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Document 32009L0056

Richtlinie 2009/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2009 zur Berichtigung des Umsetzungstermins der Richtlinie 2008/126/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe ((Text von Bedeutung für den EWR))

ABl. L 150 vom 13.6.2009, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/56/oj

13.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/5


RICHTLINIE 2009/56/EG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2009

zur Berichtigung des Umsetzungstermins der Richtlinie 2008/126/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2) müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2008/126/EG spätestens zum 30. Dezember 2008 umsetzen.

(2)

Aus technischen Gründen wurde die Richtlinie 2008/126/EG jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der in der Richtlinie 2008/126/EG festgelegte Umsetzungstermin sollte daher berichtigt werden.

(3)

Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden. Für die Umsetzung der Richtlinie 2008/126/EG, die am 31. Januar 2009 veröffentlicht wurde, muss jedoch eine vertretbare Frist eingeräumt werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/126/EG wird das Datum „30. Dezember 2008“ durch das Datum „30. Juni 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 12. Juni 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


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