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Document 32008R1110
Council Regulation (EC) No 1110/2008 of 10 November 2008 amending Regulation (EC) No 423/2007 concerning restrictive measures against Iran
Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ABl. L 300 vom 11.11.2008, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0961
11.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/2008 DES RATES
vom 10. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht zusätzliche restriktive Maßnahmen vor; diese betreffen unter anderem die Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, die Zurückhaltung in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung, insbesondere Ausfuhrkredite, -garantien und -versicherungen, zur Vermeidung jeglicher finanzieller Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen sowie die Überprüfung der Ladungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Iran Air Cargo und der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von diesen kontrolliert werden, sofern hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Luftfahrzeuge oder Schiffe Güter befördern, die durch den genannten Gemeinsamen Standpunkt mit einem Verbot belegt sind. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht darüber hinaus ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien vor, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
(2) |
In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP werden ferner sämtliche Mitgliedstaaten aufgerufen, Wachsamkeit in Bezug auf Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit in Iran ansässigen Banken sowie mit deren Zweigstellen und Tochterunternehmen im Ausland zu üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen. Zu diesem Zweck betreffen einige Bestimmungen des genannten Gemeinsamen Standpunkts die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2). |
(3) |
Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) 423/2007 (3) zulässig sind, so stellt dies kein zur Verfügung stellen von Geldern im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung dar. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Infolgedessen sind die Wirtschaftsbeteiligten dem Risiko von Ansprüchen ausgesetzt, und es ist erforderlich, diese Wirtschaftsbeteiligten auf Dauer gegen Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften zu schützen, deren Durchführung durch die Maßnahmen gemäß der genannten Verordnung berührt wird. |
(5) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft. |
(6) |
Der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 enthaltene Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sollte geändert werden, um der Änderung Rechung zu tragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4) eingeführt wurde. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:
a) |
Dem Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
|
b) |
In Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
|
c) |
In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt: „1 a Für alle nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und gemäß den Vorgaben des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.“ |
d) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Es ist untersagt, die in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter und Technologien in Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.“ |
e) |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4 a Um die Weitergabe von in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien zu verhindern, gilt für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen kontrolliert werden, die Pflicht einer Vorabanmeldung aller Güter, die in die Gemeinschaft verbracht werden oder diese verlassen, bei den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung bei der Ein- oder Ausfuhr, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie für Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6). Darüber hinaus müssen Iran Air Cargo und Iran Shipping Line oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und geben, falls diese Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Güter erteilten Ausfuhrgenehmigung an. Bis zum 30. Juni 2009 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die wie oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. Im Falle einer Ausfuhranmeldung sind die in Anhang 30 A der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannten Angaben bis zum 30. Juni 2009 nicht erforderlich. Ab dem 1. Juli 2009 sind die oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen jeweils entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen. |
f) |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist untersagt,
|
g) |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“ |
h) |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a (1) Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vorgehen, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit
Artikel 11b (1) Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wie auf den in Anhang III aufgeführten Internetseiten angegeben, über alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang. Ist die Information verfügbar, so ist in der Erklärung die Art der Transaktion anzugeben, sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob es sich um Güter handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der erteilten Ausfuhrgenehmigung. (2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der für den Austausch von Informationen festgelegten Vorgaben leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben falls erforderlich unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Gegenseite solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter, um jegliche Transaktion zu verhindern, die zu nuklearen proliferationsrelevanten Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnte.“ |
i) |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“ |
j) |
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Machen dieser Verordnung unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute im guten Glauben gemäß den Artikeln 11 a und 11 b Mitteilung von den in den Artikeln 11 a und 11 b genannten Informationen, so zieht dies für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.“ |
k) |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12 a (1) Es darf weder eine Forderung nach Schadensersatz noch eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, erfüllt werden, die von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht wird:
anlässlich eines Vertrags oder eines Geschäfts, dessen Durchführung durch die mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise berührt worden wäre. (2) Die Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts gilt als von den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht. (3) Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht aufgrund von Absatz 1 verboten ist.“ |
l) |
Dem Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
m) |
Der Wortlaut von Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang I A eingefügt. |
n) |
Anhang II erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung. |
o) |
Anhang III erhält die Fassung von Anhang III dieser Verordnung. |
p) |
Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.
