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Document 32010D0623(01)

    2010/1/: Beschluss Nr. 1/2010 des Kooperationsausschusses EU-San Marino ( „Globalbeschluss“ ) vom 29. März 2010 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

    ABl. L 156 vom 23.6.2010, p. 13–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/1(4)/oj

    23.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/13


    BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EU-SAN MARINO („GLOBALBESCHLUSS“)

    vom 29. März 2010

    mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

    DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-SAN MARINO —

    gestützt auf das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (nachstehend „Abkommen“ genannt) trat am 1. April 2002 in Kraft.

    (2)

    Mit dem Inkrafttreten des Abkommens endete die Anwendung des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (2).

    (3)

    Der Kooperationsausschuss EU-San Marino (nachstehend „Kooperationsausschuss“ genannt) hat nach dem Abkommen eine Reihe von Beschlüssen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens zu fassen.

    (4)

    Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass der Kooperationsausschuss die Bestimmungen der Union genauer festlegen sollte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind. Da ein Zollkodex der Gemeinschaft existiert und da die Zollabfertigung gegenwärtig bei den Zollstellen der Union erfolgt, ist es nicht erforderlich, eine ausführliche Liste der geltenden Bestimmungen zu erstellen.

    (5)

    Die Republik San Marino ist Vertragspartei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES). Die Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften durch die Republik San Marino würde das im Abkommen vorgesehene ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erleichtern.

    (6)

    Zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens muss die Republik San Marino alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unionsregelung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, der Veterinärmedizin und des Pflanzenschutzes zu übernehmen, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist. Um die damit verbundenen Aufgaben der Behörden der Republik San Marino zu erleichtern, sollte eine Verwaltungszusammenarbeit eingeführt werden.

    (7)

    Anhang II des Abkommens enthält das Verzeichnis der Zollstellen, die die Zollformalitäten im Namen und für Rechnung der Republik San Marino abwickeln können. Da Italien und die Republik San Marino vereinbart haben, die Anzahl der Zollstellen zu erhöhen, um die wirtschaftliche Entwicklung durch die Erleichterung des Handels der Republik San Marino mit Drittländern zu fördern, muss dieses Verzeichnis aktualisiert werden.

    (8)

    Die Beschlüsse hinsichtlich der Zusammenarbeit im Zollwesen, die der Kooperationsausschuss auf der Grundlage des Interimsabkommens gefasst hat, sind nach wie vor von Belang. Sie sollten daher in Kraft bleiben.

    (9)

    Der Kooperationsausschuss hat nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens die Modalitäten der Abführung der für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben festzulegen. Hierbei ist der Prozentsatz, der für Verwaltungsgebühren abgezogen wird, an den Prozentsatz anzugleichen, der in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt wurde —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die als Anhang I beigefügte Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses wird angenommen.

    Artikel 2

    (1)   Es wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt, der vor allem über die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Zollbestimmungen des Abkommens wacht und dem Kooperationsausschuss unterstellt ist.

    (2)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Vertretern der Union und Vertretern der Republik San Marino zusammen. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen tritt abwechselnd unter dem Vorsitz eines Vertreters der Europäischen Kommission und eines Vertreters der Republik San Marino zusammen. Die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses gilt sinngemäß für den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen.

    (3)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen unterrichtet den Kooperationsausschuss regelmäßig über alle seine Arbeiten. Die entsprechenden Informationen und Mitteilungen werden über das Sekretariat des Kooperationsausschusses weitergeleitet. In allen Fällen, die Grundsatzfragen oder Fragen zur Auslegung des Abkommens aufwerfen, befasst der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen den Kooperationsausschuss.

    Artikel 3

    (1)   Die Republik San Marino wendet die in der Union geltenden zollrechtlichen Vorschriften der Union, vor allem den Zollkodex der Gemeinschaft (4) und dessen Durchführungsvorschriften, an. Die Republik San Marino wendet die Rechtsvorschriften der Union über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen an.

    (2)   Zum Zweck der Anwendung bestimmter Zollverfahren und der Vorschriften über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen werden das Zollgebiet der Union und das Gebiet der Republik San Marino als ein einziges Zollgebiet angesehen.

    Artikel 4

    Die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der Unionsregelung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, der Veterinärmedizin und des Pflanzenschutzes werden von den Dienststellen der Europäischen Kommission und den Behörden der Republik San Marino festgelegt.

