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Document 32011D0310

    2011/310/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3415)

    ABl. L 138 vom 26.5.2011, p. 59–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/310/oj

    26.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 138/59


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2011

    über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3415)

    (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

    (2011/310/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Fischereien auf Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauem Wittling (nachstehend: „Fischereien auf pelagische Arten“) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete V bis IX (nachstehend: „westliche Gewässer“) unterliegen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen u. a. gemäß:

    Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (2),

    Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (3),

    Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (4).

    (2)

    Anlandungen von Mengen über 10 Tonnen Hering, Makrele und Stöcker aus den ICES-Gebieten I bis X, XII und XIV sowie CECAF-EU-Gewässern unterliegen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission (5).

    (3)

    In der Regel unterliegen Fischereitätigkeiten in Zusammenhang mit pelagischen Arten in den westlichen Gewässern — einschließlich Anlandungen und Umladungen von pelagischen Arten — den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (4)

    Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen auf EU-Ebene sicherzustellen, ist es erforderlich, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm unter Einbeziehung von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich einzurichten.

    (5)

    Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2012 aufgestellt werden.

    (6)

    Im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm sollten gemeinsame Regeln für die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten enthalten sein. In diesen Regeln sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie die Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit diesen gemeinsamen Regeln die erforderlichen Maßnahmen.

    (7)

    Wird ein Großteil der Fänge aus Fischereien auf pelagische Arten in Drittländer ausgeführt, ist es angemessen, die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten auf die gesamte Kette, einschließlich des Handels, auszuweiten.

    (8)

    Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten, falls zutreffend, mit den gemeinsamen Einsatzplänen der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (6) geschaffenen EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) vereinbar sein.

    (9)

    Die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten und wenn möglich durch die EUFA bewertet werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt, um eine einheitliche und wirksame Umsetzung von für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für

    a)

    jede Fischereitätigkeit, einschließlich Anlandung und Umladung, durch Fischereifahrzeuge, die in den westlichen Gewässern auf pelagische Arten fischen;

    b)

    jede Tätigkeit nach der Anlandung, einschließlich Wiegen, Vermarktung, Tiefgefrieren, Verarbeitung, Lagerung, Übernahme, Transport, Ein- und Ausfuhr pelagischer Arten aus den westlichen Gewässern.

    (2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2012.

    (3)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich durchgeführt.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Begriff

    a)

    „pelagische Arten“ Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauer Wittling;

    b)

    „Fischereien auf pelagische Arten“ Fischereien auf Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauem Wittling;

    c)

    „westliche Gewässer“ EU-Gewässer in den ICES-Gebieten V bis IX;

    d)

    „Einfuhr“ Einfuhren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (7);

    e)

    „Ausfuhr“ Ausfuhren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

    Artikel 4

    Gemeinsame Regeln und nationale Maßnahmen

    (1)   Die gemeinsamen Regeln für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm, insbesondere die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für Inspektionen, sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Die Maßnahmen zur Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassen werden, regeln die in Anhang II aufgeführten Bereiche.

    Artikel 5

    Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

    (1)   Alle in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

    (2)   Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

    (3)   Wenn Mitgliedstaaten im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zusammenarbeiten, kann ein Teil oder die Gesamtheit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch von der EU-Fischereiaufsichtsagentur („EUFA“) angenommene gemeinsame Einsatzpläne durchgeführt werden.

    Artikel 6

    Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

    (1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen, gegebenenfalls auch im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 durch.

    (2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

    a)

    sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden;

    b)

    legen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest.

    (3)   Bedienstete der Kommission und Gemeinschaftsinspektoren können sich an den gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

    Artikel 7

    Information

    (1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA auf elektronischem Wege bis zum 10. Tag jedes Quartals die folgenden Angaben zum vorangegangenen Quartal:

    a)

    die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;

    b)

    alle festgestellten Verstöße und zu jedem Verstoß

    i)

    die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen) oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus pelagischen Arten tätiges Unternehmen;

    ii)

    das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und

    iii)

    die Art des Verstoßes;

    c)

    die bei den festgestellten Verstößen bisher ergriffenen Maßnahmen.

    (2)   Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält

    a)

    den derzeitigen Sachstand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und

    b)

    die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).

    (3)   Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls nach Feststellung eines Verstoßes kein Verfahren eingeleitet wurde.

