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Document 32010D0119

2010/119/GASP: Beschluss 2010/119/GASP des Rates vom 25. Februar 2010 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

ABl. L 49 vom 26.2.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/119(1)/oj

26.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/26


BESCHLUSS 2010/119/GASP DES RATES

vom 25. Februar 2010

zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Afrikanische Union (AU) ernannt wurde.

(2)

Am 1. Dezember 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Sein Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Afrikanische Union (AU) wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Sein Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

2.

In Artikel 3 erhalten Absatz 1, einleitende Worte sowie Buchstaben a und k folgende Fassung:

„Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag:

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP-/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

k)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP-/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.“

4.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 850 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Januar 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.“

6.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.“

7.

Artikel 10 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.“

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der EU, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die ihn nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.“

Artikel 2

Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 50.


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