    Artikel 5

    Sieht eine Unionsvorschrift, die die Republik San Marino nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens in den Bereichen Zoll, gemeinsame Handelspolitik, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Agrarhandel oder Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Pflanzenschutz anwenden muss, vor, dass zur Regelung bestimmter Fälle eine Entscheidung von der Europäischen Kommission getroffen werden muss, so wird diese Entscheidung nach Zustimmung der Europäischen Kommission von den Behörden der Republik San Marino getroffen. Sieht eine solche Unionsvorschrift vor, dass ein Mitgliedstaat eine Entscheidung treffen oder eine Mitteilung machen muss, so treffen die Behörden der Republik San Marino diese Entscheidung oder machen diese Mitteilung. Diese Behörden berücksichtigen die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Union und lassen sich bei den genannten Entscheidungen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der üblichen Vorgehensweise der Europäischen Kommission leiten.

    Artikel 6

    (1)   Das im Anhang des Abkommens befindliche Verzeichnis der zuständigen Zollstellen der Union für die Abfertigung der für die Republik San Marino bestimmten Waren wird durch das Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

    (2)   Die Ausfuhrformalitäten können bei allen italienischen Zollstellen erledigt werden, mit Ausnahme von Formalitäten

    a)

    im Rahmen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;

    b)

    im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waffen, Kunstgegenständen, Drogengrundstoffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

    für die die in Anhang II genannten Zollstellen und Abteilungen zuständig sind.

    Artikel 7

    Die Modalitäten der Abführung der von der Union für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben an die Staatskasse der Republik San Marino sind in Anhang III festgelegt.

    Artikel 8

    (1)   Der Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 betreffend die Durchführungsmodalitäten für die in Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino vorgesehene Amtshilfe (5) bleibt in Kraft und dient der Durchführung von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens.

    (2)   Der Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino (6), wie durch den Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (7) geändert, bleibt in Kraft. Er dient der Durchführung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und c und von Artikel 23 Absatz 8 des Abkommens und gilt sinngemäß für die Verwendung von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung beim Versandverfahren der Union.

    Artikel 9

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.

    Für den Kooperationsausschuss

    Der Vorsitzende

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.

    (2)  ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14.

    (3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die mehrmals geändert wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) auf die in Artikel 188 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vorgesehene Weise ersetzt.

    (5)  ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 29.

    (6)  ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 34.

    (7)  ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 23.


    ANHANG I

    GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EU-SAN MARINO

    Artikel 1

    Der Vorsitz des Kooperationsausschusses wird wie folgt abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten geführt:

    a)

    vom 1. Januar bis 30. Juni von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft;

    b)

    vom 1. Juli bis 31. Dezember von einem Vertreter der Republik San Marino.

    Artikel 2

    Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Delegationen Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und in der Republik San Marino statt.

    Artikel 3

    Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung jeder Delegation mitgeteilt.

    Artikel 4

    (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Delegationen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

    (2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die den beiden Delegationen die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind.

    (3)   Der Vorsitzende kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Delegationen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    (4)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Union einerseits und der Republik San Marino andererseits erforderlich.

    Artikel 5

    (1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.

    (2)   Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen unterliegen die Beratungen des Kooperationsausschusses dem Berufsgeheimnis, sofern dieser nicht etwas anderes beschließt.

    Artikel 6

    Die Beratungen des Kooperationsausschusses können im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, sofern die Union und die Republik San Marino damit einverstanden sind.

    Artikel 7

    Die vom Kooperationsausschuss angenommenen Akte werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

    Artikel 8

    (1)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses im Sinne von Artikel 23 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und der Angabe des Gegenstandes.

    (2)   Die Empfehlungen und Beschlüsse des Kooperationsausschusses werden den in Artikel 10 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 9

    (1)   Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Kooperationsausschusses wird einvernehmlich erstellt.

    (2)   Die Sekretariatsaufgaben werden gemeinsam von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Republik San Marino wahrgenommen.

    Artikel 10

    Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen des Vorsitzenden werden der Europäischen Kommission und der Republik San Marino zugeleitet.

    Artikel 11

    (1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten der Vorbereitungen zur Durchführung der Sitzungen (Räumlichkeiten, Material usw.) werden je nach Sitzungsort von der Union oder der Republik San Marino übernommen.

    Artikel 12

    Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union.

    Artikel 13

    Schreiben an den Kooperationsausschuss sind unter der Anschrift der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Kooperationsausschusses an den Vorsitzenden zu richten.


    ANHANG II

    Verzeichnis der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Union

    ANCONA: Ufficio delle Dogane di Ancona; Sezione Operativa Territoriale di Falconara Aeroporto.

    BOLOGNA: Ufficio delle Dogane di Bologna, Sezione Operativa Territoriale Aeroporto „G. Marconi“.

