Kosten von jeweils ca. 417 000 EUR. Diese Kosten können jedoch schwanken, wie sich für das Jahr 2003 gezeigt hat. Die tatsächlich gewährte Beihilfe lag um 20 % niedriger als zunächst veranschlagt. |
(127) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 hat die Kommission berücksichtigt, dass Hunosa in der betroffenen Region 20 % der direkten Beschäftigung stellt und dass die Entwicklung von Beschäftigungsalternativen schwierig ist, da seit 1986 bereits 18 000 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Hunosa hat in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sehr große Bedeutung für die autonome Region Asturien. Die Kommission hat Verständnis dafür, dass Spanien für die Entwicklung wirtschaftlicher Alternativen in der Region Zeit benötigt. |
(128) |
Auf der Grundlage der von der spanischen Regierung vorgelegten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfe die Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erfüllt. Die Beihilfe deckt die Kosten der im Anhang der Verordnung aufgeführten Maßnahmen, geht aber nicht darüber hinaus. |
4.6.5. Neueinstellungen
(129) |
Aus den von Spanien vorgelegten Informationen geht hervor, dass im Zeitraum 2003-2005 keine Neueinstellungen von Bergleuten stattgefunden haben. Die Kommission nimmt dies mit Befriedigung zur Kenntnis und erinnert die spanische Regierung daran, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der Konformität der Umstrukturierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle spielt und auch in Zukunft spielen wird. |
4.6.6. Schlussfolgerungen zum Umstrukturierungsplan für Hunosa
(130) |
Nach Einschätzung der Kommission hat Hunosa bedeutende Anstrengungen zur Umstrukturierung gemacht, und in Anbetracht der sozialen und regionalen Bedeutung des Unternehmens wäre es nicht angemessen, zum jetzigen Zeitpunkt weiter reichende Maßnahmen zu fordern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan für Hunosa mit den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 in Einklang steht. Die gewährte Beihilfe diente dem Zweck, den Umstrukturierungsprozess zu unterstützen, und trug den sozialen und regionalen Aspekten der Position von Hunosa in der autonomen Region Asturien Rechnung. Die Zweifel der Kommission bei Einleitung des Verfahrens, vor allem im Hinblick auf die Berechnung der zu gewährenden Beihilfebeträge und der anwendbaren Kriterien, konnten von der spanischen Regierung ausgeräumt werden, insbesondere durch zusätzliche ausführliche Informationen und weitere Umstrukturierungsmaßnahmen, die über den Rahmen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans hinausgehen. Die Kommission erinnert die spanische Regierung jedoch daran, dass die Position von Hunosa angesichts der neuen Umstrukturierungsmaßnahmen und des Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen für den Zeitraum 2006-2010 neu bewertet werden sollte und dass weitere Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. |
4.7. Allgemeine Würdigung des Umstrukturierungsplans 2003-2005
(131) |
Der Umstrukturierungsplan enthält die Elemente des Plans für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 und des Stilllegungsplans gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung. Die Kommission kann daher die vorgeschlagenen Pläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung billigen. Die Kommission kann gleichzeitig auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Entscheidungen über gewährte oder geplante jährlichen Beihilfen der spanischen Regierung zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2003, 2004 und 2005 treffen. Bei der Prüfung der Konformität der Beihilfen berücksichtigt die Kommission die Bedingungen und Kriterien der Artikel 4 bis 8 sowie die Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung. |
(132) |
Die Kommission geht davon aus, dass die Reduzierung der staatlichen Beihilfen aufgrund der von Spanien mitgeteilten Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer weiteren stetigen Verringerung der Kohleproduktion führen wird. In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 ist der Gesamtumfang der Beihilfe rückläufig und geht für keines der Jahre nach 2003 über den von der Kommission für 2001 genehmigten Beihilfeumfang hinaus. Im Hinblick auf den nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Zugang zu den Steinkohlevorkommen schlägt Spanien 2005 vor, diesen Zugang durch Beibehaltung einer Kapazität von insgesamt 12 Mio. t/SKE zu gewährleisten. Um diese Vorgabe einzuhalten, wurde die Produktionskapazität um 1 600 000 Tonnen reduziert. |
(133) |
Auch wenn die durchschnittlichen Produktionskosten im spanischen Steinkohlenbergbau leicht gesunken sind, so bleiben die Produktionskosten nach wie vor hoch. Auch wenn die Weltmarktpreise gestiegen sind, so wird sich in den kommenden Jahren an der ungünstigen Wirtschaftsposition der spanischen Kohle gegenüber der Importkohle nichts Wesentliches ändern. |
(134) |
