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Document 32011D0296

2011/296/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

ABl. L 136 vom 24.5.2011, p. 4–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/296/oj

24.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Februar 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

(2011/296/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft angenommen (1) (im Folgenden „Abkommen“). Diesem Abkommen wurde ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen (2) (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) beigefügt. Das vorangegangene Protokoll ist am 31. Mai 2010 abgelaufen.

(2)

Die Union hat infolgedessen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

(3)

Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 15. Juli 2010 ein neues Protokoll paraphiert.

(4)

Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls vorläufig angewandt.

(5)

Damit sichergestellt ist, dass die EU-Schiffe ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, muss das neue Protokoll so bald wie möglich Anwendung finden, da das vorangegangene Protokoll abgelaufen ist.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35.

(2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 40.

(3)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Den Schiffen der Europäischen Union werden für einen Zeitraum von drei Jahren folgende Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten).

Thunfischwadenfänger: 28 Schiffe

Oberflächen-Langleinenfischer: 12 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 047 500 EUR festgesetzt.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 455 000 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 227 500 EUR zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 und 9 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 682 500 EUR, das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge.

(5)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge 7 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlicher Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(6)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 60 Tage nach dem in Artikel 14 genannten Datum des Inkrafttretens des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(7)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(8)   Der gesamte Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen.

Artikel 3

Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe

(1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei Monate vor dem Jahrestag dieses Protokolls mitgeteilt werden.

(4)   Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Ergibt diese Bewertung, dass die direkt mit dem Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen nicht zufrieden stellend durchgeführt wurden, so behält sich die Kommission das Recht vor, diesen Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.

(3)   Die beiden Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien.

(4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Schiffe der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern;

b)

wenn im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt;

c)

wenn die Europäische Union in São Tomé und Príncipe einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen:

a)

Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung;

b)

die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die Lage vor Eintritt der Ereignisse gemäß Absatz 1 wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse einer zweckentsprechenden Verwendung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern;

b)

wenn im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt;

c)

wenn die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt;

d)

wenn die Europäische Union die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 8 genannten nicht zahlt;

e)

wenn die Beobachter von São Tomé und Príncipe auf den unter dieses Protokoll fallenden Schiffen nicht gemäß dem Anhang, Kapitel V an Bord genommen werden;

f)

wenn zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen;

g)

wenn eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, seines Anhangs und seiner Anlagen verstößt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

(1)   Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Principe gilt são-toméisches Recht, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

(2)   Die Behörden von São Tomé und Principe setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

(3)   Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Principe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß den Artikeln 13 und 14, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

KAPITEL I

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Erteilung der Fanggenehmigungen

1.   Eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (1) über Fanggenehmigungen beachten.

3.   Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in São Tomé und Príncipe vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Antrag auf eine Fanggenehmigung anzugeben.

4.   Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Sofern im Gemischten Ausschuss nicht anderes bestimmt wird, ist die zuständige Behörde der Europäischen Union für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs die Delegation der Europäischen Union in Gabun.

5.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die Behörden von São Tomé und Príncipe treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Antrag auf Fanggenehmigung übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verwendet.

6.   Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Genehmigung;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.   Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9.   Die Fanggenehmigungen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Gabun durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Genehmigung geschlossen sein, so wird die Genehmigung direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, und die Delegation erhält eine Kopie.

11.   Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.   Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union in Gabun an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück.

14.   Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Gabun wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

15.   Die Fanggenehmigung ist jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres.

2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangener Tonne festgesetzt.

3.   Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt:

6 125 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 175 Tonnen im Jahr;

2 275 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 65 Tonnen im Jahr.

4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens 60 Tage nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de recherche pour le développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Union in Gabun bestätigt worden sind.

5.   Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.   Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge von 175 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 65 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne spätestens drei Monate nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto.

7.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.

2.   Die Koordinaten der Ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe sind in Anlage 3 angegeben.

3.   Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 3 angegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Aufzeichnung der Fänge

1.   Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit die Fangmengen kontrolliert werden können, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 5 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert werden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

1.1.

Die Fischereifahrzeuge der EU, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen bei jeder Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe täglich ein Logbuch (Anlage 2) führen. Das Logbuch muss auch ausgefüllt werden, wenn nichts gefangen wird.

