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Document 32009D0446

    Beschluss ATALANTA/5/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    ABl. L 148 vom 11.6.2009, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/446/oj

    11.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/34


    BESCHLUSS ATALANTA/5/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 10. Juni 2009

    zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

    (2009/446/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 über die Beteiligung von Drittstaaten,

    gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (3) und das Addendum hierzu (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008 und am 19. März 2009 Truppengestellungskonferenzen veranstaltet.

    (2)

    Der Beitrag Kroatiens sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 1 des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Beiträge von Drittstaaten

    Im Anschluss an die Truppengestellungskonferenzen werden die Beiträge Norwegens und Kroatiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (‚Atalanta‘) angenommen.“.

    Artikel 2

    Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    Norwegen

    Kroatien“.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2009.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    I. ŠRÁMEK


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

    (3)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

    (4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.


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