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Document 32010L0019
Commission Directive 2010/19/EU of 9 March 2010 amending, for the purposes of adaptation to technical progress in the field of spray-suppression systems of certain categories of motor vehicles and their trailers, Council Directive 91/226/EEC, and Directive 2007/46/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 72 vom 20.3.2010, pp. 17–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0858
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20.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/17 |
RICHTLINIE 2010/19/EU DER KOMMISSION
vom 9. März 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2) ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Richtlinie 2007/46/EG. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 91/226/EWG. |
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(2) |
Da die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens für alle Klassen von Fahrzeugen, die der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen, verbindlich ist, müssen harmonisierte Vorschriften für Spritzschutzsysteme für alle unter die Richtlinie 91/226/EWG fallenden Fahrzeugklassen vorgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass diese Vorschriften für Geländefahrzeuge nicht verbindlich sind. Schließlich müssen die Richtlinie 91/226/EWG und folglich auch Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe der Erfahrungen an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
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(3) |
Die Richtlinien 91/226/EWG und 2007/46/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Liste der Anhänge sowie die Anhänge I, II undIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert; |
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2. |
der nicht nummerierte Anhang „Abbildungen“ wird durch den Text in Anhang II dieser Richtlinie ersetzt. |
Artikel 2
Nummer 43 des Anhangs IV und des Anhangs XI, Anlagen 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG erhält folgende Fassung:
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„43 |
Spritzschutzsysteme |
Richtlinie 91/226/EWG |
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X |
X |
X |
X |
X |
X |
X“ |
Artikel 3
(1) Mit Wirkung vom 9. April 2011 dürfen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung nicht verweigern.
(2) Mit Wirkung vom 9. April 2011 müssen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung verweigern.
(3) Bei der Beantragung der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach Richtlinie 2007/46/EG müssen Fahrzeugtypen, für die eine nationale oder EG-Typgenehmigung erteilt wurde, die auch Spritzschutzvorrichtungen abdeckt, die Vorschriften über Spritzschutzsysteme in Richtlinie 91/226/EWG nicht erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 9. April 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
1.
Die Liste der Anhänge der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:|
a) |
Der Titel der Anlage 3 des Anhangs II erhält folgende Fassung: „Beschreibungsbogen für die EG-Bauteiltypgenehmigung“ |
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b) |
Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:
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c) |
Die Zeile „ABBILDUNGEN: (1-9)“ erhält folgende Fassung:
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2.
Anhang I der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:|
a) |
Die Nummern 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „9. Hubachse ‚Hubachse‘ bezeichnet eine Achse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 2.15 der Richtlinie 97/27/EG. 10. Unbeladenes Fahrzeug ‚Unbeladenes Fahrzeug‘ bezeichnet das fahrbereite Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 11. Lauffläche ‚Lauffläche‘ ist der Teil des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie 92/23/EWG. |
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b) |
Folgende Nummern 13, 14 und 15 werden angefügt: „13. Sattelzugmaschine ‚Sattelzugmaschine‘ bezeichnet eine Zugmaschine gemäß Anhang I Nummer 2.1.1.2.2. der Richtlinie 97/27/EG; 14. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand ‚Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand‘ bezeichnet die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 97/27/EG definierte Höchstmasse des Fahrzeugs. 15. Fahrzeugtyp ‚Fahrzeugtyp‘ bezeichnet in Bezug auf Spritzschutzsysteme vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
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3.
Anhang II der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:|
a) |
Die Nummern 2 bis 3.4.3 werden durch folgende Nummern ersetzt : „2. Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung 2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen. 2.2. Anlage 3 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens. 2.3. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Prüfstelle sind vorzulegen: Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern. 2.4. Aufschriften Jedes Muster muss deutlich und unverwischbar die Aufschrift der Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und die Typenbezeichnung tragen. Für das EG-Genehmigungszeichen ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen. 3. Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung 3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt. 3.2. Anlage 4 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens. 3.3. Jedem genehmigten Typ einer Spritzschutzvorrichtung wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Spritzschutzvorrichtung zuteilen. 3.4. Jede Spritzschutzvorrichtung, welche einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Richtlinie die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt wurde, muss das EG-Genehmigungszeichen tragen, das derart an der Vorrichtung anzubringen ist, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug unverwischbar und deutlich sichtbar bleibt. 3.5. Der Buchstabe ‚A‘ für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorption oder ‚S‘ für den Typ Luft/Wasserseparator ist gemäß Anhang VII Nummer 1.3 der Richtlinie 2007/46/EG ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.“ |
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b) |
Die Anlagen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „Anlage 1 Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber 1. Prinzip Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Versuchsanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre. 2. Ausstattung Die Versuchsanordnung ist in Anhang V Abbildung 8 dargestellt. 3. Prüfbedingungen
4. Verfahren
5. Ergebnisse
„Anlage 2 Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft/Wasserseparator 1. Prinzip Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft/Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde. Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre. 2. Ausstattung Die Versuchsanordnung ist in Anhang V Abbildung 9 dargestellt. 3. Prüfbedingungen
4. Verfahren
5. Ergebnisse
„Anlage 3 Beschreibungsbogen Nr. … betreffend die EG-Bauteiltypgenehmigung für Spritzschutzvorrichtungen (Richtlinie 91/226/EWG) Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Auf gegebenenfalls beigefügten Fotos müssen hinreichende Einzelheiten zu sehen sein. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. ALLGEMEINES
1. BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG
„Anlage 4
„Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Bauteiltypgenehmigung von Spritzschutzvorrichtungen in Bezug auf die Richtlinie 91/226/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/19/EU 1. Weitere Angaben
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4.
