This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009E0571
Council Joint Action 2009/571/CFSP of 27 July 2009 extending the mandate of the European Union Special Representative for the crisis in Georgia
Gemeinsame Aktion 2009/571/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
Gemeinsame Aktion 2009/571/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
ABl. L 197 vom 29.7.2009, p. 109–109
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2010
29.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/109 |
GEMEINSAME AKTION 2009/571/GASP DES RATES
vom 27. Juli 2009
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 16. Februar 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2009 angenommen. |
(3) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2009/131/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Krise in Georgien wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 445 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Überprüfung Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen Initiativen der Europäischen Union wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion durch die einschlägigen Arbeitsgruppen und das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
(1) ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.
(2) ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 47.