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Document 32008R0753
Commission Regulation (EC) No 753/2008 of 31 July 2008 amending Regulation (EC) No 1299/2007 on the recognition of producer groups for hops
Verordnung (EG) Nr. 753/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor
Verordnung (EG) Nr. 753/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor
ABl. L 205 vom 1.8.2008, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
1.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2008 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) wird die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (2) am 1. Juli 2008 aufgehoben. |
(2) |
Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 festgelegte Vorschriften für Erzeugergemeinschaften sind nicht in die Verordnung über die einheitliche GMO übernommen worden. Damit der Hopfensektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann, sind diese Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (3) festzulegen. |
(3) |
In Artikel 122 der Verordnung über die einheitliche GMO sind die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bedingungen sind für den Hopfensektor zu präzisieren. Im Interesse der Kohärenz sollte in diesem Sektor der Begriff „Erzeugergemeinschaft“ weiter verwendet werden. |
(4) |
Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte Gemeinschaft die Voraussetzungen festzulegen, welche die Erzeugergemeinschaften erfüllen müssen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden. Damit eine wirksame Zusammenfassung des Angebots erreicht wird, ist es insbesondere erforderlich, dass die Erzeugergemeinschaften eine ausreichende wirtschaftliche Größe vorweisen und die gesamte Produktion der angeschlossenen Erzeuger durch die Erzeugergemeinschaft selbst oder von den Erzeugern nach gemeinsamen Regeln vermarktet wird. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1299/20007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) (im Folgenden ‚Erzeugergemeinschaften‘) ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren eingetragenen Sitz hat. (2) Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen durch den Erzeuger selbst oder, im Fall einer Erzeugergemeinschaft, durch ihre Mitglieder an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat. (4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1.
(3) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 4.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“