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Document 32008R0297

    Verordnung (EG) Nr. 297/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    ABl. L 97 vom 9.4.2008, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/297/oj

    9.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/62


    VERORDNUNG (EG) Nr. 297/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. März 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

    (2)

    Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

    (3)

    Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

    (4)

    Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (5)

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Frist es in bestimmten Ausnahmesituationen schwierig machen könnte, neue Rechnungslegungsstandards, Änderungen oder Interpretationen geltender Rechnungslegungsstandards zeitgerecht für ihre Anwendung durch die Unternehmen im betreffenden Finanzjahr zu verabschieden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Rechnungslegungsstandards und Interpretationen rechtzeitig verabschiedet werden, um das Verständnis der Anleger und ihr Vertrauen nicht zu untergraben.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

    2.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

    b)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LENARČIČ


    (1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

    (3)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


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