1.2.

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge senden die Kopien des Logbuchs an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe sowie an die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Institute.

2.   Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufgehalten hat, ist im Logbuch der Vermerk „Außerhalb der AWZ von São Tomé und Príncipe“ einzutragen.

3.   Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

4.   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels setzt die Regierung von São Tomé und Príncipe bis zur Erfüllung der Vorschrift die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aus und verhängt gegen den Reeder des Schiffs die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unverzüglich unterrichtet.

5.   Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe am Ende der Fangreise, auf jeden Fall aber vor Verlassen der Gewässer von São Tomé und Príncipe, elektronisch mit Kopie an die Europäische Kommission übermittelt. Die beiden Empfänger senden dem Schiff unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung.

6.   Die auf einem physischen Träger befindlichen Originale der Meldungen, die ein Gültigkeitsjahr der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 des vorliegenden Anhangs betreffen, werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

7.   Die beiden Parteien bemühen sich nach Kräften, ein Fangmeldesystem einzurichten und in Betrieb zu nehmen, damit künftig alle Daten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können: Die beiden Parteien müssen daher anstreben, die Papierfassung der Fangerklärung zügig durch eine elektronische Version zu ersetzen.

8.   Nach Einrichtung des elektronischen Fangmeldesystems werden die Fänge im Falle eines technischen Versagens des Systems gemäß den Nummern 5 und 6 gemeldet, bis das System wieder betriebsfähig ist.

ABSCHNITT 2

Meldung der Fänge: Einfahrten in die Gewässer und Ausfahrten aus den Gewässern von São Tomé und Príncipe

1.   Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union, das im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe und einer Umladung in den Gewässern von São Tomé und Príncipe;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Gewässer von São Tomé und Príncipe und einer Anlandung in São Tomé und Príncipe.

2.   Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen.

3.   Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 gleichzeitig ihre Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mitteilen. Diese Mitteilungen werden per E-Mail oder per Fax an die in Anlage 4 genannten Anschriften in dem dort festgelegten Format übermittelt. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe können jedoch die Oberflächen-Langleinenfischer, die die oben genannten Kommunikationsgeräte nicht besitzen, von dieser Verpflichtung entbinden und ihnen erlauben, die Mitteilungen per Funk zu übermitteln. Die Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail (dpescas1@cstome.net) oder per Fax (+239 2222828) oder, falls beides nicht vorhanden ist, per Funk (Rufzeichen: morgens von 8 bis 10 Uhr 12.00 Hz, nachmittags von 14 bis 17 Uhr 8 634 Hz).

4.   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt.

5.   Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt.

ABSCHNITT 3

Umladungen

1.   Jedes Fischereifahrzeug der Europäischen Union, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor Häfen von São Tomé und Príncipe durchführen.

1.1.

Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffs;

die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten mit Angabe des Fanggebiets;

Datum der Umladung;

den Empfänger der umgeladenen Fänge.

2.   Das Umladen ist nur in folgenden Gebieten erlaubt: Fernão Dias, Neves, Ana Chaves.

3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Gewässer von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé und Príncipe zu verlassen.

4.   Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe geahndet.

ABSCHNITT 4

Satellitenüberwachung

Die im Rahmen dieses Protokolls tätigen EU-Schiffe werden ohne Diskriminierung nach den folgenden Verfahrensvorschriften, unter anderem mit dem Satellitenüberwachungssystem, überwacht:

1.

Für die Zwecke der Satellitenüberwachung teilen die Behörden von São Tomé und Príncipe den Vertretern oder Schiffsagenten der Reeder sowie den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten die Koordinaten der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit.

2.

Auf der Grundlage des Musters in Anlage 4 tauschen die Parteien Informationen über die https-Adressen und die Spezifikationen für die elektronischen Mitteilungen zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren nach den Bedingungen der Nummern 4 und 6 aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen, die für allgemeine Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können.

3.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

4.

Fährt ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe ein, so teilt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats dem Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden die Positionsmeldungen mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

5.