    FORLÌ: Ufficio delle Dogane di Forlì-Cesena; Sezione Operativa Territoriale Aeroporto „Ridolfi“.

    GENOVA: Ufficio delle Dogane di Genova; Sezione Operativa Territoriale Passo Nuovo; Sezione Operativa Territoriale Voltri; Sezione Operativa Territoriale Aeroporto.

    GIOIA TAURO: Ufficio delle Dogane di Gioia Tauro.

    LA SPEZIA: Ufficio delle Dogane di La Spezia.

    LIVORNO: Ufficio delle Dogane di Livorno.

    MILANO: Ufficio delle Dogane di Varese, Sezione Operativa Territoriale di Malpensa.

    ORIO AL SERIO: Ufficio delle Dogane di Bergamo, Sezione Operativa Territoriale di Orio al Serio.

    RAVENNA: Ufficio delle Dogane di Ravenna; Sezione Operativa Territoriale di San Vitale.

    RIMINI: Ufficio delle Dogane di Rimini; Sezione Operativa Territoriale di Aeroporto „F. Fellini“.

    ROMA: Ufficio delle Dogane di Roma II; Sezione Operativa Territoriale di Fiumicino.

    TARANTO: Ufficio delle Dogane di Taranto.

    TRIESTE: Ufficio delle Dogane di Trieste; Sezione Operativa Territoriale di Porto industriale; Sezione Operativa Territoriale di Punto Franco Vecchio; Sezione Operativa Territoriale di Punto Franco Nuovo.

    VENEZIA: Ufficio delle Dogane di Venezia; Sezione Operativa Territoriale di Interporto; Sezione Operativa Territoriale di Portogruaro.


    ANHANG III

    Modalitäten der Abführung der von der Union für die Republik San Marino erhobenen Eingangsabgaben an die Staatskasse der Republik San Marino

    Artikel 1

    Für die Feststellung, Kontrolle und Bereitstellung der Einfuhrabgaben auf für die Republik San Marino bestimmte Waren gelten Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) sinngemäß. Insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

    a)

    Die Mitgliedstaaten der Union mit in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Zollstellen führen über die Einfuhrabgaben auf die für die Republik San Marino bestimmten Waren getrennt und in gleicher Weise Buch, wie dies für die Eigenmittel der Union in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehen ist.

    b)

    Die Einfuhrabgaben betreffend das Versandpapier T2 SM oder T2L SM werden von den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Zollstellen zum Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung festgestellt und nach Buchstabe a in die Buchführung aufgenommen.

    Sind bei der Abgangszollstelle des Versandverfahrens T2 SM oder der Zollstelle, die das Versandpapier T2L SM ausgestellt hat, die zum Nachweis des Eingangs der Waren bei der Abgangszollstelle oder der ausstellenden Zollstelle in der Republik San Marino erforderliche Angaben nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eingegangen, wird eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen.

    In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b jener Verordnung aufgenommen.

    Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung in der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist.

    c)

    Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Übersichten über ihre Buchführung zusammen mit den Übersichten über die Eigenmittel. In den Übersichten, die auf die gleiche Weise erstellt werden wie die Übersichten über die Eigenmittel, werden auch die Gesamtbeträge der von jeder Zollstelle erhobenen Abgaben angegeben.

    d)

    Die Unterlagen werden gemäß Artikel 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufbewahrt. Diese Unterlagen und die Unterlagen über die Eigenmittel werden getrennt abgelegt.

    e)

    Berichtigungen von festgestellten Ansprüchen oder von Buchungen, die nach dem 31. Dezember des dritten auf das Jahr der ursprünglichen Feststellung folgenden Jahres vorgenommen wurden, werden nicht berücksichtigt, außer wenn es sich um Punkte handelt, die spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einem Mitgliedstaat oder von der Republik San Marino mitgeteilt wurden.

    f)

    Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 findet Anwendung. Die Kontrollen erstrecken sich auch auf die unter Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Papiere, die zum Nachweis des Eingangs der Waren in der Republik San Marino dienen. An den Kontrollen können dazu befugte Bedienstete der Republik San Marino teilnehmen.

    g)

    Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgenommenen Ansprüche dem in Artikel 9 jener Verordnung genannten Konto der Europäischen Kommission innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 jener Verordnung vorgesehenen Fristen nach Abzug der Erhebungskosten gut.

    Der Prozentsatz der von der Union für die Rechnung der Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben, der von der Union als Erhebungskosten abgezogen werden kann, wird auf 25 % festgesetzt.

    h)

    Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, der Europäischen Kommission die den festgestellten Abgaben entsprechenden Beträge für die Republik San Marino zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 erfüllt sind.

