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Document 32011D0394

    2011/394/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4594) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 176 vom 5.7.2011, p. 45–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/394/oj

    5.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 176/45


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 1. Juli 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4594)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/394/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis befindet sich in Anhang I der vorgenannten Entscheidung.

    (2)

    Deutschland hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Rostock Hafen am 31. März 2011 geschlossen wurde. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

    (3)

    Nach Mitteilung von Spanien sollte die derzeitige Aussetzung der Zulassung der Grenzkontrollstelle Almería Flughafen nicht länger gelten. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden. Außerdem hat Spanien mitgeteilt, dass in den Einträgen für die Grenzkontrollstelle Vigo Hafen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG das Kontrollzentrum „Pantalán 3“ gestrichen und der Name des Kontrollzentrums „Vieirasa“ in „Puerto Vieira“ geändert werden sollte.

    (4)

    Nach Mitteilung von Frankreich sollten bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle Brest Hafen kontrolliert werden können, in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG unter dieser Grenzkontrollstelle eingetragen werden.

    (5)

    Nach Mitteilung von Italien sollten die Grenzkontrollstellen Reggio Calabria Hafen und Flughafen, Olbia Hafen, Rimini Flughafen und Palermo Flughafen gestrichen werden. Außerdem hat Italien mitgeteilt, dass an der Grenzkontrollstelle Bologna-Borgo Panigale Flughafen nur eine begrenzte Anzahl an Arten lebender Tiere zugelassen ist. Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen sollte deshalb für Italien entsprechend geändert werden.

    (6)

    Nach Mitteilung von Ungarn sollte der Name der Grenzkontrollstelle Budapest Flughafen geändert werden in „Budapest-Liszt Ferenc Nemzetközi Repülőtér“.

    (7)

    Die Niederlande haben mitgeteilt, dass im Kontrollzentrum „MHS Live“ an der Grenzkontrollstelle Maastricht Flughafen nur Zootiere zugelassen sind. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Nach Mitteilung von Österreich sollte die Grenzkontrollstelle Linz Flughafen für alle Huftiere zugelassen werden.

    (9)

    Nach Mitteilung von Portugal sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen Peniche Hafen und Setúbal Hafen aus dem Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

    (10)

    In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

    (11)

    Nach Mitteilungen von Deutschland, Irland, Frankreich und Österreich sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in Traces gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    (12)

    Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. Juli 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Im Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für Rostock Hafen gestrichen;

    b)

    der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    der Eintrag für Almería Flughafen erhält folgende Fassung:

    „Almería

    ES LEI 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)

    O”

    ii)

    der Eintrag für Vigo Hafen erhält folgende Fassung:

    „Vigo

    ES VGO 1

    P

    T.C. Guixar

    HC,

    NHC-T(FR),

    NHC-NT

     

    Frioya

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Frigalsa

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Pescanova

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Puerto Vieira

    HC-T(FR)(3)

     

    Fandicosta

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Frig. Morrazo

    HC-T(FR)(3)“

     

    c)

    in dem Frankreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für Brest Hafen folgende Fassung:

    „Brest

    FR BES 1

    P

     

    HC(1)(2), NHC“

     

    d)

    der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die folgenden Eintragungen werden gestrichen:

    „Olbia

    IT OLB 1

    P

     

    HC-T(FR)(3)“

     

    „Palermo(*)

    IT PMO 4

    A

     

    HC-T(*)“

     

    „Reggio Calabria(*)

    IT REG 1

    P

     

    HC(*), NHC(*)“

     

    „Reggio Calabria(*)

    IT REG 4

    A

     

    HC(*), NHC(*)“

     

    „Rimini

    IT RMI 4

    A

     

    HC(2)(*), NHC(2)(*)“

     

    ii)

    der Eintrag für Bologna-Borgo Panigale Flughafen erhält folgende Fassung:

    „Bologna-Borgo Panigale

    IT BLQ 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)

    O(14)“

    e)

    in dem Ungarn betreffenden Teil erhält der Eintrag für Budapest Flughafen folgende Fassung:

    „Budapest-Liszt Ferenc Nemzetközi Repülőtér

    HU BUD 4

    A

     

    HC(2),

    NHC-T(CH)(2),

    NHC-NT(2)

    O”

    f)

    in dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für Maastricht Flughafen folgende Fassung:

    „Maastricht

    NL MST 4

    A

    MHS Products

    HC(2), NHC(2)

     

    MHS Live

     

    U, E, O(14)“

    g)

    in dem Österreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für Linz Flughafen folgende Fassung:

    „Linz

    AT LNZ 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)

    U, E, O”

    h)

    in dem Portugal betreffenden Teil werden die Einträge für Peniche Hafen und Setúbal Hafen gestrichen;

    (2)

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für die örtliche Einheit „DE47103 WOLFENBÜTTEL, LANDKREIS U. STADT SALZGITTER“ erhält folgende Fassung:

    „DE47103

    WOLFENBÜTTEL, LANDKREIS“

    ii)

    der Eintrag für die örtliche Einheit „DE16203 GOSLAR, LANDKREIS“ erhält folgende Fassung:

    „DE16203

    GOSLAR, LANDKREIS U. SALZGITTER, STADT“

    b)

    der Irland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die Einträge für die folgenden örtlichen Einheiten werden gestrichen:

    „IE01100

    LAOIS;

    IE01800

    MONAGHAN;

    IE02400

    WESTMEATH“

    ii)

    der Eintrag für die örtliche Einheit „IE00900 KILDARE“ erhält folgende Fassung:

    „IE00900

    KILDARE/DUBLIN/LAOIS/WEST WICKLOW“;

    iii)

    der Eintrag für die örtliche Einheit „IE00200 CAVAN“ erhält folgende Fassung:

    „IE00200

    CAVAN/MONAGHAN“

    iv)

    der Eintrag für die örtliche Einheit „IE01900 OFFALY“ erhält folgende Fassung:

    „IE01900

    OFFALY/WESTMEATH“

    c)

    in dem Frankreich betreffenden Teil wird der Eintrag für die folgende örtliche Einheit gestrichen:

    „FR16400

    PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (BAYONNE)“

    d)

    der Österreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    die folgenden örtlichen Einheiten werden den Einträgen für die regionale Einheit „AT00100 BURGENLAND“ hinzugefügt:

    „AT00109

    MAG. D. FREISTADT EISENSTADT;

    AT00110

    STADTGEMEINDE RUST“

    ii)

    der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00413 VOECKLABRUCK“ erhält folgende Fassung:

    „AT00413

    VOECKLABRUCK“.


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