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Document 32011D0392

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

ABl. L 176 vom 5.7.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/392/oj

Related international agreement

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

(2011/392/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 9. Dezember 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Dieses Abkommen wurde am 13. Dezember 2010 im Namen der Union unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“ genannt,

andererseits

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden oder, soweit möglich, einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Abkommens

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Streitigkeiten über einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme von Artikel 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“ genannt) (1) oder gegen die Bestimmungen des „Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits“. Die Verfahren dieses Abkommens kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat eine Streitigkeit 60 Tage, nachdem er gemäß Artikel 86 des Assoziierungsabkommens damit befasst wurde, noch nicht beigelegt hat.

(2)   Artikel 86 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder aber erklärt hat, dass die Streitigkeit beigelegt ist.

KAPITEL II

KONSULTATIONEN UND SCHLICHTUNG

Artikel 3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen. In diesen Konsultationen erörtern die Vertragsparteien auch die Auswirkungen des behaupteten Verstoßes auf ihren Handel.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Abkommen verweist, gegen die ihrer Auffassung nach verstoßen wurde.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Schlichtung

(1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Schlichter anrufen. Dazu muss ein schriftliches Schlichtungsersuchen an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Schlichtung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schlichtungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens auf einen Schlichter geeinigt, so bestimmt der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder seine Stellvertretung per Losentscheid einen Schlichter aus dem Kreis der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens. Der Schlichter beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Schlichter erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei deren Bemerkungen und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern Zusatzinformationen anfordern, wenn er dies für nötig hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt werden. Der Schlichter stellt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme zu.

(3)   Die Stellungnahme des Schlichters kann eine oder mehrere Empfehlungen enthalten, wie die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 beizulegen ist. Die Stellungnahme des Schlichters ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Schlichter kann seinerseits auf Antrag einer Vertragspartei beschließen, diese Fristen zu ändern angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder der Komplexität des Falles.

(5)   Das Schlichtungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Schlichters und alle von den Vertragsparteien während dieses Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, ist vertraulich und lässt die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Schlichtungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Schlichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Schlichtung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme angeben und darlegen, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens 18 Monate nach Eingang des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf etwaige Beantragung weiterer Konsultationen in derselben Angelegenheit in der Zukunft bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder dessen Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Artikel 3 genannten Ersuchen aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Sachverhaltsfeststellung, dem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und einer grundsätzlichen Begründung etwaiger Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Berichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. Die Entscheidungsgründe des endgültigen Schiedsspruchs müssen auch eine Erwägung der bei der Zwischenprüfung vorgetragenen Argumentation enthalten.

Artikel 8

Schiedsspruch

(1)   Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ den Schiedsspruch innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung zu. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses seiner Arbeiten mit. Auf keinen Fall darf der Schiedsspruch später als 180 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedspanel alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 75 Tagen nach seiner Einsetzung zugestellt wird. Auf keinen Fall darf der Schiedsspruch später als 90 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend einstuft.

(3)   Auf Antrag beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch für 12 Monate, aus; danach nimmt das Panel seine Arbeit auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht die Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

ABSCHNITT II

Umsetzung

Artikel 9

Umsetzung des Schiedsspruchs

Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Falls die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin schriftlich, die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ seinen Spruch innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Ersuchens zu.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme angegeben sein, zudem muss dargelegt werden, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seinen Spruch innerhalb von 90 Tagen nach Stellung des Ersuchens. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, stellt das Schiedspanel seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Pflichten dieser Vertragspartei aus Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedspanels nach Artikel 11, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung der anderen Vertragspartei und des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ Verpflichtungen aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Arbeitstage nach Eingang der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das Schiedspanel seinen Spruch zugestellt hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 13 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ ihre etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine unter dieses Abkommen fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Abkommens.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen für das Schiedsverfahren einholen. Das Schiedspanel hat darüber hinaus das Recht, ihm zweckdienlich erscheinende Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien mitgeteilt und zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können betroffene natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung schriftliche Mitteilungen unterbreiten. Diese Mitteilungen müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden vom Schiedspanel nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ausgelegt. Die Schiedssprüche des Panels können die Rechte und Pflichten aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Entscheidungen und Schiedssprüche des Panels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Alle Sprüche des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellung, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Abkommen und eine grundsätzliche Begründung seiner etwaigen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ veröffentlicht die Schiedssprüche des Panels in ihrer Gesamtheit, sofern er nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen davon absieht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf dem besagten Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung Fachleute auf den Gebieten Recht und internationaler Handel sein. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Abkommens gebunden.

(3)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ kann zusätzliche Listen mit mindestens 15 Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Abkommen von Interesse ist. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Artikel 20

Bezug zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

(2)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Abkommens zurück.

(3)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, die im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen entspricht, so greift sie, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

(4)   Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das im Einklang mit dem Vorstehenden gewählte Gremium damit befasst, sofern dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat.

(5)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Abkommen festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Schiedssprüche, gelten, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

(2)   Die in diesem Abkommen genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung aufgrund von Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Abkommen festgelegten Verfahren wohlwollend zu prüfen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die für die Verfahren geltenden Fristen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien ändern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Abkommens

(1)   Nach Inkrafttreten kann der Assoziationsrat die Durchführung dieses Abkommens und seiner Anhänge jederzeit im Hinblick auf eine Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.

(2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen erwägen.