    Artikel 2

    Binnen 30 Tagen nach der Notifizierung jeder buchmäßigen Erfassung durch die Mitgliedstaaten überweist die Europäische Kommission die verbuchten Beträge auf ein von der Republik San Marino eröffnetes Konto. Diese teilt der Europäischen Kommission alle für die Überweisung erforderlichen Angaben mit; sie trägt die Verwaltungskosten dieses Kontos.

    Artikel 3

    Für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a und b gilt die Anlage.


    (1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

    Anlage

    Verwaltungsverfahren für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a und b

    1.   Erledigung der Formalitäten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den dazu ermächtigten Zollstellen

    Bei Freigabe der für die Republik San Marino bestimmten Waren für den zollrechtlich freien Verkehr ist je nach Lage ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM auszustellen. Die Einfuhrabgaben werden innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgesetzten Fristen buchmäßig erfasst.

    Zu Kontrollzwecken werden die berücksichtigten Abgaben auch in von der betreffenden Zollstelle gesondert geführten Büchern entsprechend eingetragen, in denen sämtliche Einfuhren mit Bestimmung Republik San Marino mit Angabe der eingeführten Waren, Datum der Annahme der Einfuhranmeldung, der Bemessungsgrundlagen, der Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche sowie der Angabe, ob ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM ausgestellt wurde, verzeichnet werden.

    Die Behörden der Republik San Marino setzen die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die „Eingangsbestätigung“ über deren Ankunft in Kenntnis und übermitteln der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht“ spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung der Waren folgenden Tag.

    Die Zollstelle vermerkt auf dem Versandpapier T2 SM bzw. T2L SM die Frist von drei Monaten ab Ausstellung des jeweiligen Dokuments, innerhalb deren je nach Lage entweder das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM oder die Kopie des Versandpapiers T2L SM, ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk der Behörden der Republik San Marino versehen, an die ausstellende Zollstelle zurückzusenden ist.

    2.   Erledigung der buchmäßigen Formalitäten bei den ermächtigten Zollstellen

    Die Eintragung der Einfuhrabgaben in der Buchführung „San Marino“ (entsprechend dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 6.

    Werden festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, angefochten, so dass die Regelung eines solchen Streitfalls zu Änderungen führen könnte, so können die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die in Anhang II aufgeführten Zollstellen befinden, beschließen, den betreffenden Vorgang nicht in die Buchführung „San Marino“ aufzunehmen. In diesem Fall wird der Einfuhrabgabenbetrag in der gesonderten Buchführung „San Marino“ (entsprechend dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) ausgewiesen, bis das nationale Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bei den zuständigen Behörden abgeschlossen ist.

    Als „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Absatzes gelten:

    bei Fragen, die die Anwendung der im Zollbereich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat, oder gegebenenfalls die Organe der Union;

    bei Fragen, die mit den Verfahrensvorschriften (Mitteilungen, Fristen usw.) in Zusammenhang stehen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat;

    bei Fragen in Verbindung mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zur Zwangseintreibung von Außenständen im Hoheitsgebiet der Republik San Marino die Justizbehörden der Republik San Marino.

    3.   Erledigung des Versandverfahrens und Rücksendung der Unterlagen

    Das Versandverfahren kann erledigt werden, wenn die Abgangszollstelle der Waren innerhalb der in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Fristen die entsprechenden „Eingangsbestätigungen“ und „Kontrollergebnisnachrichten“ erhalten hat.

    Wird ein Notfall-Versandverfahren angewendet oder wurde ein Versandpapier T2L SM ausgestellt, so wird das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM, ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk der Behörden der Republik San Marino versehen, innerhalb der dreimonatigen Frist nach Nummer 1 Unterabsatz 4 an die ausstellende Zollstelle zurückgesendet.

    Wird die in Unterabsatz 1 genannte Bestätigung oder Nachricht nicht vorgelegt oder wird das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die ausstellende Zollstelle zurückgeschickt, so wird ein Vermerk in den obengenannten Büchern angebracht und eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung aufgenommen.

    Dies greift möglichen Änderungen nach Abschluss des im Versandverfahren der Union vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens bzw. den im Rahmen der Amtshilfe gemäß dem Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino eingeleiteten Schritten nicht vor.

    4.   Anwendung des besonderen Verfahrens im Rahmen der aktiven Veredelung und der vorübergehenden Verwendung

    Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung im Hoheitsgebiet der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist.


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