    Artikel 8

    Evaluierung

    Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission und der EUFA bis zum 31. März 2013 einen Evaluierungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im Rahmen dieses spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführt wurden.

    Artikel 9

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepubik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 24. Mai 2011

    Für die Kommission

    Maria DAMANAKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

    (3)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

    (4)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

    (5)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.

    (6)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

    (7)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


    ANHANG I

    GEMEINSAME REGELN FÜR DAS SPEZIFISCHE KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM

    1.   ZIEL

    Allgemeines Ziel des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über

    a)

    Mengenbeschränkungen für Fänge und jede besondere daran geknüpfte Bedingung, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung;

    b)

    Unterlagen, die in den für pelagische Arten geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, namentlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen und Berichte;

    c)

    Anlande- und Wiegeverfahren;

    d)

    Umladungen;

    e)

    das Verbot der Fangaufwertung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (1) und das Versäumnis, während eines Fangeinsatzes gefangene pelagische Arten anzulanden gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    2.   STRATEGIE

    Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen und Inspektionen der Fischerei und verwandter Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Kette auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch.

    Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der Angaben in Aufzeichnungen und Berichten zu Fängen und Anlandungen zu prüfen.

    3.   PRIORITÄTEN

    Die Vorrangigkeit wird entsprechend dem jährlichen Fangplan für die verschiedenen Fanggerätkategorien differenziert. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten auf der Grundlage eines Risikomanagements fest.

    4.   ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

    Alle Fangreisen zugelassener Fischereifahrzeuge mit satellitengestütztem Schiffsüberwachungssystem werden in Echtzeit überwacht, und es findet ein Abgleich der Anlande-, Umlade-, Verkaufs- und Übernahmeerklärungen sowie aller Inspektions- und Überwachungsberichte statt.

    Alle Anlandungen, Verkäufe, Ein- und Ausfuhren werden überwacht.

    5.   ZIELECKWERTE FÜR INSPEKTIONEN

    Spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses für das Jahr 2011 und vor dem 1. Januar 2012 für das Jahr 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Zieleckwerte für Inspektionen und erstellen Inspektionszeitpläne auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Ort der Inspektion

    Eckwert

    Kontrolle auf See

    Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den westlichen Gewässern auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

    Auf der Grundlage des Risikomanagements werden spezifische Inspektionen zu folgenden Punkten geplant:

    Verbot der Fangaufwertung;

    Verwerfen des Fangs;

    Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern blauen Wittling oder Makrele fischen wollen, gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (2).

    Anlandungen

    Bei mindestens 10 % der Anzahl Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker über 10 Tonnen in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt.

    Bei mindestens 15 % der Mengen Hering, Makrele und Stöcker, die in bezeichneten Häfen angelandet werden, wird eine vollständige Inspektion durchgeführt.

    Die Wahl der zu inspizierenden Anlandungen erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse.

    Auf der Grundlage des Risikomanagements werden spezifische Inspektionen zu folgenden Punkten geplant:

    nicht bezeichnete Häfen und Anlandeplätze;

    Anlandungen von Mengen Hering, Makrele und Stöcker von unter 10 Tonnen;

    mögliche Anlandungen von Makrele unter anderen Bezeichnungen, z. B. Scomber japonicus (MAS).

    Eckwerte hinsichtlich der Anlandungen von Sardellen und blauem Wittling werden auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Anlandetätigkeiten in einem Gebiet festgelegt.

    Umladungen

    Auf der Grundlage des Risikomanagements werden mindestens 5 % der Zahl der Umladungen einer Inspektion unterzogen.

    Erstverkauf

    Bei mindestens 10 % der Erstverkäufe von Hering, Makrele und Stöcker in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt, dem Eckwert liegt eine Risikoanalyse zugrunde.

    Bei mindestens 15 % der verkauften Mengen Hering, Makrele und Stöcker in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt, dem Eckwert liegt eine Risikoanalyse zugrunde.

    Einfuhr/Ausfuhr

    Basierend auf Risikomanagement werden in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrströme verfügen, mindestens 5 % der ein- bzw. ausgeführten Mengen einer Inspektion unterzogen.

    Luftüberwachung

    Eckwerte, die nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen sind.

