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Document 32009D0751
2009/751/EC: Commission Decision of 12 October 2009 amending the Appendix to Annex VI to the Act of Accession of Bulgaria and Romania as regards certain milk-processing establishments in Bulgaria (notified under document C(2009) 7637) (Text with EEA relevance)
2009/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR)
2009/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 268 vom 13.10.2009, p. 30–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
13.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2009
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7637)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/751/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. |
(2) |
Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass vierundzwanzig milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Siebzehn dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. Einer der derzeit in Kapitel I aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe wird nur konforme Rohmilch verarbeiten und demzufolge als zugelassener Milchverarbeitungsbetrieb betrachtet. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. Zwei der derzeit in Kapitel II aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe werden nur konforme Rohmilch verarbeiten. Diese Betriebe sollten daher aus dem Verzeichnis in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. |
(3) |
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
ANHANG
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel I werden folgende Einträge angefügt:
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2. |
In Kapitel I wird folgender Eintrag gestrichen:
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3. |
In Kapitel II werden folgende Einträge gestrichen:
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