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Document 32009E0136
Council Joint Action 2009/136/CFSP of 16 February 2009 extending the mandate of the European Union Special Representative for the Middle East peace process
Gemeinsame Aktion 2009/136/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
Gemeinsame Aktion 2009/136/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
ABl. L 46 vom 17.2.2009, p. 65–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010
17.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/65 |
GEMEINSAME AKTION 2009/136/GASP DES RATES
vom 16. Februar 2009
zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (nachstehend „Sonderbeauftragter“ genannt) für den Nahost-Friedensprozess angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 18. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/133/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen. |
(3) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/133/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.
(2) Diese Ziele umfassen
a) |
eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242(1967), 338(1973), 1397(2002) und 1402(2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist; |
b) |
eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage; |
c) |
eine faire Regelung der komplizierten Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge; |
d) |
die Weiterverfolgung des Annapolis-Prozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Quartetts als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden; |
e) |
den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiteren Zusammenhang des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege; |
f) |
die Wiedereröffnung der Grenzübergänge im Gazastreifen einschließlich des Übergangs Rafah und die Gewährleistung einer Präsenz als dritte Partei, wenn beide Parteien dem zustimmen, in Abstimmung mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen. |
(3) Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Europäischen Union,
a) |
mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten; |
b) |
die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reform des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen; |
c) |
einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten. |
(4) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er leistet einen aktiven und effizienten Beitrag der Europäischen Union zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen. |
b) |
Er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken. |
c) |
Er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei. |
d) |
Er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und bietet gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union an. |
e) |
Er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden. |
f) |
Er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind. |
g) |
Er unterhält mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern. |
h) |
Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die Entwicklungen in diesen Bereichen beobachtet und entsprechend tätig wird. |
i) |
Er erstattet darüber Bericht, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess (z. B. der Beitrag der Europäischen Union zu den palästinensischen Reformen), einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, am besten weitergeführt werden können. |
j) |
Er beobachtet, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans und zu Fragen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten, damit das Nahost-Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten. |
k) |
Er beteiligt sich gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem US-Sicherheitskoordinator an einer umfassenderen Zusammenarbeit zur Reform des Sicherheitssektors und fördert die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen mit allen relevanten Akteuren. |
l) |
Er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 190 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals trifft entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
a) |
Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält. |
b) |
Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt. |
c) |
Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat. |
d) |
Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragten, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) bzw. der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. LIŠKA
(1) ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 45.
(2) ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 34.
(3) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.