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Document 32010D0720

    2010/720/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 zur Ermächtigung Portugals, Daten für Jahre vor dem vorletzten Jahr zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8209)

    ABl. L 312 vom 27.11.2010, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/720/oj

    27.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/22


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 26. November 2010

    zur Ermächtigung Portugals, Daten für Jahre vor dem vorletzten Jahr zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu verwenden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8209)

    (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    (2010/720/EU, Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Portugal hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für das Haushaltsjahr 2009 volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Jahre vor dem vorletzten Jahr verwenden zu dürfen.

    (2)

    Portugal ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berechnen ist, da lediglich die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 ausreichend detailliert sind, um den gewogenen mittleren Satz für das Haushaltsjahr 2009 zu berechnen. Portugal sollte daher ermächtigt werden, für die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes für das Haushaltsjahr 2009 die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 zu verwenden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Portugal wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für 2006 zugrunde zu legen, um die MwSt.-Eigenmittelgrundlage für das Haushaltsjahr 2009 zu ermitteln.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 26. November 2010

    Für die Kommission

    Janusz LEWANDOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.


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