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Document 32010D0573
Council Decision 2010/573/CFSP of 27 September 2010 concerning restrictive measures against the leadership of the Transnistrian region of the Republic of Moldova
Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
ABl. L 253 vom 28.9.2010, p. 54–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/10/2023
28.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/54 |
BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES
vom 27. September 2010
betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/160/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen (1). Diese restriktiven Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2010/105/GASP des Rates (2) bis zum 27. Februar 2011 verlängert, ihre Anwendung wurde jedoch bis zum 30. September 2010 ausgesetzt. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2011 verlängert werden. |
(3) |
Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2011 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die
i) |
in Anhang I genannt sind und für die Verhinderung von Fortschritten bei der Erzielung einer politischen Lösung des Transnistrien-Konflikts in der Republik Moldau verantwortlich sind; |
ii) |
in Anhang II genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
i) |
als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
ii) |
als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in den Anhängen I und II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in der Republik Moldau Änderungen der Listen in den Anhängen I und II an.
Artikel 3
Der Beschluss 2010/105/GASP des Rates wird aufgehoben.
Artikel 4
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
(3) Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. März 2011 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. PEETERS
(1) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 23.
(2) ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 3.
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i
1. |
SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, „Präsident“, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 50 No. 0337530 |
2. |
SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees“, geboren am 3. April 1961 in Kupjansk, Charkowskaja Oblast oder Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 No. 00337016 |
3. |
SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Berater des staatlichen Zollkomitees“, „Mitglied des Obersten Sowjets“, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537 |
4. |
LIZKAJ, Walerij Anatolewitsch, ehemaliger „Minister für auswärtige Angelegenheiten“, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 No. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000 |
5. |
CHADSCHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, „Minister für Verteidigung“, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation |
6. |
ANTJUFEJEW, Wladimir Jurewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, „Minister für Staatssicherheit“, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass |
7. |
KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, „Vizepräsident“ geboren am 24. Oktober 1958 in Wroclaw, Polen, russischer Pass |
8. |
BALALA, Viktor Aleksejewitsch, ehemaliger „Justizminister“, geboren 1961 in Winniza, Ukraine |
9. |
GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, „Mitglied des Obersten Sowjets“, „Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets“, ehemaliger „Stellvertretender Minister für Sicherheit“, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094 |
10. |
KRASNOSELSKIJ, Wadim Nikolajewitsch, „Minister des Inneren“, geboren am 14. April 1970 in Daurija, Zabajkalskij rajon, Chitinskaja oblast, Russische Föderation |
11. |
ATAMANIUK, Wladimir, „Stellvertretender Minister für Verteidigung“ |
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer ii
1. |
MAZUR, Igor Leonidowitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Dubossarij Rajon“, geboren am 29. Januar 1967 in Dubossary, Republik Moldau |
2. |
PLATONOW, Juri Michailowitsch, bekannt als Juri PLATONOW, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Rybnitsa Rajon und Rybnitsa-Stadt“, geboren am 16. Januar 1948 in Klimkowo, Poddorskij rajon, Nowgorodskaja oblast, russischer Pass Nr. 51 No. 0527002, ausgestellt von der russischen Botschaft in Chisinau am 4. Mai 2001 |
3. |
TSCHERBULENKO, Alla Viktorowna, „Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa“, zuständig für Bildungsfragen |
4. |
KOGUT, Wetscheslaw Wasilewitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Bender“, geboren am 16. Februar 1950 in Taraclia, Chadir-Lunga rajon, Republik Moldau |
5. |
KOSTIRKO, Viktor Iwanowitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Tiraspol“, geboren am 24. Mai 1948, Komsomolsk na Amure, Chabarowskij kraj, Russische Föderation |