(2) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(3) ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.
(4) ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1.
(5) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
(6) ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“
ANHANG I
"ANHANG I A
Liste der in Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a Ziffer iii genannten Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007. |
Allgemeine Hinweise
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(im Zusammenhang mit Teil IA.B zu lesen)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils IA.B verboten. |
2. |
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde. |
4. |
Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
IA.A. GÜTER
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||
IA.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
|
– |
||||||
IA.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
|
0A001 |
||||||
IA.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst |
0A001.j 1A004.c |
||||||
IA.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304 L oder 316 L. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001.c.6 und Nummer 2A226. |
0B001.c.6 2A226 |
||||||
IA.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) |
0B006 |
||||||
IA.A0.013 |
"Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst |
0C001 |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
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IA.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 % |
– |
||||||||||||||
IA.A1.002 |
Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 % |
– |
||||||||||||||
IA.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. |
1B225 |
||||||||||||||
IA.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm |
1C003.a |
||||||||||||||
IA.A1.009 |
"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b, 1C210.a und 1C210.b. |
1C010.a 1C010.b 1C210.a 1C210.b |
||||||||||||||
IA.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010.e. |
1C010.e. 1C210 |
||||||||||||||
IA.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst |
1C107 |
||||||||||||||
IA.A1.012 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer ‧erreichbaren‧ Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C) Technische Anmerkung: Diese Nummer erfasst ‧martensitaushärtenden Stahl‧ vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C216 |
||||||||||||||
IA.A1.013 |
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226. |
1C226 |
A2. Werkstoffbearbeitung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||||
IA.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hiervon, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein ‧Prüftisch‧ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
||||||||||||||
IA.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
||||||||||||||
IA.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352.c. |
2B352.c |
||||||||||||||
IA.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352.d. |
2B352.d |
A3. Allgemeine Elektronik
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||||||
IA.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001.j.5 und Nummer 3A227. |
3A227 |
||||||||||||||||
IA.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002.g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
|
3A233 |
A6. Sensoren und Laser
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||
IA.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
– |
||||||||||||
IA.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphen Spiegeln Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e und 6A005.f. |
6A003 |
||||||||||||
IA.A6.004 |
Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205.a. |
6A005.a.6 6A205.a |
||||||||||||
IA.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser-Array" mit einer solchen Wellenlänge enthalten
|
6A005.b |
||||||||||||
IA.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst in Unternummer 6A005.c.2.b. |
6A005.c.2 |
||||||||||||
IA.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203.c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c |
||||||||||||
IA.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
|
6A205.c |
||||||||||||
IA.A6.012 |
Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren aus Kohlendioxid, erfasst in den Unternummern 6A205.d, 0B001.h.6 und 6A005.d. |
6A205.d |
IA.B. TECHNOLOGIEN
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
IA.B.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil IA.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind |
–" |
ANHANG II
"ANHANG II
Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
1. |
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. |
2. |
Eine Referenznummer in der Spalte "eferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind. |
3. |
Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. |
4. |
Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates. |
Allgemeine Hinweise
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
|
2. |
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(im Zusammenhang mit Teil II.B zu lesen)
1. |
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert. |
2. |
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar ist. |
3. |
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde. |
4. |
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. |
II.A. GÜTER
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||
II.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
– |
||||
II.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
– |
||||
II.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm |
– |
||||
II.A0.008 |
Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm |
0B001.g.5 |
||||
II.A0.009 |
Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster und Rotoren aus Silizium oder Quarz, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm beschichtet |
0B001.g |
||||
II.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst |
2B350 |
||||
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen |
0B002.f.2 2B231 |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||
II.A1.003 |
Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
|
|
||||||||||||
II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c. |
1A004.c |
||||||||||||
II.A1.006 |
Platinierte Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 erfasst, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür |
1B231, 1A225 |
||||||||||||
II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1C002.b.4 1C202.a |
A2. Werkstoffbearbeitung
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||||||||||||
II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm entlang einer beliebigen Linearachse nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c. |
2B201.b 2B001.c |
||||||||||||||||||||||
II.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 und II.A2.002 dieser Liste |
|
||||||||||||||||||||||
II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
||||||||||||||||||||||
II.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt: Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC |
2B226, 2B227 |
||||||||||||||||||||||
II.A2.006 |
Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC |
2B226, 2B227 |
||||||||||||||||||||||
II.A2.007 |
"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ‧Messgenauigkeit‧ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
||||||||||||||||||||||
II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: ‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
||||||||||||||||||||||
II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht in Unternummer 2B350.d erfasst sind, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. |
2B350.d |
||||||||||||||||||||||
II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
|
|
A6. Sensoren und Laser
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||
II.A6.002 |
Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe) Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst in Nummer 6A003. |
6A003 |
||||||||||
II.A6.005 |
Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
6A005.b |
||||||||||
II.A6.007 |
"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1. |
6A005.c.1 |
||||||||||
II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
|
6A203.b.4.c |
A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
II.A7.001 |
Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
|
7A003, 7A103 |
II.B. TECHNOLOGY
Nummer |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 |