Die Mitteilungen gemäß Nummer 4 werden elektronisch im htpps-Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Alle Mitteilungen werden in Echtzeit nach dem Format in Anlage 4 übermittelt.

5.1.

Schiffe, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe tätig sind, dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten.

6.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst mit. In diesem Fall ist alle 24 Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe befindet.

6.1.

Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser 24 Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen.

6.2.

Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Schiff selbst leitet diese Mitteilungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe weiter.

6.3.

Sofern notwendig oder im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe beim Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats ergänzende Informationen zu einem bestimmten Schiff anfordern.

7.

Das defekte Gerät ist nach der Fangreise sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Schiff erst zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wurde.

8.

Die Hardware und die Software des Satellitenüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder Positionen zu manipulieren. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

8.1.

Der Kapitän des Schiffs trägt insbesondere dafür Sorge, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht beeinträchtigt ist (sind),

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts keinesfalls unterbrochen wird,

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird,

jeder Austausch des Satellitenüberwachungsgeräts der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe unverzüglich mitgeteilt wird.

8.2.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach são-toméischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, sofern das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe tätig ist.

9.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten und das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe fest, dass ein Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, so wird dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Flaggenstaat dem Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe binnen 24 Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 14.

11.

Die Behörden von São Tomé und Príncipe verwenden die nach diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Fangflotte der Europäischen Union, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreibt. Die Daten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

12.

Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

13.

Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen gegebenenfalls, insbesondere im Falle von Störungen oder Fehlfunktionen, zu überprüfen. Die Behörden von São Tomé und Príncipe melden dem Flaggenstaat alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der Überprüfungssitzung.

14.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens statt.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an.

2.   Die Reeder bemühen sich, weitere Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern.

3.   Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste fähiger und qualifizierter Seeleute auswählen, die von den Agenten in São Tomé und Príncipe erhältlich ist.

4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.   Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder aus AKP-Ländern, von denen das Arbeitsministerium, das Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.   Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.   Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.   Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder den AKP-Staaten angeheuert, so müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und Schiff zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.

10.   Der Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern aus São Tomé und Príncipe verwendet und ist auf ein von den Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto zu zahlen.

KAPITEL V

BEOBACHTER

1.   Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe benannten Beobachter an Bord:

1.1.

Die Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen.

6.   Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4.

Überprüfung der Logbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen;

8.5.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

8.6.

Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

1.   Liste der Schiffe

1.1.

Die Europäische Union führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Kontrollverfahren

2.1.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten von São Tomé und Príncipe, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2.

Diese Beamten bleiben nur so lange an Bord, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2.3.

Nach Abschluss der Kontrolle und Überwachung geht eine Kopie des Kontrollberichts an den Schiffskapitän und an die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun.

2.4.

Um sichere Kontrollverfahren zu erleichtern, ohne gegen são-toméisches Recht zu verstoßen, sind die Inspektionsschiffe und die Inspektoren als von São Tomé und Príncipe bevollmächtigt auszuweisen.

2.5.

Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den in Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 genannten Gebieten von São Tomé und Príncipe Fänge umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die Inspektoren von São Tomé und Príncipe und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

KAPITEL VII

VERSTÖSSE

1.1.

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe informieren den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über jede Inspektion, bei der ein Verstoß seitens eines Schiffs der Europäischen Union festgestellt wurde.

1.2.

Der Flaggenstaat und die Europäische Kommission erhalten gleichzeitig einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben.

2.   Kontrollprotokoll

2.1.

Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

2.2.

Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den mutmaßlichen Verstoß geltend machen kann.

2.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3.   Konzertierungssitzung im Fall eines Verstoßes

3.1.

Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

3.2.

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

4.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

4.1.

Außer in den strafrechtlich vorgesehenen Fällen wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

4.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Fischereivorschriften von São Tomé und Príncipe festgesetzt.

4.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

4.4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe freigegeben.

4.5.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 4.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe akzeptiert wurde.


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

Anlagen

1.

Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung

2.

Logbuch

3.

Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist

4.

Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe

5.

Grenzen der AWZ von São Tomé und Príncipe und Koordinaten der AWZ

6.

Kontaktdaten des Fischereiüberwachungszentrums von São Tomé und Príncipe

7.