(3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Abkommen und seiner Anhänge beschließen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben, Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Dezember zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Maroka

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II:

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Abkommens und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

 

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 dieses Abkommens ersucht;

 

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;

 

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetztes Panel;

 

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person;

 

„Tag“ ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hingegen trägt die Europäische Union alle Organisationskosten im Zusammenhang mit den Anhörungen, der Schlichtung und der Schlichtung; lediglich die Vergütung und Kostenerstattung für die Schlichter und Schiedsrichter werden geteilt.

Notifikationen

3.

Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder durch Übermittlung auf einem sonstigen Telekommunikationsweg, bei dem ein Versandbeleg erstellt wird. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine Mitteilung per E-Mail oder Telefax als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.

Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Fassung von jedem ihrer Schriftsätze. Zusätzlich wird eine Papierfassung der betreffenden Unterlage übermittelt.

5.

Alle Notifikationen sind an das Außenministerium Marokkos beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Marokko beziehungsweise in der Union, so darf die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag im Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen. Im Übrigen gilt für alle in diesem Abkommen in Arbeitstagen festgesetzten Fristen, dass nur die beiden Vertragsparteien gemeinsamen Arbeitstage zählen.

8.

Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach diesem Abkommen an den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden.

Beginn des Schiedsverfahrens

9.

a)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Abkommens oder nach Regel 19, 20 oder 49 dieser Verfahrensordnung per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich Fragen der Vergütung und Aufwandsentschädigung der Schiedsrichter, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

10.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 2 des Abkommens über die Streitbeilegung genannten Abkommen, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Abkommens über die Streitbeilegung genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 8 des Abkommens über die Streitbeilegung.“

b)

Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen fünf Arbeitstagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

Erste Schriftsätze

11.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeit des Schiedspanels

12.

Der Vorsitz leitet alle Sitzungen des Schiedspanels. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

13.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

14.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

15.

Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens steht.

17.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Abkommens sind unabänderlich.

Ersetzen von Schiedsrichtern

18.

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, oder legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 6 Absatz 3 bestimmt.

19.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so unterrichtet diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des erheblichen Verstoßes die andere Vertragspartei.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter aus dem Kreis derer, die auf der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 stehen, aus der auch der erste Schiedsrichter ausgewählt wurde. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens beim Vorsitz des Schiedspanels.

20.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitz durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Vorsitz.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Panelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere in der Liste der Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen, verzeichnete Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid vom Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder seiner Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung dieser Person über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Panelvorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der anderen auf der Liste nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens für den Panelvorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl des neuen Panelvorsitzes erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des unter dieser Regel genannten Ersuchens.

21.

Das Schiedsverfahren ruht bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine Vertragspartei widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Marokko die Beschwerdeführerin ist, und in Rabat, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Anhörung anberaumen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens kann keine zusätzliche Anhörung anberaumt werden.

25.

Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Anhörung anwesend zu sein.

26.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber sowie

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

27.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentation und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tagt hingegen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Schriftsätze und Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

29.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

 

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

 

Gegenargumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

30.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

31.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass von jeder Anhörung eine Niederschrift angefertigt wird, die den Vertragsparteien so bald wie möglich vorzulegen ist.

32.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem sie auf Fragen eingeht, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

33.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

34.

Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

35.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei als vertraulich übermittelten Informationen ihrerseits als vertraulich. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrensvorschriften verbieten einer Vertragspartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben.

Einseitige Kontakte

36.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Kein Mitglied des Schiedspanels darf verfahrensrelevante Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für den vom Schiedspanel zu prüfenden Sachverhalt unmittelbar von Belang sind.

39.

Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zwar mit Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzierungsquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen.

40.

Das Schiedspanel führt in seinem Spruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Spruch auf die Argumentation in diesen Schriftsätzen einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringlichkeit

41.

In laut dieses Abkommens dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung aufgeführten Fristen in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

42.

Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 9 Buchstabe b genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

43.

Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die dabei entstehenden Kosten.

44.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

45.

Der Spruch des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen zugestellt.

46.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen Übersetzungen von Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

Berechnung der Fristen

47.

Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei einer Vertragspartei später als bei der anderen Vertragspartei ein, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

Andere Verfahren

48.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

49.

Gelingt es dem ursprünglichen Schiedspanel oder einigen seiner Mitgliedern nicht mehr, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Abkommens Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage.

ANHANG II

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Schlichter“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Abkommens vermittelt;

c)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Assistent“ ist eine Person, die per Mandat eines Mitglieds Recherchen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Abkommen;

f)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegung stets gewährleistet sind. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor die Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Abkommen bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln nur dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

5.

Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt auf Dauer bestehen, so dass die Mitglieder auch etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

Pflichten der Mitglieder

6.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder erwägen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für den Schiedsspruch von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe niemandem anderen.

8.

Die Mitglieder tragen auf geeignete Weise dafür Sorge, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

10.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von Parteilichkeit und von Vertößen gegen das Berufsethos. Sie lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Mitglieder gehen weder direkt oder indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenstehen oder entgegenzustehen scheinen.

12.

Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer geeigneten Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Mitglieder

15.

Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen keine unveröffentlichten Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, sofern es nicht dem Zweck des Verfahrens dient, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Mitglieder legen Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend diesem Abkommen veröffentlicht worden sind.

18.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Kosten

19.

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

Schlichter

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Schlichter.


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