II.B.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II. A aufgeführten Güter erforderlich sind" |
|
ANHANG III
„ANHANG III
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 4a, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 8, 9, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11a und 11b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://foreign-affairs.net/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A: Krisenplattform — politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik |
Referat A2: Krisenmanagement und Konfliktvermeidung |
CHAR 12/106 |
1049 BRÜSSEL — BELGIEN |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel.: (32-2) 295 55 85 |
Fax: (32-2) 299 08 73“ |
ANHANG IV
„ANHANG VI
Liste der in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstitute
In den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b (1)
1. BANK MELLI IRAN *
Frankreich
43, Avenue Montaigne, 75008 Paris |
Code BIC: MELIFRPP |
Deutschland
Holzbrücke 2, D-20459, Hamburg, |
Code BIC: MELIDEHH |
Vereinigtes Königreich
Melli Bank Plc |
One London Wall, 11th Floor, London EC2Y 5EA |
Code BIC: MELIGB2L |
2. BANK SEPAH *
Frankreich
64 rue de Miromesnil, 75008 Paris |
Code BIC: SEPBFRPP |
Deutschland
Hafenstraße 54, D-60327 Frankfurt am Main |
Code BIC: SEPBDEFF |
Italien
Via Barberini 50, 00187 Rom |
Code BIC: SEPBITR1 |
Vereinigtes Königreich
Bank Sepah International plc |
5/7 Eastcheap, London EC3M 1JT |
Code BIC: SEPBGB2L |
3. BANK SADERAT IRAN:
Frankreich
Bank Saderat Iran |
16 Rue de la Paix, 75002 Paris |
Code BIC: BSIRFRPP |
TELEX: 220287 SADER A / SADER B |
Deutschland
Zweigstelle Hamburg |
Postfach 112227, Deichstraße11, D-20459 Hamburg |
Code BIC: BSIRDEHH |
TELEX: 215175 SADBK D |
Zweigstelle Frankfurt |
Postfach 160151, Friedensstraße 4, D-60311 Frankfurt am Main |
Code BIC: BSIRDEFF |
Griechenland
Zweigstelle Athen |
PO Box 4308, 25-29 Venizelou St, GR 105 64 Athens |
Code BIC: BSIRGRAA |
TX: 218385 SABK GR |
Vereinigtes Königreich
Bank Saderat plc |
5 Lothbury, London EC2R 7HD |
Code BIC: BSPLGB2L |
TX: 883382 SADER G |
4. BANK TEJARAT:
Frankreich
Bank Tejarat |
124-126 Rue de Provence, 75008 Paris |
Code BIC: BTEJFRPP |
TELEX: 281972 F, 281973 F BKTEJ |
5. PERSIA INTERNATIONAL BANK plc
Vereinigtes Königreich
Hauptverwaltung und Hauptzweigstelle |
6 Lothbury, London, EC2R 7HH |
Code BIC: PIBPGB2L |
TX: 885426 |
Nicht in den Anwendungbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran sowie von Finanzinstituten, die weder in Iran ansässig sind noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstaben c und d (2)
1. BANK MELLI *
Aserbaidschan
Bank Melli Iran, Zweigstelle Baku |
Nobel Ave. 14, Baku |
Code BIC: MELIAZ22 |
Irak
No. 111 — 27 Alley — 929 District — Arasat street, Baghdad |
Code BIC: MELIIQBA |
Oman
Zweigstelle Oman Muscat |
P.O. Box 5643, Mossa Abdul Rehman Hassan Building, 238 Al Burj St., Ruwi, Muscat, Oman 8 / |
P.O. BOX 2643 PC 112 |
Code BIC: MELIOMR |
China
Melli Bank HK (Zweigstelle der Melli Bank PLC) |
Unit 1703-04, Hong Kong Club Building, 3A Chater Road, Central Hong Kong |
Code BIC: MELIHKHH |
Ägypten
Repräsentanz |
P.O. Box 2654, First Floor, Flat No 1, Al Sad el Aaly Dokhi. |
Tel.: 2700605 / Fax: 92633 |
Vereinigte Arabische Emirate
Regionalbüro |
P.O. Box:1894, Dubai |
Code BIC: MELIAEAD |
Zweigstelle Abu Dhabi |
Postfach: 2656 Straße: Hamdan Street |
Code BIC: MELIAEADADH |
Zweigstelle Al Ain |
Postfach 1888 Straße: Clock Tower, Industrial Road |
Code BIC: MELIAEADALN |
Zweigstelle Bur Dubai |
Adresse: Postfach: 3093 Straße: Khalid Bin Waleed Street |
Code BIC: MELIAEADBR2 |
Zweigstelle Dubai Main |
Postfach: 1894 Straße: Beniyas Street |
Code BIC: MELIAEAD |
Zweigstelle Fujairah |
Postfach: 248 Straße: Al Marash R/A , Hamad Bin Abdullah Street |
Code BIC: MELIAEADFUJ |
Zweigstelle Ras al-Khaimah |
Postfach: 5270 Straße: Oman Street, Al Nakheel |
Code BIC: MELIAEADRAK |
Zweigstelle Sharjah |
Postfach: 459 Straße: Al Burj Street |
Code BIC: MELIAEADSHJ |
Russische Föderation
no 9/1 ul. Mashkova, 103064 Moscow |
Code BIC: MELIRUMM |
Japan
Repräsentanz |
333 New Tokyo Bldg, 3-1 Marunouchi, 3 Chome, Chiyoda-ku. |
Tel.: 332162631 / Fax (3)32162638 / Telex: J296687 |
2. BANK MELLAT
Südkorea
Bank Mellat, Zweigstelle Seoul |
Keumkang Tower 13/14th Floor, Tehran road 889-13, Daechi-dong Gangnam-Ku, 135-280, Seoul |
