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Document 32009R0691

    Verordnung (EG) Nr. 691/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 über ab dem 16. Oktober 2009 zu zahlende Vorschüsse im Rahmen der Milchprämie und Ergänzungszahlung, der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, der Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die POSEI-Regionen und die Ägäischen Inseln, der Betriebsprämienregelung, der kulturspezifischen Zahlung für Reis, der Prämie für Eiweißpflanzen, der Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch, der Zahlungen für Rindfleisch und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    ABl. L 199 vom 31.7.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/691/oj

    31.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 691/2009 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2009

    über ab dem 16. Oktober 2009 zu zahlende Vorschüsse im Rahmen der Milchprämie und Ergänzungszahlung, der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, der Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die POSEI-Regionen und die Ägäischen Inseln, der Betriebsprämienregelung, der kulturspezifischen Zahlung für Reis, der Prämie für Eiweißpflanzen, der Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch, der Zahlungen für Rindfleisch und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in deren Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.

    (2)

    Im Jahr 2009 sind die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund niedriger Agrarpreise und hoher Betriebsmittelkosten derzeit mit erheblichen finanziellen Problemen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Zur Verbesserung der Situation sollte es ermöglicht werden, den Betriebsinhabern Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % der Zahlungen im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen zu gewähren, sofern die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor einer solchen Vorschusszahlung durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich um folgende Stützungsregelungen: die Milchprämie und Ergänzungszahlung sowie die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2), die Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die POSEI-Regionen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (3) und die Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die Ägäischen Inseln gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (4), die Betriebsprämienregelung, die kulturspezifische Zahlung für Reis, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch, die Zahlungen für Rindfleisch und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III, Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 1, 3, 10 und 11 bzw. Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

    (3)

    Damit die Zahlungen zulasten des Haushaltsjahres 2010 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2009 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist jedoch die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse vorzunehmen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten können ab dem 16. Oktober 2009 den landwirtschaftlichen Betriebsinhabern für im Jahr 2009 eingereichte Anträge, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde, Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % der Zahlungen im Rahmen folgender Stützungsregelungen gewähren:

    a)

    der Milchprämie und Ergänzungszahlung sowie der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b)

    der Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die POSEI-Regionen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006;

    c)

    der Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für die Ägäischen Inseln gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und

    d)

    der Betriebsprämienregelung, der kulturspezifischen Zahlung für Reis, der Prämie für Eiweißpflanzen, der Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch, der Zahlungen für Rindfleisch und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III, Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 1, 3, 10 und 11 bzw. Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.


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