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Document 32009D1000

Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien gewährte Finanzhilfe der Union für das Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10291)

ABl. L 344 vom 23.12.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1000/oj

23.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2009

über die dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien gewährte Finanzhilfe der Union für das Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10291)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/1000/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den Veterinärvorschriften der Union als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt, kann gemäß Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Union erhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Union gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4), wurde die britische Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Zu dessen Aufgaben gehört es, Daten über die Ergebnisse der in der Union durchgeführten Tests zu erheben und zusammenzustellen sowie die weltweiten Entwicklungen der TSE-Überwachung, -Epidemiologie und -Prävention zu verfolgen.

(5)

Die Kommission hat das Arbeitsprogramm und die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für das Jahr 2010 vorgelegten entsprechenden Haushaltsvoranschläge geprüft. Somit sollte diesem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium eine Finanzhilfe der Union gewährt werden, die der Kofinanzierung seiner Aktivitäten zur Durchführung seiner Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dient. Die Finanzhilfe der Union sollte 100 % der förderfähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 betragen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung sollte gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt der Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 1 129 000 EUR.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Höchstbetrags und unbeschadet der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 600 000 EUR dem Entwurf und der Durchführung eines Protokolls vorbehalten, das der Datenerhebung dient, um die Erkenntnisse über genetische Scrapie-Resistenz bei Ziegen in Zypern voranzubringen.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Union dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 60 000 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 50 Personen zu beantragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.


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