Code BIC: BKMTKRSE |
TX: K36019 MELLAT |
Türkei
Zweigstelle Istanbul: |
1, Binbircicek Sokak, Buyukdere Caddessi Levent - Istanbul |
Code BIC: BKMTTRIS |
TX: 26023 MELT TR |
Zweigstelle Ankara |
Ziya Gokalp Bulvari No: 12 06425 Kizilay-Ankara |
Code BIC: BKMTTRIS100 |
TX: 46915 BMEL TR |
Zweigstelle Izmir |
Cumhuriyet Bulvari No: 88/A P.K 71035210 Konak-Izmir |
Code BIC: BKMTTRIS 200 |
TX: 53053 BMIZ TR |
Armenien
Zweigstelle Jerewan |
6 Amiryan Str. P.O. Box: 375010 P/H 24 Yerevan |
Code BIC: BKMTAM 22 |
TLX: 243303 MLTAR AM 243110 BMTRAM |
3. PERSIA INTERNATIONAL BANK plc
Vereinigte Arabische Emirate
Zweigstelle Dubai |
The Gate Building, 4th Floor, P.O.BOX 119871, Dubai |
Code BIC: PIBPAEAD |
4. BANK SADERAT IRAN
Libanon
Regionalbüro |
Mar Elias – Mteco Center, PO BOX 5126, Beirut |
Code BIC: BSIRLBBE |
Hauptzweigstelle Beirut |
Verdun street – Alrose building |
P.O. BOX 5126 Beirut / P.O. BOX 6717 Hamra |
Code BIC: BSIRLBBE |
TELEX: 48602 – 20738, 21205 – SADBNK |
Zweigstelle Alghobeiri |
NO. 3528, Alghobeiry BLVD, Jawhara BLDG Abdallah El Hajje str. –Ghobeiri BLVD, Alghobeiri |
Code BIC: BSIRLBBE |
Zweigstelle Baalbak |
NO. 3418, Ras Elein str., Baalbak |
Code BIC: BSIRLBBE |
Zweigstelle Borj al Barajneh |
NO. 4280, Al Holam BLDG, Al Kafaat cross, Al Maamoura str., Sahat Mreyjeh, 1st Floor |
Code BIC: BSIRLBBE |
Zweigstelle Saida |
NO.4338, Saida – Riad Elsoleh BLVD. Ali Ahmad BLG. |
Code BIC: BSIRLBBE |
Oman
BLDG 606, Way 4543, 145 Complex, Ruwi High Street, Ruwi, P.O. BOX 1269, Muscat |
Code BIC: BSIROMR |
TLX: 3146 |
Katar
Zweigstelle Doha |
NO. 2623, Grand Hamad ave., P.O. BOX 2256, Doha |
Code BIC: BSIR QA QA |
TELEX: 4225 |
Turkmenistan
Bank Saderat Iran, Zweigstelle Aschchabad |
Makhtoomgholi ave., no 181, Ashkhabad |
TELEX: 1161134-86278 |
Vereinigte Arabische Emirate
Regionalbüro Dubai |
Al Maktoum road, PO BOX 4182 Deira, Dubai |
Code BIC: BSIRAEAD / BSIRAEADDLR / BSIRAEADLCD |
TX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Murshid Bazar |
Murshid Bazar P.O. Box 4182 |
Deira, Dubai |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Bur Dubai |
Al Fahidi Road |
P.O. Box 4182 Dubai |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Ajman |
No 2900 Liwara street, PO BOX 16, Ajman, Dubai |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Shaykh Zayed Road |
Shaykh Road, Dubai |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Abu Dhabi |
No 2690 Hamdan street, PO BOX 2656, Abu Dhabi |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 22263 |
Zweigstelle Al Ein |
No 1741, Al Am Road, PO BOX 1140, Al Ein, Abu Dhabi |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Zweigstelle Sharjah |
No 2776 Alaroda road, PO BOX 316, Sharjah |
Code BIC: BSIRAEAD |
TELEX: 45456 SADERBANK |
Bahrain
Zweigstelle Bahrain |
106 Government Road; P.O. Box 825; Block no 316; Entrance no 3; Manama Center; Manama |
TELEX: 8363 SADER BANK |
OBU |
P.O. Box 825 - Manama |
Télex: 8688 SADER BANK |
Usbekistan
Bank Saderat Iran Tashkent |
10, Tchekhov street, Mirabad district, 100060 Tashkent |
Code BIC: BSIRUZ21 |
TELEX: 116134 BSITA ZU |
5. TEJARAT BANK
Tadschikistan
No. 70, Rudaki Ave., Dushanbe |
P.O. Box: 734001 |
Code BIC: BTEJTJ22XXX |
TX: 201135 BTDIR TJ |
China
Repräsentanz China |
Office C208 Beijing Lufthansa Center No. 50 Liangmaqiao Road Chaoyang District Beijing 100016 |
6. ARIAN BANK (auch unter dem Namen „Aryan Bank“ bekannt)
Afghanistan
Hauptverwaltung |
House No. 2, Street No. 13, Wazir Akbar Khan, Kabul |
Code BIC: AFABAFKA |
Zweigstelle Harat |
NO. 14301(2), Business Room Building, Banke Khoon road, Harat |
Code BIC: AFABAFKA |
7. FUTURE BANK
Bahrain
Future Bank |
P.O. Box 785, Government Avenue 304, Manama |
Shop 57, Block NO. 624 Shaikh Jaber Al Ahmed Al Sabah Avenue-Road NO 4203, Sitra |
Code BIC: FUBBBHBM / FUBBBHBMOBU / FUBBBHBMXXX / FUBBBHBMSIT |
8. BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO, SA
Venezuela
Banco internacional de Desarrollo, Banco Universal |
Avenida Francisco de Miranda, Torre Dosza, Piso 8, El Rosal, Chacao, Caracas |
Code BIC: IDUNVECAXXX“ |
(1) Die Vermögenswerte der mit * gekennzeichneten Einrichtungen wurder ferner gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunktes 2007/140/GASP eingefroren.
(2) Vgl. Fußnote 1.