Anhang III der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:|
a) |
Die Nummern 0.1 und 0.2 erhalten folgende Fassung: „ANWENDUNGSBEREICH
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b) |
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Anordnung der Schürze Der Abstand c zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang V Abbildungen 1a und 1b).“ |
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c) |
Die Nummern 4.1 und 4.2 werden gestrichen; |
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d) |
Nummer 7.1.1 erhält folgende Fassung:
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e) |
Nummer 7.1.3 erhält folgende Fassung:
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f) |
Die Nummern 7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:
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g) |
Folgende Nummern 7.2.5. und 7.2.6 werden eingefügt:
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h) |
Nummer 7.3.1 erhält folgende Fassung:
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i) |
Nummer 7.3.3 erhält folgende Fassung:
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j) |
In Nummer 7.3.5 wird die Bezugnahme auf „Abbildung 4b“ ersetzt durch den Hinweis auf „Anhang V Abbildung 4“. |
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k) |
Nummer 9.3.2.1 erhält folgende Fassung:
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l) |
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
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m) |
Die Anlage wird gestrichen. |
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n) |
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … BETREFFEND DIE EG-FAHRZEUGTYPGENEHMIGUNG IN BEZUG AUF DEN EINBAU VON SPRITZSCHUTZSYSTEMEN (RICHTLINIE 91/226/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2010/19/EG) (*3) (Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG) Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Auf gegebenenfalls beigefügten Fotos müssen hinreichende Einzelheiten zu sehen sein. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. ALLGEMEINES 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):
0.4. Fahrzeugklasse (c): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: 1.3. Anzahl der Achsen und Räder:
2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g) (in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen) 2.1. Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g) (l): 2.6. Masse in fahrbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante). Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt) (h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):
2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): 9. AUFBAU 9.20. Spritzschutzsystem
Datum, Ablagenummer „Anlage 2
„Beiblatt ZU EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN NR. … BETREFFEND DIE FAHRZEUGTYPGENEHMIGUNG IN BEZUG AUF RICHTLINIE 91/226/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2010/19/EU 1. Weitere Angaben
5. Gegebenenfalls Bemerkungen: |
(*1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.“
(*2) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.“ “
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(*3) Bei Fahrzeugen der Klasse N1 und N2 mit technisch zulässiger Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, für die die abweichende Regelung gemäß Anhang III Nummer 0.1 dieser Richtlinie in Anspruch genommen wird, kann der in Anhang II der Richtlinie 78/549/EWG enthaltene Beschreibungsbogen verwendet werden.
ANHANG II
„ANHANG V
ABBILDUNGEN
Abbildung 1a
Breite (q) der Radabdeckung (a) und Position der Schürze (j)
Abbildung 1b
Beispiel für die Messung der Schürze
Abbildung 2
Dimensionen der Radabdeckung und der Schürze
Hinweise
Abbildung 3
Position der Radabdeckung und des Schmutzfängers
Abbildung 4
Darstellung eines Spritzschutzsystems (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Mehrfachachsen
Abbildung 5
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Achsen mit nicht gelenkten oder selbstlenkenden Rädern
(Anhang III — Nummer 6.2 und 8)
Abbildung 6
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Luft/Wasserseparator) für Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern
Hinweise
Abbildung 7
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) für Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von höchstens 300 mm
Hinweise
Abbildung 8
Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Wasserabsorber
(Anhang II Anlage 1)
Hinweise
Abbildung 9
Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Luft/Wasserseparator
(Anhang II Anlage 2)
“