Kontaktdaten der Fischereiüberwachungszentren der vom Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Anlage 1

FISCHEREIMINISTERIUM VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIELLEN FISCHEREI

1.

Name des Reeders: …

2.

Anschrift des Reeders: …

3.

Name des Vertreters oder Agenten: …

4.

Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: …

5.

Name des Kapitäns: …

6.

Name des Schiffes: …

7.

Registernummer: …

8.

Fax-Nummer: …

9.

E-Mail: …

10.

Funk-Rufzeichen: …

11.

Wann und wo gebaut: …

12.

Flaggenzugehörigkeit: …

13.

Registerhafen: …

14.

Ausrüstungshafen: …

15.

Länge über alles: …

16.

Breite: …

17.

Bruttoraumzahl: …

18.

Ladekapazität: …

19.

Kühl- und Gefrierkapazität: …

20.

Maschinentyp und -leistung: …

21.

Fanggerät: …

22.

Anzahl Besatzungsmitglieder: …

23.

Fernmeldeanlage: …

24.

Rufzeichen: …

25.

Kennzeichen: …

26.

Beabsichtigte Fangtätigkeiten: …

27.

Anlandeort: …

28.

Fanggebiete: …

29.

Befischte Arten: …

30.

Geltungsdauer: …

31.

Besondere Bedingungen: …

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: …

Bemerkungen des Fischereiministeriums: …

Anlage 2

Image

Anlage 3

Länge

Breite

Grade

Minuten

Sekunden

Grade

Minuten

Sekunden

03

02

22

N

07

07

31

E

02

50

00

N

07

25

52

E

02

42

38

N

07

36

25

E

02

20

59

N

06

52

45

E

01

40

12

N

05

57

54

E

01

09

17

N

04

51

38

E

01

13

15

N

04

41

27

E

01

21

29

N

04

24

14

E

01

31

39

N

04

06

55

E

01

42

50

N

03

50

23

E

01

55

18

N

03

34

33

E

01

58

53

N

03

53

40

E

02

02

59

N

04

15

11

E

02

05

10

N

04

24

56

E

02

10

44

N

04

47

58

E

02

15

53

N

05

06

03

E

02

19

30

N

05

17

11

E

02

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49

N

05

26

57

E

02

26

21

N

05

36

20

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02

30

08

N

05

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22

E

02

33

37

N

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E

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05

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00

E

02

45

18

N

06

15

57

E

02

50

18

N

06

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41

E

02

51

29

N

06

29

27

E

02

52

23

N

06

31

46

E

02

54

46

N

06

38

07

E

03

00

24

N

06

56

58

E

03

01

19

N

07

01

07

E

03

01

27

N

07

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46

E

03

01

44

N

07

03

07

E

03

02

22

N

07

07

31

E

Anlage 4

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

Tabelle II —   Format der VMS-Daten

Datenelement

Code

 

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

 

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

 

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

 

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

 

 

Art der Meldung

TM

 

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

 

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Partei

IR

 

Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

 

Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad

LA

 

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GG.mmm (WGS84)

Längengrad

LO

 

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GG.mmm (WGS84)

Kurs

CO

 

Schiffskurs, 360° -Skala

Geschwindigkeit

SP

 

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Datum

DA

 

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

 

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

 

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Format der Fangmeldungen und Berichte der Schiffe

Bericht „Fänge bei der Einfahrt in die AWZ“

Bericht „Fänge bei einer Umladung“

Bericht „Fänge bei der Ausfahrt aus der AWZ“

Anlage 5

ABGRENZUNG DER AWZ VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

KOORDINATEN DER AWZ

http://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/losic/losic9ef.pdf

Anlage 6

KONTAKTDATEN DES FISCHEREIÜBERWACHUNGSZENTRUMS VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

Name der Einrichtung:

Tel. VMS:

Fax VMS:

E-Mail VMS:

Tel. DSPG:

Fax DSPG:

Adresse X25 =

Ein- und Ausfahrmeldungen:

Anlage 7

KONTAKTDATEN DER FISCHEREIÜBERWACHUNGSZENTREN DER VOM PROTOKOLL ZUM PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN EU/SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION


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