Nach Auffassung der Kommission bieten die vorgelegten Daten und der skizzierte Rahmen für 2006 und 2007 eine gute Orientierung, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Spanien hat zugesichert, dass es die Verringerung der Produktion und die Reduzierung des Gesamtumfangs der Beihilfen für diese Jahre mit der gleichen Intensität vorantreiben wird wie für die Jahre 2003-2005. Die Kommission hält daher den jetzigen Umfang und die Aussagefähigkeit der von Spanien für 2006 und 2007 vorgelegten Informationen für annehmbar. Spanien wird die ausführlichen Angaben zum Gesamtumfang der Beihilfe gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 für den Zeitraum 2006-2007 zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen, und zwar zusammen mit den Umstrukturierungsmaßnahmen für die Zeit bis 2010. Die Kommission hält diesen zeitlichen Rahmen aufgrund der sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung der Produktionseinheiten für gerechtfertigt, zumal Spanien ausdrücklich zugesichert hat, dass die Forderung nach einer Rückläufigkeit der Beihilfen auch im Zeitraum nach 2005 eingehalten wird. Dieser letztgenannte Aspekt ist für die Bewertung der Kommission ausschlaggebend, da die genannte Verordnung im Kern darauf abzielt, eine wesentliche Verringerung der staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zu gewährleisten. |
(135) |
Spanien will seine Beihilfen weiterhin nach demselben System gewähren wie in der Vergangenheit. Die Umstrukturierungsmaßnahmen sind einerseits im Interesse der Versorgungssicherheit und gestatten andererseits die Fortsetzung der Umstrukturierung. Der mitgeteilte Beihilfeumfang ist notwendig, da er den Zugang zu den Steinkohlevorkommen und die für wesentlich erachtete Reduzierung der Fördertätigkeit gewährleistet. Ohne die Beihilfe müsste die Förderung eingestellt werden, da der spanische Steinkohlenbergbau nicht wettbewerbsfähig ist. |
(136) |
Nach Auffassung der Kommission ist der für 2005 mit 12 Mio. t/SKE veranschlagte Umfang der Produktionskapazität vor dem Hintergrund der Politik Spaniens im Bereich der Versorgungssicherheit und seiner allgemeinen Energiepolitik als Beitrag zur spanischen Energieversorgung zu rechtfertigen. Bei ihrer Bewertung berücksichtigte die Kommission, dass Spanien den Anteil der erneuerbaren Energien in seinem Energiemix im Zeitraum bis 2010 steigern wird. |
(137) |
Da die angekündigten Umstrukturierungsmaßnahmen vom Standpunkt der Beschäftigung erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden, hat die Kommission bei ihrer Bewertung des Plans die Notwendigkeit berücksichtigt, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus so weit wie möglich abzuschwächen. |
(138) |
Nach Einschätzung der Kommission aufgrund der vorliegenden Mitteilungen liegen der Planung für den spanischen Steinkohlenbergbau folgende Ziele zugrunde: Rückläufigkeit der erforderlichen finanziellen Unterstützung, Reduzierung der Produktion und der Produktionskosten, Gewährleistung rechtzeitiger Lieferungen in angemessener Qualität an die Verbraucher, sozial verträglicher Beschäftigungsabbau und Berücksichtigung der regionalen Auswirkungen der Maßnahmen. |
(139) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der spanische Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2003-2005 ausreichend detailliert ist und eine gute Orientierung für 2006 und 2007 bietet, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Umstrukturierungsplan bietet außerdem einen guten Überblick zur Rolle der Kohle in der Energie- und der Umweltpolitik im Kontext der Versorgung mit Primärenergie bis 2010. |
(140) |
Aufgrund der obigen Ausführungen und in Anbetracht der Tatsache, dass einige der getroffenen Maßnahmen bereits über den Rahmen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans hinausgehen, ist der von Spanien vorgelegte Plan nach Einschätzung der Kommission vereinbar mit den Zielen und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, insbesondere mit den Kriterien von Artikel 9 Absätze 4 und 6. Da die Beihilfen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 basierend auf und gemäß dem Umstrukturierungsplan gewährt wurden oder werden, kommt die Kommission aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung zu dem Schluss, dass diese Beihilfe in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gewährt wird. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG
(141) |
Die Kommission befindet, dass Spanien dem Steinkohlenbergbau für die Jahre 2003 und 2004 unrechtmäßig staatliche Beihilfen gewährt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Nach Prüfung der Maßnahmen und der von Spanien aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgelegten Informationen kommt die Kommission aber dennoch zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 2003-2005 und die staatliche Beihilfe für die Jahre 2003-2005 auf der Grundlage dieses Umstrukturierungsplans mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Spanien wird hiermit ermächtigt, die Beihilfe zu zahlen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau und die von Spanien 2003 und 2004 gewährten staatliche Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2005 sind auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Spanien wird ermächtigt, die Beihilfe zu zahlen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 182 vom 15.7.2004, S. 3.
(2) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42.
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.
(6) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.
(7) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002.
(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002.
(9) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002.
(10) Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002.
(11) Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002.
(12) ABl. L 296 vom 30.10.2002, S. 73.
(13) Sociedad Estatal de Ecónomia y Hacienda, gegründet 1996 in der Zuständigkeit des Ministerio de Ecónomia y Hacienda.
(14) KOM(2001) 264 endg., S. 11.
(15) Kosten, Versicherung, Fracht.