    6.   VERFAHREN

    6.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

    Inspektoren überprüfen und vermerken in ihrem Inspektionsbericht:

    a)

    genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen, die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;

    b)

    Fanglizenzen und -erlaubnisse;

    c)

    alle sachdienlichen Unterlagen;

    d)

    gefangene Arten und Fangmengen in Übereinstimmung mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften.

    Alle einschlägigen Feststellungen der Inspektionen auf See, in Häfen oder bei sonstigen betreffenden Wirtschaftsteilnehmern werden in den Inspektionsberichten vermerkt.

    Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems erfassten Daten, der Angaben des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems und der Liste der zugelassenen Schiffe.

    6.2.   Inspektionsaufgaben für die Luftüberwachung

    Die Inspektoren übermitteln Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und vergleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit durch das Schiffsüberwachungssystem erfassten Daten, Angaben des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems und der Liste der zugelassenen Schiffe.

    6.3.   Inspektionsaufgaben auf See

    Befinden sich eine oder mehrere pelagische Arten an Bord des Fischereifahrzeugs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs, so überprüfen die Inspektoren auf jeden Fall die Arten und Mengen des an Bord behaltenen Fischs und vergleichen sie mit den in den einschlägigen Unterlagen erfassten Mengen.

    Die Inspektoren prüfen systematisch,

    ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

    ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind;

    ob die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen sind;

    ob die Fanggeräte an Bord den einschlägigen Anforderungen entsprechen;

    die Zeichnungen des Schiffes und insbesondere die Möglichkeit des Absetzens von Fischen unterhalb der Wasserlinie;

    ob Ausrüstung für die automatische Sortierung vorhanden ist;

    die tatsächlichen Mengen pelagischer Arten an Bord sowie ihre Aufmachung.

    6.4.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

    Die Inspektoren prüfen systematisch,

    ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

    ob die Anmeldung der Ankunft für die Anlandung übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

    ob die Anlandung pelagischer Arten gegebenenfalls von den zuständigen Behörden genehmigt wurde;

    ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) und einem elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystem ausgerüstet sind;

    ob die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen sind und die Logbucheinträge fristgemäß übermittelt werden;

    ob sich bei Fischereifahrzeugen, die am Transport und an der Verarbeitung pelagischer Arten teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

    die Arten und tatsächlichen Mengen pelagischer Arten an Bord;

    ob den Wiegeverpflichtungen gegebenenfalls nachgekommen wird;

    ob die Fanggeräte an Bord der Fanggenehmigung entspricht und den geltenden technischen Maßnahmen genügen.

    6.5.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung

    Die Inspektoren prüfen systematisch,

    ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

    ob bei Umladungen im Hafen die Anmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und ob diese richtige Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

    ob die Schiffe, die umladen wollen, eine vorherige Genehmigung erhalten haben;

    ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Arten und Mengen geprüft wurden;

    ob die einschlägigen Unterlagen an Bord vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärungen.

    6.6.   Inspektionsaufgaben beim Transport, der Vermarktung und der Übernahme

    Die Inspektoren prüfen systematisch die Arten und Mengen sowie das Schiff, das den Fisch gefangen hat, sie vergleichen diese Informationen mit der Anlandeerklärung und dem Logbuch und prüfen

    hinsichtlich des Transports insbesondere, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

    hinsichtlich der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

    hinsichtlich der Übernahme, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind.


    (1)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

    (2)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10.


    ANHANG II

    MINDESTUMFANG DER DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 VERABSCHIEDETEN MASSNAHMEN

    Die nationalen Maßnahmen umfassen u. a. folgende Angaben:

    1.   KONTROLLMITTEL:

    Personalmittel

    Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete

    Technische Mittel

    Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete

    Finanzmittel

    Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen

    2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN:

    Verzeichnis der bezeichneten Häfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007

    3.   WIEGEVERFAHREN:

    Das angewandte System entspricht den festgelegten Vorschriften, insbesondere denen der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 zu Wiegeverfahren und -einrichtungen

    4.   FANGPLÄNE:

    Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung sowie für die Überwachung und Kontrolle der Quotenausschöpfung

    5.   ÜBERWACHUNG:

    Einzelheiten des Überwachungssystems für Fischereitätigkeiten, Anlandungen, Umladungen, Vermarktung und Ein-/Ausfuhr von pelagischen Arten

    6.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE:

    Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten

    7.   LEITLINIEN:

    Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer

    8.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE:

    Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm übertragen haben.


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